TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/1 W235 2170120-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2019
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Entscheidungsdatum

01.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53

Spruch

W235 2170120-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zl. 1108324902-181030301, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, §§ 46, 52 und 53 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl. 1108324902-160380547, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Weiters wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist. Schließlich wurde unter Spruchpunkt IV. ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX 05.2018, rechtskräftig seit XXXX 05.2018, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als Beteiligter nach § 27 Abs. 2a SMG iVm § 12 Abs. 3 und § 15 StGB sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.

1.2.2. Am XXXX 09.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. XXXX , wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall und § 27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei bei der Strafbemessung der teilweise Versuch als mildernd sowie die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall in der Probezeit und das Zusammentreffen von Vergehen als erschwerend gewertet wurden. Die bedingte Nachsicht zur GZ. XXXX vom XXXX 05.2018 wurde widerrufen.

1.3. Die gegen den Bescheid vom 18.08.2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 15.10.2018, Zl. W238 2170120-1/20E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 59 Abs. 4 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung."

Dieses Erkenntnis erwuchs am 16.10.2018 in Rechtskraft.

2.1. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt beabsichtige, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit bzw. aufgrund seiner gerichtlichen Verurteilungen und der daraus resultierenden Sachlage, insbesondere im Hinblick auf die massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, das Verfahren zur Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet werde. Weiters wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner Integration bzw. zu seinen Integrationsbemühungen in Österreich gestellt und ihm Parteiengehör sowie die Möglichkeit zur Vorlage von Belegen betreffend seine persönlichen Verhältnisse samt Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

2.2. Mit Schreiben vom 15.11.2018 erstattete der sich in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer eine Stellungnahme, der im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass er seit zwei Jahren und acht Monaten in Österreich aufhältig sei. Er habe in Pakistan die Grundschule absolviert, sei verheiratet und kinderlos. In Österreich habe er keine Verwandten. Er habe keine Beschäftigung und kein Einkommen und lebe von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland keine politischen oder strafrechtlichen Probleme, aber sein Leben sei in Gefahr und er wolle in Österreich ein neues Leben beginnen. Er ersuche um Hilfe, damit er in Österreich bleiben könne. Der Beschwerdeführer habe den Deutschkurs A1 absolviert. Abgesehen von dem seelischen Stress, der durch seine Lebenssituation begründet sei und abgesehen von Migräne, habe er keine gesundheitlichen Probleme.

2.3. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gab die Ordination der Justizvollzugsanstalt XXXX mit E-Mail vom 21.12.2018 bekannt, dass beim Beschwerdeführer keine Krankheiten vorlägen und derzeit weder eine ärztliche Therapie noch eine Behandlung erforderlich sei. Der Beschwerdeführer bekomme bei Bedarf Medikamente (Baldrian, Cetiristad, Fungoral, Pakemed) und nehme täglich Easysleep Filmtabletten (vgl. AS 117, AS 121).

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde unter Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Afghanistans sei. Er sei volljährig, arbeits- und haftfähig. Der Beschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit. Er sei auch nicht pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Zusammengefasst habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.10.2018 festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder im Fall der Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Hinsichtlich seiner Person hätten sich keine Rückkehrhemmnisse in Bezug auf Afghanistan ergeben. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan stehe fest. Der Beschwerdeführer sei ein gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher und befinde sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Seine Entlassung sei am XXXX 08.2019 in Aussicht genommen. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit bzw. gerichtlichen Verurteilungen und der daraus resultierenden Sachlage - insbesondere im Hinblick auf die massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - sei gegenständliches Verfahren zur Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei seit April 2015 traditionell verheiratet und lebe seine Frau in Pakistan. Seine Familienangehörigen seien teilweise in Pakistan und teilweise in Afghanistan. Zu ihnen habe der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom 15.10.2018 festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, sich in Afghanistan - speziell in Mazar-e Sharif und Herat - niederzulassen. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Bindung des Beschwerdeführers zu Afghanistan deutlich intensiver zu bewerten sei als jene zu Österreich. Im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer keine maßgeblich relevanten familiäre, berufliche, soziale oder private Bindungen. Er sei nicht beschäftigt, sondern lebe ausschließlich von der staatlichen Grundversorgung. Seinen eigenen Angaben zufolge habe er das Sprachniveau A1 in Deutsch erlangt. Ein Zeugnis oder Sprachzertifikat habe er nicht vorgelegt. Aufgrund der genannten Umstände würden in einer Gesamtabwägung in Zusammenschau mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers (wiederholte Straffälligkeit, offensichtlich unbegründete Asylantragstellung) die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber seiner privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht. Seine Tatbegehungen würden die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährde. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten. Seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet seien wegen der Schwere der von ihm begangenen Straftaten einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen.

