TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/11 W186 2217014-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.04.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W186 2217014-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2019, Zl:

1132565609/190275915, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Mandatsbescheid vom 19.03.2019, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den betroffenen Fremden (BF) gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit 19.03.2019 in Schubhaft.

1.2. Am 15.03.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zur Sicherung der Abschiebung erlassen.

1.3. Seitens der Behörde wurde am 15.03.2019 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und um Vorführung des genannten an die nigerianische Delegation betreffend ID-Feststellung ersucht.

1.4. Am 19.03.2019 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

" ....

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?

A: Ich bin nicht sicher, aber Ich habe hier einen Zettel mit einer Telefonnummer und bitte rufen Sie dort an, da kann man Ihnen alles sagen. AV: Die Telefonnummer XXXX Fr. XXXX wird angerufen, auf Nachfrage wird mitgeteilt, dass keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt bekannt ist lediglich durch den VMÖ im Wege der Rechtsberatung. Fr. XXXX ist, nach eigenen Angaben, Mitarbeiterin im Haus Liebhartstal des Samariterbundes in A-1160 Wien, XXXX .

Stand des Ermittlungsverfahrens, V:

Sie befinden sich zurzeit in Verwaltungsstrafhaft bis zum 19.03.2019 um 14:14 Uhr im PAZ- RL und wurden Sie zuvor am 15.03.2019 aus der Strafhaft in der Justizanstalt Wiener Neustadt entlassen, befanden sich kurzzeitig im Stande der Festnahme und ist im Strafregister der Republik Österreich - geführt durch die Landespolizeidirektion Wien - nachstehendes zu lesen:

1) LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f vom 19.04.2017 RK 19.04.2017 § 27 (2a) SMG Datum der (letzten) Tat 21.02.2017 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat zu LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f RK 19.04.2017 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 18.09.2017 zu LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f RK 19.04.2017 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.2018

2) LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 18.09.2017 RK 18.09.2017 §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2), 27 (3) SMG §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1)

Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG Datum der (letzten) Tat 24.08.2017 Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat zu LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i RK 18.09.2017 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 24.10.2017 LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 25.10.2017 zu LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i RK 18.09.2017 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.2018

03) LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.2018 RK 06.04.2018 § 15 StGB § 299 (1) StGB § 288 (1) StGB §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG § 15 StGB §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG Datum der (letzten) Tat 15.03.2018 Freiheitsstrafe 10 Monate Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 15.01.2019

Im Weiteren, besteht gegen Ihre Person, bereits eine seit dem 20.11.2017 in Rechtskraft II. Instanz erwachsene Rückkehrentscheidung iVm einem auf 4 Jahre befristeten Einreiseverbot und werden Sie hierzu, am 05.04.2019 einer nigerianischen Delegation zum Zweck der Ausstellung eines HRZ, vorgeführt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am heutigen Tag dem 19.03.2019 im PAZ-RL wird Ihnen Parteiengehör gewährt, dabei geben Sie vor der hs. Behörde an:

Beginn des Ermittlungsverfahrens

F: Wie heißen Sie, wann sind Sie geboren, welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Ich heiße XXXX , ich bin geboren am XXXX in Agbo / Delta State,

Nigeria, Ich bin nigerianischer Staatsbürger. F: Warum werden Sie von der hs. Behörde unter dem Geburtsdatum XXXX geführt? A: Ich weiß es nicht, Ich bin am XXXX geboren. AV: Gemäß Erkenntnis des BVwG zu 1412 2175901-1/3.E, handelt es sich dabei, um eine Aliasidentität, der Genannte erkennt sich am in der EDE (2) einliegenden Lichtbild und gibt an die Person gemäß Lichtbild zu sein.

F: Sind Sie im Besitz von Dokumenten wie Reisepass und/oder Personalausweis?

A: Ja Ich habe einen Reisepass, der befindet sich bei meinem Bruder in Italien. F: Wenn Sie sagen Bruder, meinen Sie Ihrer leiblichen Bruder iSv selbe Mutter, Familie etc.? A: Das ist mein Cousin "Bruder" F: Wie lautet sein Name? A; Jamis DEFI, wann er geboren ist weiß Ich nicht. F: Wie lautet seine Adresse und Telefonnummer in Italien? A: Nein, das weiß Ich nicht, vielleicht ist er schon umgezogen.

F: Wie legitimieren Sie sich gegenüber Behörden und/oder der Polizei?

