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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des K in M, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 12. Juni 2018, Zl. 405- 4/1153/1/26-2018, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 17. Februar 2017 wurde der Revisionswerber schuldig gesprochen, er habe die von ihm verlangte Lenkerauskunft nicht erteilt. Hiedurch habe er § 103 Abs. 2 KFG übertreten, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von EUR 200,-
(Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt wurde.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht als unbegründet ab und es sprach aus, dass gegen dieses Erkanntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig sei. 3 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Verständigung über die Hinterlegung der Lenkererhebung in die Abgabeeinrichtung des Revisionswerbers eingelegt worden sei. Die bloße Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige und das darüber nicht hinausgehende Vorbringen, die beantragte Zeugin sei als Rechtsanwaltsanwärterin beim Ausräumen des Postfaches sehr korrekt und schaue auch Werbungen auf Hinterlegungsanzeigen durch, reichten nicht aus, um die Richtigkeit der Angaben auf dem Zustellnachweis in Zweifel zu ziehen. Die Voraussetzungen für den bloßen Ausspruch einer Ermahnung lägen nicht vor.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil sein Beweisantrag auf Vernehmung der genannten Zeugin zum Beweisthema, dass "eine Lenkerauskunft niemals in seinem Postkasten hinterlegt wurde", ausreichend konkret und in vorgreifender Beweiswürdigung abgewiesen worden sei (Hinweis auf VwGH 17.12.2010, 2007/18/0499).
8 Dem steht allerdings entgegen, dass das Landesverwaltungsgericht schon das Beweisthema - unter Hinweis auf die Erkenntnisse VwGH 21.7.2011, 2007/18/0827 bis 0828, und 28.5.2013, 2012/10/0121 - als unzureichend ansah und die beantragte Zeugenbefragung aus diesem Grund unterließ. Die Zulässigkeitsbegründung der Revision zeigt nicht auf, dass das Landesverwaltungsgericht von der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
9 Soweit sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision gegen die das Einlegen der Hinterlegungsverständigung betreffende Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis wendet, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0312). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.
10 Die Revision hängt schließlich von der für ihre Zulässigkeit noch angesprochenen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, dass der Revisionswerber eine Hinterlegungsanzeige nie gesehen habe und deshalb lediglich eine Ermahnung auszusprechen gewesen wäre, nicht ab, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ vorliegen müssen (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118, 0119) und hier nur das geringe Verschulden angesprochen wird, ohne auf die ebenfalls erforderlichen unbedeutenden Folgen der Tat einzugehen. 11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020289.L00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019