Das Bundesamt traf auf den Seiten 11 bis 278 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Situation Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt zunächst aus, dass sich die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Gesundheitszustand, zu seiner Arbeitsfähigkeit sowie zu seinen gerichtlichen Verurteilungen aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben würden. Zu seinem Aufenthalt in Österreich werde auf die behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Die Feststellungen bezüglich der gerichtlichen Verurteilungen würden sich aus dem Strafregister und aus den vorliegenden Gerichtsurteilen ergeben. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht rechtmäßig. Er habe diesen nicht zu einer umfassenden Integration genützt, sondern um wiederholt kriminelle Handlungen zu setzen. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben würden sich aus dem Verwaltungsakt ergeben, insbesondere aus den als aktuell zu bezeichnenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2018. Zuletzt sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 09.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten. Zum Gesamtfehlverhalten und zum Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag eingebracht habe. Während des anhängigen Verfahrens sei er wiederholt mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt geraten und sei bislang zweimal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden. Letztlich sei er rückfällig bzw. während offener Probezeit abermals straffällig geworden. Der Beschwerdeführer sei ohne Beschäftigung und finanziere sich seinen Aufenthalt durch die Begehung von Straftaten oder bestenfalls durch "Schwarzarbeit". Diese Annahme erhärte sich, da er wiederholt gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen habe und zuletzt in Wien Suchtgift gewerbsmäßig anderen gegen Entgelt überlassen habe. Ferner habe der Beschwerdeführer auch keine hervorhebenswerten Integrationsbemühungen erkennen lassen. Die mehrfachen Verstöße gegen die Rechtsordnung hätten überdeutlich gezeigt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Achtung vor den österreichischen Gesetzen habe. Die Behörde könne nach Betrachtung und Abwägung des bisherigen Gesamtverhaltens für den Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose treffen. Zur Dauer des Einreiseverbotes werde angeführt, dass die Verhinderung von strafbaren Handlungen ein Grundinteresse der Gesellschaft darstelle. Daher seien Strafen wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen und Ausweisungen im Rahmen der Interessenabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen könnten. Die Verhinderung von Suchtgiftdelikten stelle wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. In Anbetracht des rückfälligen Strafverhaltens und der einschlägigen Vorstrafe sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte absehen werde. Die Gesamtbetrachtung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbots in der ausgesprochenen Höhe gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan würden auf den zitierten Quellen gründen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 13.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan stehe fest. Der Beschwerdeführer verfüge über kein aufrechtes Bleiberecht in Österreich. Er sei ein gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher und befinde sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Die Gründe für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG lägen beim Beschwerdeführer eindeutig nicht vor. Zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsangehöriger sei, der in Pakistan geboren sei und sich dort bis zur Ausreise im Dezember 2015 aufgehalten habe. Seine Frau lebe in Pakistan. Sein älterer Bruder, zwei Onkel väterlicherseits, zwei Onkel mütterlicherseits und drei Tanten mütterlicherseits würden in Kandahar leben. In Nangarhar würden zwei weitere Onkel väterlicherseits leben. Der Beschwerdeführer sei mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache Pashtu vertraut. Weiters sei er in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen. Der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig, könne lesen und schreiben, habe Englisch- und IT-Kurse besucht und verfüge über berufliche Erfahrungen in der Landwirtschaft und als Maler. Daher sei er in der Lage, sich seinen Lebensunterhalt in Afghanistan selbstständig finanzieren zu können. In Österreich weise er kein schützenswertes Privatleben auf, weshalb eine Ausweisung keinen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstelle. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots würden unverhältnismäßig schwerer wiegen als die Auswirkung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, dass mit diesem Bescheid gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen werde. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich eine Gefährdung ergeben. Daher sei im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig. Ferner führte das Bundesamt zu Spruchpunkt III. aus, dass mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden könne. Der Beschwerdeführer sei zweimal vom Landesgericht für Strafsachen Wien - rechtskräftig am XXXX 05.2018 und am XXXX 09.2018 - wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift verurteilt worden und zwar zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten. Daher habe er den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht. Aufgrund des fehlenden Unrechtsbewusstseins sei davon auszugehen, dass selbst gerichtliche Sanktionen und Freiheitsstrafen den Beschwerdeführer nicht zu einem gesetzestreuen Leben bewegen könnten. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer beschäftigungslos sei, wiederholt gerichtlich verurteilt worden sei und sich beharrlich weigere Gesetze zu respektieren, sei die Behörde zur Ansicht gelangt, dass bislang keine positive Verhaltens- bzw. Charakterentwicklung stattgefunden habe und eine solche auch in Zukunft nicht eintreten werde. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Letztlich wurde zu Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abzuerkennen sei, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Interesses der öffentlichen Ordnung - Abwehr strafrechtlich sanktionierter Gefahren - erforderlich sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es das Bundesamt unterlassen habe, den Beschwerdeführer detailliert zu seinem Privatleben zu befragen. Da das Bundesamt den Bescheid ohne vorhergehende Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen habe, sei ihm in unzulässiger Weise das Parteiengehör verwehrt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar das Schreiben des Bundesamtes betreffend Parteiengehör beantwortet, habe jedoch mangels entsprechender Fragestellung zu seinen Straftaten bzw. Verurteilungen keine Aussagen getätigt. Daher habe die Behörde gar nicht beurteilen können, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots vorlägen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich ausreichend zur Frage des Privatlebens des Beschwerdeführers zu äußern.