A: Ich zeige meine Grüne Karte. F: Haben Sie sonst auch noch Dokumente? A: Nein. F: Wissen Sie wo Ihr Reisepass ausgestellt wurde und wann? A: Ich habe meinen Reisepass im Jahr 2016 in Italien bekommen. Es war auf einer Polizeistation.

F: Wurden Sie in Österreich durch ein österreichisches Gericht verurteilt?

A: Ja drei Mal war Ich vor Gericht aber nur zwei Mal im Gefängnis.

F: Wie viel Bargeld haben Sie bei sich?

A: Ich habe ca. Euro 2.300,-. F: Woher stammt das Geld? A: Ich habe im Gefängnis gearbeitet. Ich habe in der Küche gearbeitet.

F: Wovon haben Sie bis dato Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Ich war nur in der Schule und habe begonnen Maler und Fliesenleger zu lernen.

F: Wie stellen sich Ihre persönlichen Verhältnisse dar, Familienstand, Kinder etc.?

A: Nein, Ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder?

F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet?

A: Nein, Ich habe hier niemanden. Meine Eltern starben letztes Jahr, das war 2018. F: Wann sind Sie nach Europa gekommen? A: Ich bin ca. 2015 nach Italien gekommen. F: Wie standen Sie bisher in Kontakt mit Ihren Eltern? A: Ich habe mit meiner Mutter davor immer Telefoniert und habe Geld geschickt, weil meine Eltern krank waren.

F: Wo haben Sie bis dato Unterkunft genommen - die Begriffe ZMR und Meldegesetz werden erklärt?

A: Ich habe in A-1160 Wien, XXXX gewohnt, bevor Ich ins Gefängnis gekommen bin, dort kann Ich auch weiterhin wohnen. AV: Fr. XXXX hat dies am Telefon auch bestätigt, dass grundsätzlich einer Wiederaufnahme nichts entgegensteht. F: Haben Sie dort nur einen Schlafplatz oder auch Verpflegung? A: Ich habe alles dort. AV: Gemäß ZMR an der o.a. Adresse, aufrecht gemeldet seit dem 26.02.2018.

F: Haben Sie persönliche Gegenstände - Effekten - einzuholen?

A: Ich habe an meiner Adresse noch Sachen.

Entscheidung

Es wird mir mitgeteilt, dass aufgrund des o.a. Sachverhaltes, nicht rechtmäßiger Aufenthalt iVm mehrfachen rechtskräftigen Verurteilung iSd SMG, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot iSd §§ 52, 53 FPG zu prüfen ist und beim Vorliegen der Voraussetzungen hierzu auch erlassen werden wird, sowie das aus ha. Sicht der illegale Aufenthalt im Bundesgebiet als erwiesen anzusehen.

Gleichzeitig wird auch zur Sicherung dieses Verfahrens Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot und der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechts- und Rückkehrberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die Schubhaft und in eventu eine neuerliche Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu verhängen bzw. zu erlassen ist. Es wird mir für beide Verfahren eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.

Ich erhalte auch für den Schubbescheid eine Rechtsberatung. Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt. Die Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot wird mir entweder noch heute oder in den nächsten Tagen zugestellt werden, sofern eine neuerliche zu erlassen sein wird.

Im Weiteren wird mir mitgeteilt, dass es die Absicht der hs. Behörde ist, mich zeitnah in mein Heimatland abzuschieben und erfolgt hierzu bereits am 05.04.2019 meine Vorführung vor eine nigerianische Delegation, zum Zweck der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der daran anschließenden Abschiebung nach Nigeria.

Es wird mir mitgeteilt, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der hierfür zuständigen Landespolizeidirektion und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Es ist als erwiesen anzusehen, dass ich mich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden. Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

Die Verhängung der Schubhaft ist in Ihrem Fall auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in jedem Fall als rechtmäßig anzusehen, auf Grund Ihrer mehrfachen Straffälligkeit iSd SMG, sowie Ihres bis dato gezeigten subjektiven Verhaltens iVm der vorliegenden und in II. Instanz rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot. Der nächste Abschiebetermin - begleitete Abschiebung am Luftweg nach Nigeria - kann nach der Ausstellung eines HRZ bereits mit geringer Vorlaufzeit realisiert werden, findet somit anschließend Zeitnah statt, somit die Verhängung der Schubhaft hierzu auch in jedem Fall verhältnismäßig ist.

