TE Vwgh Beschluss 2019/5/29 Ra 2018/02/0239

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §63 Abs1
WettenG Wr 2016 §23 Abs2
WettenG Wr 2016 §23 Abs5
WettenG Wr 2016 §24 Abs2

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der G AG in G, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Mai 2018, Zl. VGW- 102/013/5419/2018/E, betreffend eine Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Wiener Wettengesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 13. April 2018, Ra 2018/02/0038-5, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Spruchpunkte A) II., IV. und V. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2017, VGW- 102/013/8342/2017, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob. 2 Mit Spruchpunkt A) II. dieses Erkenntnisses sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Maßnahmenbeschwerde der revisionswerbenden Partei hinsichtlich der vorläufigen Beschlagnahme des Geldbetrages (welcher sich in einem der beiden im Keller des von der revisionswerbenden Partei gemieteten Wettlokals aufgestellten Tresore befand) insofern stattgegeben werde, als innerhalb der gesetzlichen Frist weder ein schriftlicher Bescheid über die Beschlagnahme nach § 23 Abs. 5 Wiener Wettengesetz erlassen, noch der beschlagnahmte Geldbetrag von EUR 1.986,60 zurückgestellt worden sei. Es verpflichtete sowohl die revisionswerbende Partei als auch die belangte Behörde zum Kostenersatz (Spruchpunkt A) IV.) und erklärte die Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt A) V.). 3 In dem aufgrund der dagegen von der belangten Behörde erhobenen Revision ergangenen Erkenntnis vom 13. April 2018, Ra 2018/02/0038-5, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die Nichterlassung des Bescheides binnen Monatsfrist nach § 23 Abs. 5 Wiener Wettengesetz bewirke eine ex lege-Aufhebung der Beschlagnahme und wirke daher zu Gunsten der revisionswerbenden Partei. Eine Aufhebung dieser Beschlagnahme durch das Verwaltungsgericht im Maßnahmenbeschwerdeverfahren würde sich daher als rechtswidrig erweisen. Die revisionswerbende Partei habe die Feststellung beantragt, dass die Beschlagnahme des Geldbetrages von Beginn an rechtswidrig gewesen und der "begründete Verdacht" im Sinne des § 23 Abs. 2 Wiener Wettengesetz nicht vorgelegen sei. Davon sei jedoch nach den Begründungsausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auszugehen, halte dieses darin gerade fest, dass die Beschlagnahme als "vorläufige Maßnahme (...) ursprünglich zu Recht erfolgt" sei. Es habe nach Ansicht des Verwaltungsgerichts der "dringende Verdacht der Vermittlung von Wetten, ohne dass hierfür eine Bewilligung vorgelegen wäre", bestanden. Die Vertreter der belangten Behörde hätten "davon ausgehen (können), dass das in den Tresoren vorhandene Geld dem Wettbetrieb diente". Soweit die Maßnahmenbeschwerde auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Beschlagnahme des Geldbetrages gerichtet gewesen sei, wäre sie somit abzuweisen gewesen, weil die ursprüngliche Beschlagnahme - nach den Begründungsausführungen des Verwaltungsgerichtes - rechtmäßig erfolgt sei. Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses sei daher - zusammen mit der Kostenentscheidung in Spruchpunkt A) IV. und der Zulässigkeitsentscheidung in Spruchpunkt A) V. - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen. 4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 14. Mai 2018 sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Spruchpunkte A) II., IV. und V. wie folgt zu lauten hätten:

"II. Die Beschwerde hinsichtlich der vorläufigen Beschlagnahme des Geldbetrages aus dem anderen Tresor wird als unbegründet abgewiesen.

IV. Die Beschwerdeführerin hat dem Rechtsträger der belangten Behörde drei Mal 368,80 Euro für Schiftsatzaufwand, ferner 57,40 Euro für Vorlageaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin 1.624,80 Euro an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen."

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, "im Verfolg" der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei nunmehr die Beschwerde auch hinsichtlich der vorläufigen Beschlagnahme des Geldbetrages aus dem anderen Tresor als unbegründet abgewiesen worden, sodass der Spruch in allen drei inhaltlichen Spruchpunkten ebenfalls auf Abweisung laute. Demgemäß sei der Spruchpunkt A) IV. dahingehend abzuändern, dass der Kostenersatz vom Rechtsträger der belangten Behörde an die revisionswerbende Partei entfalle und dafür umgekehrt dreifacher Schriftsatzaufwand von der revisionswerbenden Partei an die belangten Behörde zu leisten sei. 6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis aufheben und die belangte Behörde zum Kostenersatz verpflichten.

7 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

12 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung zur Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen abgewichen.

13 Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

14 Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichthofes im Erkenntnis vom 13. April 2018, Ra 2018/02/0038-5, neuerlich über die mit diesem aufgehobenen Spruchpunkte der vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abgesprochen und den vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Rechtszustand hergestellt. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse ist daher fallbezogen nicht ersichtlich. Darüber hinaus legt die revisionswerbende Partei nicht dar, welche weiteren Feststellungen das Verwaltungsgericht zur Herstellung des vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Rechtszustandes zu treffen gehabt hätte. Es gelingt ihr somit nicht, die nach der ständigen hg. Rechtsprechung geforderte Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/17/0166, mwN).

15 Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, es fehle hg. Rechtsprechung zu der erheblichen Rechtsfrage, ob § 23 Abs. 2 Wiener Wettengesetz eine Ermächtigung zur Beschlagnahme von in einem Tresor befindlichen Geld enthalte. Eine Klärung dieser Rechtsfrage halte die revisionswerbende Partei vor allem vor dem Hintergrund, dass in § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz lediglich der Verfall von sich in einem Eingriffsgegenstand befindlichen Geld vorgesehen sei und es sich bei einem Tresor nicht um einen solchen Eingriffsgegenstand handle, für erforderlich.

16 Dem ist wiederum das hg. Erkenntnis vom 13. April 2018, Ra 2018/02/0038-5, entgegenzuhalten, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die auf § 23 Abs. 2 Wiener Wettengesetz gestützte Beschlagnahme des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldbetrages rechtmäßig erfolgt sei, bestätigt hat. Daher ist die aufgezeigte Rechtsfrage in der hg. Rechtsprechung bereits beantwortet bzw. in Bezug auf das gegenständlich angefochtene Ersatzerkenntnis nicht mehr von Relevanz. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Verfallsbestimmung des § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz im gegenständlichen Verfahren nicht präjudiziell ist.

17 Zuletzt wird in der Zulässigkeitsbegründung gerügt, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung zur Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen abgewichen, als es die Rechtskraft des Kostenausspruches seiner Entscheidung vom 21. November 2017, VGW-102/013/8342/2017, in Spruchpunkt A) IV. nicht beachtet und über die Frage der Kostenersatzpflicht im angefochtenen Erkenntnis neuerlich abgesprochen habe.

18 Diesbezüglich ist die revisionswerbende Partei abermals auf das hg. Erkenntnis vom 13. April 2018, Ra 2018/02/0038-5, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts in Spruchpunkt A) IV. zur Gänze behoben hat, zu verweisen. Demnach war das Verwaltungsgericht aber gerade dazu verhalten, eine neue Kostenentscheidung über die Maßnahmenbeschwerde zu treffen. Dass diese Entscheidung in rechtswidriger Weise erfolgt wäre, wird von der revisionswerbenden Partei nicht substantiiert behauptet.

19 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020239.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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