Die Erlassung eines Einreiseverbots unter einem mit einer Rückkehrentscheidung sei seit der Novelle BGBl. I Nr. 68/2013 nicht mehr zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Die Verhängung eines Einreiseverbots stelle einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar. Im vorliegenden Fall sei das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als nicht so schwerwiegend anzusehen, dass ein Einreiseverbot in der Höhe von sechs Jahren als notwendig und verhältnismäßig anzusehen wäre. Es sei nicht ausreichend, bei der Interessensabwägung auf die Abwägung zur Rückkehrentscheidung zurückzugreifen, da die Verhängung eines Einreiseverbots einen wesentlich schwerwiegenderen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstelle als die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Es wäre notwendig gewesen, den Beschwerdeführer persönlich zu seinen Straftaten zu befragen. Da dies nicht geschehen sei, habe das Bundesamt die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht beurteilen können. Die Erlassung eines Einreiseverbots für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sei unzulässig. Bei einem im Schengener Informationssystem eingetragenen und für alle Schengen-Staaten gültigen Einreiseverbot solle der jeweilige Einreisestaat begründet über die jeweilige Einreise des mit dem Einreiseverbot behafteten Drittstaatsangehörigen zu entscheiden haben. Daher sei die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengen-Raum nur eine mögliche Rechtsfolge. Ferner werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren und ist dort aufgewachsen.

1.1.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am 13.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017

hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie

hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.10.2018 mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab seiner Enthaftung beträgt, als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 16.10.2018 in Rechtskraft.

1.1.3. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal strafrechtlich rechtskräftig verurteilt und zwar:

* Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 05.2018 (rechtskräftig seit XXXX 05.2018), GZ. XXXX , wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als Beteiligter nach § 27 Abs. 2a SMG iVm § 12 Abs. 3 und § 15 StGB sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten.

* Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 09.2018 (rechtskräftig am selben Tag), GZ. XXXX wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall und § 27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten. Mildernd wertete das Gericht bei der Strafbemessung den teilweisen Versuch. Allerdings wurden als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall in der Probezeit und das Zusammentreffen von Vergehen gewertet. Die bedingte Nachsicht zur vorangegangenen Verurteilung vom XXXX 05.2018 wurde darüber hinaus widerrufen.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX 08.2018 durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

1.1.4. Festgestellt wird, dass beim Beschwerdeführer keine Erkrankungen vorliegen und, dass bei ihm weder eine ärztliche Therapie noch eine ärztliche Behandlung erforderlich sind. Regelmäßig nimmt er lediglich ein leichtes Schlafmittel.