F: Möchten Sie dazu noch etwas sagen?

A: Ich habe ein Visum für Italien, bitte lassen Sie mich nach

Italien gehen. LA: Ihre Angaben werden überprüft und Sie werden vom Ergebnis umgehend in Kenntnis gesetzt."

1.7. Mit Bescheid vom 19.03.2019 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Der Bescheid enthält die folgenden Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Es handelt sich bei Ihrer Person um den eingangs angeführten Bescheidadressaten. Ihre Daten wurden von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des strafprozessualen Vorverfahrens verifiziert. Sie sind nigerianischer Staatsbürger; die Bestimmungen des FPG sind daher auf Sie anwendbar und gaben Sie selbst an der o.a. Bescheidadressat zu sein. Bei Ihrem angegebenen Geburtsdatum handelt es sich, wie auch durch das BVwG zu 1412 2175901-1/3.E festgestellt, um ein Alias Datum.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie wurden im Bundesgebiet in Summe drei Mal durch österreichische Gerichte rechtskräftig verurteilt und begingen Sie diese Straftaten iSd SMG mit steigernder Delinquenz. Sie befanden sich zuletzt bis zum 15.03.2019 in U-/Strafhaft, im Weiteren sowie aktuell in Verwaltungsstrafhaft und besteht zu Ihrer Person bereits eine in II. Instanz rechtskräftige Rückehrentscheidung iVm einem auf 4 Jahre befristeten Einreiseverbot. Gegen Sie wurde, durch die hs. Behörde auch ein weiteres Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese ist noch nicht durchsetzbar. Ihr illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet ist somit als erwiesen anzusehen.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-

Sie sind nach Österreich illegal eingereist und stellten einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurden mehrfach wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen iSd SMG rechtskräftig, durch österreichische Gerichte, verurteilt. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht auch keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden bzw. das Sie zur Aufnahme von Arbeit berechtigt wären. Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und können Sie somit auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen, um sich Ihren Aufenthalt aus eigenem finanzieren zu können.

-

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen und machten Sie im Wege Ihrer ns-Einvernahme vom 19.03.2019 vs. Ihrer Asylerstbefragung hierzu widersprüchliche Angaben betreffend dem Verbleib Ihres Reisedokuments und Status in Italien. Hierzu erging umgehend eine Anfrage der hs. Behörde z.Hd. der entsprechenden Dienststellen und ist die Antwort hierzu zurzeit noch ausständig.

-

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie im Bundesgebiet iSd

SMG straffällig wurden, dies mit steigernder strafrechtlich relevanter Delinquenz und gilt hierzu, das die Hintanhaltung von Delikten gegen die Suchtmittelkriminalität jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Ihr Verhalten ist diesem Grundinteresse massiv zu wieder gelaufen.

So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013 zu ZI:

2013/18/0056 unter anderem erwogen das angesichts der besonderen Gefährlichkeit schwerer

Suchtgiftkriminalität, die nach der Judikatur des VwGH - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß (Anmerkung: sohin allgemein und öffentlich bekannt ist) eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. Erkenntnis vom 24.04.2012, zu ZI: 2011/23/0168) daher muss ho. zu Recht von einer, in einer von Ihrer Person ausgehenden und gelegenen besonderen, sohin maßgeblichen Gefährlichkeit, ausgegangen werden.

-

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie sind in keinster Weise integriert, weil auch die Gestalt Ihres bisherigen Aufenthalts nicht dazu geeignet war, um öffentlich gelebt zu werden. Sie reisten illegal nach Österreich ein und hielten sich somit schon durch Ihre Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

-

Obwohl gegen Sie eine rechtskräftige und durchführbare asylrechtliche Entscheidung besteht, ist zu Ihrer Person bis dato kein Ausreisewille ho. Bekannt geworden und wurde Ihnen auch kein Durchsetzungsaufschub und/oder Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

-

Sie leben ausschließlich von der Unterstützung von karitativen Einrichtungen und Organisationen im Bundesgebiet bzw. zuvor von staatlicher Unterstützung.

-

Die hs. Behörde geht auf Grund der ggst. Aktenlage davon aus, dass Sie im Falle der Entlassung auf freiem Fuß untertauchen werden, um sich Ihrer Abschiebung zu entziehen, zumal Sie jetzt auch hierzu in vollem Umfang in Kenntnis der weiteren Vorgehensweise und Absichten der hs. Behörde sind.