Der Beschwerdeführer ist seit April 2015 traditionell verheiratet und hat keine Kinder. Die Frau des Beschwerdeführers sowie seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben in Pakistan. In der afghanischen Provinz Kandahar leben der älteste Bruder des Beschwerdeführers, zwei Onkel väterlicherseits und zwei Onkel sowie drei Tanten mütterlicherseits. In der afghanischen Provinz Nangarhar leben zwei weitere Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer jung und arbeitsfähig ist. Er hat in Pakistan sechs Jahre lang die Schule besucht und wurde dort alphabetisiert. Nach dem Ende der Schulzeit besuchte der Beschwerdeführer weiterführende Kurse (Englisch, IT, MS-Office, Schriftführung). Seinen Lebensunterhalt verdiente er in Pakistan mit seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft seines Vaters sowie als Maler.

Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

1.1.5. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt und auch keine Lebensgemeinschaft oder familienähnliche Beziehung führt.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer hielt sich seit Antragstellung am 13.03.2016 (bis zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung) zwar rechtmäßig in Österreich auf, wobei sich dieses Aufenthaltsrecht jedoch lediglich auf eine vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gegründet hat. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf der Niveaustufe A1 absolviert. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus Ausbildungen bzw. Kurse gemacht hat und/oder Mitglied eines Vereins bzw. einer sonstigen integrationsbegründeten Institution ist, konnte nicht festgestellt werden. Es konnten folglich keine Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

1.2. Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:

Zur aktuellen Lage in Afghanistan wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 11 bis 278 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für das gegenständliche Erkenntnis herangezogen werden. Hinsichtlich der aktuellen Lage in Afghanistan sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine maßgeblichen Änderungen eingetreten.

Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hat. Anhaltspunkte für eine Änderung dieses Umstandes sind nicht hervorgekommen und wurden auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht behauptet.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Provinzen Kandahar und Nangarhar, wo er familiäre Anknüpfungspunkte hat, kommt - wie ebenso bereits im Vorverfahren festgestellt - nicht in Frage, da ihm dort aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Allerdings ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich stattdessen in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat niederzulassen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes sowie mit einer der in Afghanistan gesprochenen Sprachen - nämlich Pashtu - vertraut und wuchs in einem afghanischen Familienverband auf. Der Beschwerdeführer hat zwar nie in Mazar-e Sharif oder in Herat gelebt und verfügt dort auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte, ist jedoch aufgrund seiner Ausbildung, seiner Arbeitsfähigkeit und Berufserfahrung in der Lage, sich in Mazar-e Sharif oder Herat eine Existenz aufzubauen und eine einfache Unterkunft zu finden. Anfänglich könnte sich der Beschwerdeführer seine Existenz auch mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern.

Die Städte Mazar-e Sharif und Herat kommen sohin für den Beschwerdeführer als Aufenthaltsorte in Frage. Diese Städte sind praktisch sicher über die internationalen Flughäfen erreichbar; die Straßen zwischen den Flughäfen und den Städten sind jedenfalls tagsüber passierbar. Diese Städte stehen unter staatlicher Herrschaft, auch wenn es Anschläge mit zivilen Opfern gibt. Mazar-e Sharif und Herat sind - davon abgesehen - auch nicht von aktiven Kampfhandlungen betroffen. In den genannten Städten droht dem Beschwerdeführer weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung noch ein schwerer Schaden. Ferner bieten die genannten Städte grundlegende Versorgung und Infrastruktur (insbesondere Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur und Gesundheitsversorgung sowie Bildung, aber auch Arbeits- und Wohnmöglichkeiten). Es ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in diesen Städten in eine ausweglose oder seine Existenz oder Integrität gefährdende Situation geraten würde; vielmehr ist zu erwarten, dass er nach einer Übergangszeit ein verhältnismäßig normales Leben ohne unzumutbare Härten wird führen können, so wie es andere Personen mit vergleichbarem Profil, die schon in Afghanistan sind, auch leben.

In einer Gesamtbetrachtung kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan - konkret in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat - aktuell mit einer realen, über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Gefahr einer Tötung - einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe - durch den Staat oder der realen, über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, zu rechnen hätte, sei es im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe, im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage), im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus sonstigen Gründen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und religiöses Bekenntnis), zu seiner Geburt, seiner Schulbildung bzw. Alphabetisierung, seiner weiteren Ausbildung und zu seiner Berufstätigkeit in Pakistan, zu seinem Familienstand, dem Aufenthaltsort seiner Angehörigen in Pakistan (Ehefrau, Eltern, zwei Brüder und Schwester) sowie in Afghanistan (Bruder, vier Onkel väterlicherseits sowie zwei Onkel und drei Tanten mütterlicherseits) ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen bisherigen Verfahren sowie aus dem gegenständlichen Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt.