-

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, subsumiert, indem Sie massiv iSd SMG straffällig wurden und wurden Sie von inländischen Gerichten hierzu rechtskräftig verurteilt.

-

Sie sind in keinster Weise integriert, da Sie weder über familiäre, berufliche noch soziale Bindungen zum bzw. im Bundesgebiet verfügen und sich erst seit kurzen in Österreich befinden. Sie gaben dazu nichts Gegenteiliges an.

-

Sie stellten Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz nach illegaler Einreise inÖsterreich am 03.02.2003. Jener Antrag wurde mit 21.02.2005 in II. Instanz inhaltlich negativ gem. §§ 8 u. 7 AsylG 1997 beschieden.

-

Sie wurden am 28.03.2006 im Rahmen einer Asylantragstellung vom 22.03.2006 in Ungarn erkennungsdienstlich als GODWIN Omofoma, geb. 27.04.1978 behandelt. Jener Asylantrag wurde lt. Auskunft der Ungarischen Behörden vom 25.02.2015 mit 22.06.2006 negativ beschieden und nach einem Beschwerdeverfahren mit 26.01.2007 in nächster Instanz negativ entschieden.

-

Laut den Aussagen in Ihrer Erstbefragung am 09.01.2015 zur neuerlichen Asylantragstellung im Bundesgebiet Österreich mit 07.01.2015 wären Sie von 2006 bis zum 06.01.2015 in Padua, Italien aufhältig gewesen.

-

Eine Dublin-Anfrage an Italien ergab mit Schreiben vom 17.03.2015 der italienischen Behörden, dass Sie unter den Namen JEGBEFUME Godwin, geb. 27.04.1978, FELIX Moses, geb. 27.04.1978 sowie MOSES Felix, geb. 27.04.1978 behördlich in Erscheinung traten. Sie sind in Italien ebenfalls straffällig geworden und wurden mit 19.03.2007 des Landes verwiesen, einen Antrag auf internationalen Schutz haben Sie nicht gestellt.

-

Sie wurden bereits kurz nach Ihrer zweiten illegalen Einreise und Antragstellung am 07.01.2015 im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt.

-

Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.

-

Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. § 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

-

Sie respektieren weder die österreichischen Gesetze noch die Exekutivorgane, welche diese Gesetze ausführen. In Ihrem Verhalten lässt sich leicht der Unwille erkennen, die in Österreich geltende Rechtsordnung einzuhalten. Sie stellen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb eine Außerlandesbringung sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes auf jeden Fall im Interesse der österreichischen Gesellschaft liegen. Durch die von Ihnen verübten Vergehen haben Sie Ihre besondere Gefährlichkeit für die Gesellschaft im Rahmen der Volksgesundheit deutlich zum Ausdruck gebracht. Dies berührt zweifellos auch ein Grundinteresse der Gesellschaft. Sie bewiesen eine belegbare Unbelehrbarkeit über die österreichische Rechtsordnung mit Ihrem wiederholten Fehlverhalten.

-

Trotz der Abweisung Ihres Asylantrags und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, kamen Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach.

-

Sie haben keine familiären Bindungen im Bundesgebiet.

-

Sie verwenden mehrere Identitäten und sind nicht dazu bereit an der Feststellung Ihrer Identität oder Nationalität mitzuwirken.

-

Sie gehen keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach. Sie verfügen über keine Meldeadresse.

-

Sie verfügen über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel, um einer legalen Beschäftigung nachzugehen.

-

Laut Ihren Angaben würden Sie über keine heimatlichen Identitätsdokumente verfügen.

-

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in besonderer Weise integriert wären.

-

Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie sich dem Asylverfahren entzogen und Ihr Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte. Sie kamen der gesetzlich geregelten Meldepflicht und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nach.

-

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

-

Die hs. Behörde geht auf Grund der ggst. Aktenlage davon aus, dass Sie im Falle der Entlassung auf freiem Fuß untertauchen werden, um sich Ihrer Abschiebung zu entziehen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, außerdem bestehen zum Bundesgebiet keinerlei familiäre Bindungen, sohin keine rechtshemmenden Bindungen und Ankerpunkt ho. festgestellt werden konnten und wurde von Ihnen hierzu auch im Wege Ihrer ns-Einvernahme am 19.03.2019 nichts Gegenteiliges behauptet."

In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:

"...

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie reisten rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein - der ursprünglich beabsichtigte Zweck Ihres Aufenthaltes ist weiterhin nicht bekannt und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Sie befanden sich bis zum 15.03.2019 neuerlich in Strafhaft und waren Sie vor Ihrer Festnahme in Österreich gern, ZMR gemeldet und wurde bereits im Zuge der Verhängung der Untersuchungshaft hierzu erkannt, dass zu Ihrer Person Fluchtgefahr gegeben ist.

Sie sind nigerianischer Staatsbürger, ohne reisefähige Dokumente, ohne ausreichende Barmittel iSd Schengener Grenzkodex, Ihr Mittel reichen lediglich für einen Selbstbehalt von ca. 70 bis 100 Tagen und wurden Sie darüber hinaus, im Bundesgebiet mehrfach iSd SMG straffällig und hierzu rechtskräftig, durch österreichische Gerichte verurteilt.

Im Weiteren haben Sie sich abermals mit der österreichischen Rechtsordnung als wenig verbundener Mensch erwiesen, da Sie nach der ns-Einvernahme vom 19.03.2019, mehrfach betont haben, nach Italien ausreisen zu wollen, im Wissen, nicht über die hierfür notwendigen Dokumente zu verfügen. Gegen Ihre Person besteht bereits eine in II. Instanz rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung iVm einem auf 4 Jahre befristeten Einreiseverbot für das Gebiet Schengen.

Fluchtgefahr liegt somit subsumiert vor, weil Sie nicht österreichischer Staatsbürger sind, in Österreich keine stabilen Lebensverhältnisse von längerer Dauer aufgebaut haben, zum weiteren Aufenthalt nicht berechtigt sind, die Höhe der ho. in Aussicht genommenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sowie die ho. in Aussicht genommene Abschiebung in ihr Heimatland, in jedem Fall einen Fluchtreiz darstellt, weshalb die objektiv betrachtete Gefahr besteht, dass wenn Sie auf freiem Fuß belassen werden würden, Sie flüchten und/oder Sie sich im Bundesgebiet verborgen halten werden. Fluchtgefahr Hegt somit ausreichend begründet vor, daher die gegenständliche Entscheidung auch verhältnismäßig ist, da Ihnen bewusst gewesen sein muss, dass Sie sich illegal in Österreich aufhalten wenn Sie im Bundesgebiet Straftaten begehen und ihr Verfahren internationaler Schutz rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Sie wurden in der Vergangenheit straffällig und zeigen mit Ihrem jetzigen Verhalten, dass Sie nicht bereit sind, die bestehenden Einwanderungsvorschriften einzuhalten und lediglich Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet haben und hielten sich illegal im Bundesgebiet auf. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung untertauchen.

Es besteht sohin hierzu subsumiert, auf Grund ihres bisher gezeigten persönlichen Verhaltens die Gefahr, dass Sie auf freiem Fuß belassen im Bundesgebiet untertauchen. Ihr persönliches Verhalten zeigt hierzu eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutzen, um Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.

Überdies zeigten Sie durch Ihre Angaben und Handlungen, dass Ihr Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Österreich liegt. Sie lehnen offensichtlich die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften ab und ziehen es vor, jene Schritte zu setzen, weiche Ihnen den erhofften Aufenthalt ermöglichen. Sie nehmen auch in Kauf, dass Sie massiv die Einwanderungsvorschriften übertreten. Sie haben auch kein schützenswertes Privatleben angegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie alles daran setzen werden, um der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot und der Abschiebung zu entgehen. Sie wurden mehrfach iSd SMG straffällig und rechtskräftig wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Die Verhängung der Schubhaft ist somit auch hierzu als verhältnismäßig anzusehen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie verfügen zwar über eine behördliche Meldung und könne Sie dort auch grundsätzlich Unterkunft nehmen, jedoch zu Ihrer Person, v.a. aufgrund der zeitlichen Nähe Ihrer bevorstehenden Abschiebung in ihr Heimatland, der Sicherungsbedarf überwiegt. Hierzu gilt es auch festzuhaiten, dass bedingte Strafnachsichten zu Ihrer Person widerrufen wurden, Sie innerhalb offener Probezeit weitere mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen iSd SMG setzten und Ihnen auch Bewährungshilfe auferlegt wurde, sohin ho. am Ihren Wohlverhaiten auch nach der Entlassung aus der Strafhaft, auch iSd Judikatur des VwGH, weiterhin berechtigter Zweifel bestehen, daher der in Ihrer Person gelegene Sicherungsbedarf vs. Ihre aufrechte Meldung gemäß ZMR, überwiegt. Im Bundesgebiet haben Sie weder berufliche noch soziale Bindungen, somit subsumiert auch keine rechtshemmenden Bindungen vorliegen.