2.1.2. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich und die Feststellung zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren des Beschwerdeführers ebenfalls aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl. 1108324902-160380547, und aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2018, Zl. W238 2170120-1/20E.

2.1.3. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers (samt den Entscheidungsgründen zur Strafbemessung und dem Widerruf der bedingten Nachsicht) basieren auf den, aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 05.2018, GZ. XXXX , und vom XXXX 09.2018, GZ. XXXX , sowie auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 20.03.2019. Dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX 08.2018 durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befindet, ergibt sich zum einen aus dem Urteil vom XXXX 09.2018 und wird zum andern durch einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.03.2019 bestätigt.

2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine schwere gesundheitliche Einschränkung bzw. auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorbrachte. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Diesbezüglich ist insbesondere auf das E-Mail der Justizvollzugsanstalt XXXX vom 21.12.2018 zu verweisen, demzufolge beim Beschwerdeführer keine Krankheiten vorlägen und weder Therapien noch Behandlungen erforderlich seien. Die regelmäßige Einnahme eines leichten Schlafmittels stellt jedenfalls keine gesundheitliche Beeinträchtigung dar. Auch wurde in der Beschwerde kein Vorbringen betreffend das Vorliegen von psychischen oder physischen Erkrankungen und/oder einer Behandlungsbedürftigkeit erstattet.

2.1.5. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt und auch (vor seiner Inhaftierung) keine Lebensgemeinschaft oder familienähnliche Beziehung führt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 15.11.2018. Die Feststellungen zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit sowie zum Bezug der Grundversorgung gründen ebenfalls auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und wurden darüber hinaus durch Einholung eines Auszugs aus dem GVS-Register bestätigt. Grundsätzlich ist anzuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht (wie auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid) die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom 15.11.2018 zu seinem Leben in Österreich den diesbezüglichen Feststellungen zugrunde legt, sodass auch die Feststellung zur Absolvierung eines Deutschkurses auf der Niveaustufe A1 auf den Angaben des Beschwerdeführers basiert, obwohl ein diesbezüglicher Nachweis nicht vorgelegt wurde. Darüber hinausgehende Integrationsmaßnahmen wurden nicht vorgebracht. Da der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt hat, die die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und/oder gesellschaftlicher Hinsicht rechtfertigen würde, war die diesbezügliche (Negativ)feststellung zu treffen.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan beruht zum einen darauf, dass sich die Umstände, die einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen könnten, seit Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2018 nicht verfahrenswesentlich geändert haben. Zum andern hat der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 15.11.2018 noch in der Beschwerde konkret Angaben dahingehend getätigt, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen wäre.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen, denen weder in der Beschwerde noch im Rahmen des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeräumten Parteiengehörs vom 30.10.2018 entgegengetreten wurde. Bei den vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Dem angefochtenen Bescheid wurde zudem das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 31.01.2019 zugrunde gelegt, sodass jedenfalls nicht gesagt werden kann, dass dieses nicht hinreichend aktuell ist.

Die Feststellungen zum Vorverfahren - keine asylrelevante Verfolgung - gründen sich im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2018.

Dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Provinzen Kandahar und Nangarhar, wo er familiäre Anknüpfungspunkte hat, nicht in Frage kommt, ergibt sich aus den Länderberichten im angefochtenen Bescheid und wurde auf der Grundlage von vergleichbaren Berichten ebenfalls bereits im Erkenntnis vom 15.10.2018 festgestellt.

Die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, sich stattdessen in Mazar-e Sharif oder in Herat niederzulassen, basiert auf einer Zusammenschau der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist auszuführen (und ist auch hier auf das Erkenntnis vom 15.10.2018 zu verweisen), dass der Beschwerdeführer in Pakistan eine verhältnismäßig gute Ausbildung erlangt hat, arbeitsfähig ist und über Berufserfahrung sowohl in der Landwirtschaft als auch als Maler verfügt. Mit diesen Tätigkeiten hatte er bereits in Pakistan seinen Lebensunterhalt verdient. Dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache Pashtu vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er (wenn auch in Pakistan) in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen ist. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nie in Mazar-e Sharif oder in Herat gelebt hat sowie, dass er dort über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen im Vorverfahren. Für eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif oder in Herat bestehen keine Hinweise. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig und kann ihm zugemutet werden, auch durch Gelegenheits- oder Hilfsarbeiten in den genannten Städten seine Existenz zu sichern sowie eine einfache Unterkunft zu finden, zumal er über eine gute schulische und weiterführende Ausbildung, über Sprachkenntnisse und über Berufserfahrung verfügt. Diese Umstände rechtfertigen in einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif oder in Herat eine Existenz aufbauen und sichern könnte.