Bei der Prüfung der Fiuchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Ihr persönliches Verhalten stellt sohin auch weiterhin eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. Sie nahmen in Kauf, dass Sie durch Ihr persönliches, gesetztes Verhalten im Bundesgebiet Straftaten begehen. Sie haben durch das von Ihnen gesetzte strafbare Handeln die öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Integrität körperlicher Unversehrtheit Dritter und der Volksgesundheit, sowie des sozialen Friedens erheblich verletzt. Die öffentlichen Interessen am Schutz dritter Personen müssen höher gewertet werden als ihre privaten. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen war die ggst. Entscheidung zu erlassen. Die gegenständliche Maßnahme ist zulässig und im Interesse der Öffentlichkeit ist die ggst. Maßnahme Ihre Person betreffend dringend geboten, notwendig und verhältnismäßig.

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt durch die Landespolizeidirektion Wien - ist zu Ihrer Person nachstehendes zu lesen:

1) LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f vom 19.04.2017 RK 19.04.2017 § 27 (2a) SMG Datum der (letzten) Tat 21.02.2017 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat zu LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f RK 19.04.2017 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 18.09.2017 zu LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f RK 19.04.2017 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.2018

2) LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 18.09.2017 RK 18.09.2017 §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2), 27 (3) SMG §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1)

Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG Datum der (letzten) Tat 24.08.2017 Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat zu LG F.STRAFS.WIEN 162 FIV 100/2017i RK 18.09.2017 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am

24.10.2017 LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 25.10.2017 zu LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i RK 18.09.2017 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.2018

3) LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.2018 RK 06.04.2018 § 15 StGB § 299 (1) StGB § 288 (1) StGB §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG § 15 StGB §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27

(2) SMG Datum der (letzten) Tat 15.03.2018 Freiheitsstrafe 10 Monate Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 15.01.2019

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

In Ihrem Fall kann kein Betrag erlegt werden, welcher für eine tatsächliche Verfahrenssicherung ausreichend erscheint. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit, wie o.a., nicht das Auslangen gefunden werden, da der in Ihrer Person gelegenen Sicherungsbedarf überwiegt.

Sie missachteten bis dato die bestehenden fremdenpolizeilichen und mit anwendungsvorrang ausgestatteten Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Sie sind wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben und wurden wiederholt mit steigernder Delinquenz iSd SMG im Bundesgebiet straffällig. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich dem Verfahren und der Abschiebung entziehen werden, zumal Sie nunmehr auch im vollen Wissen über die weiteren Absichten der hs. Behörde sind. Zur Sicherung dieses Verfahren und der Abschiebung musste diese Maßnahme getroffen werden. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann daher in ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie haben keine Angaben zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht Es liegen keine bekannten Gründe einer Haftunfähigkeit vor und kann Ihnen auch im Falle eines Bedarfs hierzu auch im Stande der Schubhaft, adäquate medizinische Hilfe angeboten werden. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

1.8. Am 04.04.2019 langte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde bei Gericht ein.

Die Beschwerde führt Folgendes an:

"Sachverhalt

Beim BF handelt es sich um einen nigerianischen Staatsangehörigen, der nach seiner Einreise nach Österreich am 17.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Mit Bescheid vom 17.10.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, wurde der Antrag abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom BVwG zur Zahl 1412 2175901 vom 16.11.2017 abgewiesen. Während seines Asylverfahrens zeigte sich der BF stets bemüht um Mitwirkung am Verfahren und kam allen Verpflichtungen ordnungsgemäß nach.

Der BF wurde zwei Mal nach dem Jugendstrafgesetz und einmal als junger Erwachsener verurteilt, zuletzt am 06.04.2018, und verbüßte seine Flaftstrafen von 18.09,2017 bis 24.10.2017 und zuletzt von 06.04.2018 bis 15.03.2019. 2018 kam er der Anordnung des Gerichtes nach und nahm die Termine mit der Bewährungshilfe wahr (siehe Anhang, Soziaibericht vom 29.03.2019).

Außerhalb des Haftstrafen war der BF, der als unbegleiteter Minderjähriger den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, durchgängig in einer Unterkunft des Arbeitsersamariterbundes untergebracht, wo er sich stets aktiv in die Gemeinschaft einbrachte. Noch während der BF in Haft war, erhielt er eine neuerliche Zuweisung des FSW für das Quartier Haus Liebhartstal. Diese Platzzusage war der belangten Behörde auch frühzeitig von den Mitarbeiterinnen der Unterkunft bekannt gegeben worden. Des Weiteren verfügt der BF über finanzielle Mittel in der Höhe von 2300€, Der BF wurde am 15.03.2019 bedingt aus der Haft entlassen und direkt im Anschluss daran zur Verbüßung einer Verwaltungsstrafhaft von der JA Gerasdorf ins PAZ Roßauer Lände überstellt. Am 19.03.2019 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme zur Inschubhaftnahme. In dieser gab der BF an, über einen Aufenthaltstitel in Italien zu verfügen. Das italienische Kontaktbüro des BMI bestätigte einen Personaldatensatz des BF in Italien mit Mail vom 19.03.2019.

Im Anschluss an die Enthaftung aus der Verwaltungsstrafhaft am 19.03.2019 wurde der BF in Schubhaft genommen. Des weiteren wurde dem BF mitgeteilt, dass er am 05.04.2019 der ni-gerianischen Delegation in den Räumlichkeiten des BFA Hernalser Gürtel vorgeführt wird.

Zur Rechtswidriakeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft

a Keine Fluchtgefahr

Der belangten Behörde gelingt es nicht, in dem Bescheid eine konkrete Fluchtgefahr darzulegen.

Die Definition der Fluchtgefahr ist im nationalen Recht in § 76 Abs 3 FPG erfolgt. Da ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Rückführungs-RL nicht ausreichend ist, wäre es an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des § 76 Abs 3 FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar sind bzw. eine Fluchtgefahr begründen. Im vorliegenden Fall ist anhand des angefochtenen Bescheides nicht zweifelsfrei feststellbar, welche Kriterien die belangte Behörde als gegeben heranzieht

Die belangte Behörde führt in der Begründung - unter rechtlicher Beurteilung - des angefochtenen Bescheides den § 76 Abs 3 FPG an, wobei die Ziffern 1,3 und 9 im Anschluss an die taxative Aufzählung der Kriterien angegeben werden. Jedoch wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem weder im Spruch noch in der Begründung

angeführt wird, welche der in 5 76 Abs 3 Z 1 bis 9 FPG festqeleqten Kriterien durch welcher! konkreten Sachverhalt verwirklicht sind.

ln Bezug auf § 76 Abs 3 Z 1 sei festgehalten, dass aus dem angefochtenen Mandatsbescheid keinerlei Ermittlungen bzgl. der Bereitschaft zur Mitwirkung hervorgehen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der BF in allen bisherigen fremdenrechtlichen Verfahren stehts mitwirkte und auch weiterhin ausdrücklich zur Mitwirkung gewillt ist. Entgegen der behördlichen Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der BF nicht ausreisewillig ist, ist in der niederschriftlichen Einvernahme die Ausreisewilligkeit nicht ermittelt worden. Die belangte Behörde hat auch hier pauschal angenommen, dass der BF nicht ausreisewillig ist und ist diese Feststellung jedenfalls als grob mangelhaft zu werten. Darüber hinaus besteht eine Fluchtgefahr alleine daher schon nicht, da der BF über eine aufrechte Meldung sowie die Zusicherung einer weiteren Unterkunft im Haus Liebhartstal des Samsariterbundes in A-1160 Wien, XXXX verfügt. Auch die Feststellung der belangten Behörde, der BF verfüge nicht über existenzsichernde Finanzmittel ist nicht nachvollziehbar, zumal - wie im Mandatsbescheid angeführt - der BF über 2.300C verfügt.

ln Bezug auf § 76 Abs 3 Z 3 begründet die belangte Behörde keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fluchtgefahr, Vielmehr deuten die gesetzten bzw. geplanten Verfahrensschritte - Prüfung der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot iSd §§ 52, 53 FPG sowie Vorführung vor eine nigerianische Delegation zum Zweck der Ausstellung eines HRZ am 05.04.2019 - darauf hin, dass derzeit keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Im Weiteren entzog sich der BF bisher keiner solchen, sondern wirkte - wie bereits erläutert - stehts im Sinne der Mitwirkungspflicht nach § 13 BFA-VG mit.