Unter Zugrundelegung der Länderberichte im angefochtenen Bescheid ergibt sich sohin unter dem Aspekt der Sicherheits- und Versorgungslage weder in Mazar-e Sharif noch in Herat eine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer. Die Städte Mazar-e Sharif und Herat sind von Österreich aus auf dem Luftweg über Kabul sicher zu erreichen, da Flugverbindungen zur Verfügung stehen. Auch ergibt sich aus den Länderberichten, dass die medizinische Versorgung in Afghanistan zwar in vielen Bereichen mangelhaft, aber dennoch grundsätzlich vorhanden ist und mehrere Einrichtungen zur Behandlung psychischer und körperlicher Erkrankungen bestehen, die der Beschwerdeführer bei Bedarf in Anspruch nehmen könnte.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan bereits im jüngst ergangenen, rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2018 (rechtskräftig seit 16.10.2018) nicht festgestellt werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.1. Wenn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung am 13.03.2016 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet worden war.

3.2.1.2. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Im gegenständlichen Verfahren hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da gegen ihn eine (seit 16.10.2018) rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Der Beschwerdeführer verfügt über kein aufrechtes Bleiberecht in Österreich.

3.2.1.3. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

3.2.1.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und lebte vor seiner Inhaftierung auch nicht in einer (eheähnlichen) Lebensgemeinschaft, sodass durch die Rückkehrentscheidung jedenfalls kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Im Übrigen wurde das Vorliegen eines aufrechten Familienlebens auch nicht behauptet.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Wie festgestellt, stellte der Beschwerdeführer am 13.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sich der zugrundeliegende Antrag letztlich als unbegründet erwiesen hat. Weiters kann im Hinblick auf seinen ca. dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht von einem maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration gesprochen werden, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Zur Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet ist grundsätzlich auszuführen, dass diese nur eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. z.B. VwGH vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt allerdings für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zu (vgl. VwGH vom 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; vom 10.05.2016, Ra 2015/22/0158 und vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Eine Aufenthaltsdauer von drei Jahren ist noch nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte, zumal im vorliegenden Fall auch nicht von einer herausragenden Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf der Niveaustufe A1 absolviert, hat jedoch darüber hinaus keine Ausbildungen und/oder Kurse gemacht. Weiters hat er keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er ist auch nicht Mitglied eines Vereins oder einer anderen Institution. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.

Bei der gebotenen Interessensabwägung ist allerdings das strafgesetzwidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführer zu berücksichtigen, dem seine zwei einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als Beteiligter nach § 27 Abs. 2a SMG iVm § 12 Abs. 3 und § 15 StGB sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG vom XXXX 05.2018 und wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall und § 27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zugrunde liegen.

Durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers ist seine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung klar zu erkennen. Durch die Begehung der beiden einschlägigen Straftaten innerhalb weniger Monate hat er in besonders geschützte menschliche Rechtsgüter eingegriffen und damit eindeutig seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung dokumentiert. Bei seiner zweiten Verurteilung wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften wertete das Landesgericht für Strafsachen Wien bei der Strafbemessung als erschwerend, dass der Beschwerdeführer bereits über eine einschlägige Vorstrafe verfügte sowie seinen raschen Rückfall in der Probezeit und, dass das Zusammentreffen mehrerer Vergehen vorlag.

Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates und stellt die Begehung von Straftaten außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (vgl. VwGH vom 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112). Auch sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen Delikts ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082 und VwGH vom 22.11.2012, Zl. 2012/23/0556). Aber auch der EGMR hat im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (siehe EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich und EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich). Erst kürzlich hat der EGMR in seinem Erkenntnis vom 01.12.2016, Nr. 77036/11, Salem vs. Denmark ausgesprochen, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen".

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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