Die neuerliche Prüfung einer Rückkehrentscheidung durch die belangte Behörde wirft jedenfalls die Frage auf, weshalb die belangte Behörde sich auf die bereits erlassene Rückkehrentscheidung stützt. Die belangte Behörde spricht spricht weiters im Sinne der vermeintlichen Verhältnismäßigkeit von einer zeitnahen Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Jedoch ist ihr vorzuhalten, dass am 05.04.2019, dem Datum der Delegationsvorführung, bereits drei Wochen seit der Entlassung des BF aus der Strafhaft am 15.03.2019 vergangen sein werden. Es ist gänzlich unersichtlich, warum die belangte Behörde die Dauer der Schubhaft des BF auf diese Weise unverhältnismäßig verlängert und deckt sich dies nicht mit aktueller Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 19.05.2011, 2008/2170527).

Am 04,04.2019 (heute!) hat der zuständige Referent ADir. Rozanics einer Mitarbeiterin der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Ruxandra Staicu, p.A. Schottengasse 3a/l/59, 1010 Wien, mitgeteilt, dass der Delegationstermin für den morgigen Tag abgesagt und auf Ende April verschoben wird. In Bezug auf die langandauernde Schubhaft und unverhältnismäßigen Verlängerung bei einerweiteren Anhaltung wurde der Mitarbeiterin nur mitgeteilt, dass der BF einen negativen Asylbescheid hat und die Schubhaft jedenfalls weiter bestehen wird. Dass durch die Abberaumung des Delegationstermines morgen eine zeitnahe Umsetzung der Abschiebung ebenso nicht - mehr - gewährleitset ist, wäre eine neuerliche Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft bzw die Anordnung des gelinderen Mittels jedenfalls unumgänglich. Insbesondere da die belangte Behörde während der Strafhaft des BF - soweit aus dem Akt ersichtlich - keine Verfahrensschritte gesetzt hat, ist insbesondere die unverhältnismäßig lange Anhaltung in Schubhaft unrechtmäßig.

Im Weiteren gibt die belangte Behörde zur Begründung der Fluchtgefahr im Falle des BF an, aus der bereits verhängten Untersuchungshaft ergebe sich eine aktuelle Fluchtgefahr. Hierzu ist festzuhalten, dass diese mehr als 12 Monate her ist und die Inschubhaftnahme zum gegebenen Zeitpunkt jedenfalls anhand rezenter Faktoren hinsichtlich der aktuellen Fluchtgefahr sowie Verhältnismäßigkeit geprüft werden muss. Eine Bezugnahme auf einen früheren Zeitpunkt stellt eine Verhängung der Schubhaft als Standard-Maßnahme da, die laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls unrechtmäßig ist (vgl. VwGH 24.10,2007, 2006/21/0239). Darüber hinaus führt die belangte Behörde eine Wiederholungsgefahr der bereits abgesessenen Straftaten des BF im Zusammenhang mit dessen Fluchtgefahr an (S. 7).

(...)

Die belangte Behörde hätte im vorliegenden Fa)J bereits während der Strafhaft des BF Verfahrensschritte zur Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie bspw. der Vorführung einer nigerianischen Botschaftsdelegation, setzen müssen bzw. ist die Verhängung der Schubhaft zur Erlangung eines HRZ im direkten Anschluss an die Strafhaft des BF unverhältnismäßig und wird somit der Beschwerde stattzugeben sein. Insbesondere in Anbetracht der Abberaumung des Delegationstermins am 05.04.2019 kann nicht von einem zeitnahen Termin zur Abschiebung ausgegangen werden.

Bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte, wie von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid herangezogen, können nicht genügen, um die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen (VfGH 28.09.2004, B 292/04 unter Hinweis auf VfSlg.14.981/1997).

Aktuell gibt es daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF sich dem Verfahren und dem Zugriff der Behörden entziehen wollte. Der BF ist bereit, den Anordnungen der Behörden Folge zu leisten und mit ihnen zu kooperieren. Es besteht daher im gegenständlichen Fall keine Fluchtgefahr.

Zur Frage der Fluchtqefahr und der Kooperationsbereitschaft wird die Einvernahm

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten