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19/05 Menschenrechte;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/19/0125Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerden 1.) der 1963 geborenen BM und 2.) des 1994 geborenen AM, beide in Mazedonien, beide vertreten durch K Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 25. September 1997, Zlen. 1.) 308.375/2-III/11/97 und
2.) 308.375/3-III/11/97, jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin beantragte am 21. Februar 1995, der Zweitbeschwerdeführer am 27. März 1995 mit jeweils bei der österreichischen Botschaft in Laibach überreichter Eingabe die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Diese Anträge wurden mit den im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 25. September 1997 jeweils gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden im wesentlichen gleichlautend aus, die Beschwerdeführer hätten sich in der Zeit vom 28. Juni 1995 bis 12. August 1995 und vom 25. April 1996 bis 4. Mai 1996 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Sie hätten es überdies verabsäumt, sich nach der zuletzt erfolgten Einreise nach Österreich polizeilich zu melden. Aus diesem Grund seien gegen die Beschwerdeführer Verwaltungsstrafen nach dem Fremden- und Meldegesetz verhängt worden.
Schon seit 15. Mai 1995 hätten die Beschwerdeführer als Staatsangehörige Mazedoniens zur Einreise einen Sichtvermerk benötigt.
Bei ihrer zuletzt erfolgten unrechtmäßigen Einreise hätten sich die Beschwerdeführer der Hilfe einer Schlepperorganisation bedient.
Damit hätten die Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht beabsichtigten, die österreichische Rechtsordnung zu beachten und zu respektieren. Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit dar, weil das Verhalten der Beschwerdeführer auf andere Fremde durchaus Beispielswirkung haben könnte. Eine Billigung desselben ließe "jegliche fremdenrechtliche Bestimmungen obsolet erscheinen".
Der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG liege vor. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen.
Gemäß Art. 8 MRK sei die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern damit in das Privat- und Familienleben des Antragstellers eingegriffen werde, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele notwendig sei. Zwar lebe der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers im Bundesgebiet. Die dadurch begründeten familiären Interessen seien aber den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK hintanzustellen, zumal die Beschwerdeführer bewußt unrechtmäßig und unter Zuhilfenahme einer Schlepperorganisation nach Österreich eingereist seien.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer vorerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerden mit Beschlüssen vom 24. Februar 1998, B 2742/97-3 und B 2743/97-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
§ 5 Abs. 1 AufG lautete:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 10 Abs. 1 Z. 4 sowie § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 FrG lauteten auszugsweise:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
...
§ 18. (1) Gegen einen Fremden ist ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder
...
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
...
2. im Inland mehr als einmal wegen ..., einer Übertretung dieses Bundesgesetzes, ..., rechtskräftig bestraft worden ist;"
Art. 1 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 365/1965, lautete:
"Artikel 1
(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Artikel 3 angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten."
Die pragmatische Weiteranwendung dieses Abkommens u.a. in Ansehung von Inhabern von persönlichen Reisepässen oder Familienreisepässen Mazedoniens wurde mit Wirksamkeit vom 15. Mai 1995 ausgesetzt (BGBl. Nr. 322/1995).
Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten sich in der Zeit vom 3. Februar 1995 bis 28. April 1995, vom 4. Mai 1995 bis 28. Juli 1995 rechtmäßig, sowie vom 4. August 1995 bis 24. August 1995 und vom 25. April 1996 bis 4. Mai 1996 (wohl gemeint: ohne Berechtigung) im Bundesgebiet aufgehalten. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 25. August 1995 zu einer Geldstrafe von S 2.000,-- verurteilt worden, weil sie sich in der Zeit vom 28. Juni 1995 bis 12. August 1995 nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten hätte. Mit Strafverfügung derselben Behörde vom 10. Mai 1996 sei sie zu einer Geldstrafe von S 2.500,-- verurteilt worden, weil sie sich in der Zeit vom 25. April 1996 bis 4. Mai 1996 nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten hätte und ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Beide Strafbeträge seien von der Erstbeschwerdeführerin rechtzeitig bezahlt worden. Demgegenüber seien über den unmündigen Zweitbeschwerdeführer keine Verwaltungsstrafen verhängt worden. Die diesbezügliche Feststellung im zweitangefochtenen Bescheid erweise sich als aktenwidrig.
Mit diesem Vorbringen treten die Beschwerdeführer den Bescheidfeststellungen jedenfalls insoweit nicht entgegen, als ihnen ein unrechtmäßiger Aufenthalt auch für den Zeitraum vom 4. August 1995 bis 12. August 1995, sowie vom 25. April 1996 bis 4. Mai 1996 vorgeworfen wird. Unbestritten bleibt auch die Bescheidfeststellung, daß dem letztgenannten unrechtmäßigen Aufenthalt eine unrechtmäßige Einreise unter Zuhilfenahme einer Schlepperorganisation voranging. In Ansehung der Erstbeschwerdeführerin wäre überdies aufgrund der Rechtskraft der Strafverfügung vom 25. August 1995 von einem unrechtmäßigen Aufenthalt vom 28. Juni 1995 bis 12. August 1995 auszugehen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt eine unrechtmäßige Einreise und ein daran anschließender unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich die Annahme der belangten Behörde, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers werde die öffentliche Ordnung gefährden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0272). Auch die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Fremden steht der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung infolge unrechtmäßiger Einreise und anschließendem unrechtmäßigen Aufenthalt nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1995, Zl. 95/21/0464). Das schuldhafte Verhalten des gesetzlichen Vertreters ist in einem solchen Fall auch dem Handlungsunfähigen zuzurechnen.
Mit dem Vorbringen, der Erstbeschwerdeführerin sei die teilweise Aussetzung der pragmatischen Weiteranwendung des Sichtvermerksabkommens BGBl. Nr. 365/1995 nicht bekannt gewesen, vermögen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Abgesehen davon, daß dieser Einwand wohl nur für die dem unrechtmäßigen Aufenthalt im Jahr 1995 vorangegangene Einreise zum Tragen kommen kann, erfolgte doch schon im August 1995 eine Bestrafung der Erstbeschwerdeführerin wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes, ist den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang zu erwidern, daß es Sache der Erstbeschwerdeführerin gewesen wäre, sich schon vor der Einreise auf geeignete Weise über die maßgebliche Rechtslage Kenntnis zu verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259).
Der Verwaltungsgerichtshof hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1998, Zl. 96/19/2396) ausgesprochen, daß vom Grundsatz, wonach eine unrechtmäßige Einreise und ein daran anschließender unrechtmäßiger Aufenthalt den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirkliche, dann eine Ausnahme Platz zu greifen hat, wenn der Fremde schon lange (dort: neun Monate) vor Bescheiderlassung durch Verlassen des Bundesgebietes den rechtmäßigen Zustand wiederhergestellt hat und besondere Umstände, die die Gefährdungsprognose trotzdem als verwirklicht erscheinen lassen, nicht festgestellt wurden. Ähnliche Aussagen enthält auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 96/19/0537.
Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich aber von dem am 26. Juni 1998 entschiedenen schon dadurch, daß sich die Erstbeschwerdeführerin auch durch ihre Bestrafung am 25. August 1995 nicht davon abhalten ließ, im Jahr 1996 neuerlich, und zwar unter Zuhilfenahme einer Schlepperorganisation, unrechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen. Dieses Verhalten der Erstbeschwerdeführerin ist nach dem Vorgesagten auch dem Zweitbeschwerdeführer zuzurechnen. Schließlich haben die Beschwerdeführer vorliegendenfalls auch gegen die Bestimmung des Meldegesetzes verstoßen. In Ansehung der Erstbeschwerdeführerin läge sogar eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG vor.
Angesichts dieser Umstände vermag der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Auffassung vertrat, der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG sei verwirklicht.
Wenn die Beschwerdeführer rügen, es werde in den angefochtenen Bescheiden nicht dargelegt, welche konkrete Gefahr von ihnen ausginge, insbesondere bleibe ungeklärt, ob sie eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstellten, ist ihnen zu entgegnen, daß die belangte Behörde durch die Bezugnahme auf fremdenrechtliche Bestimmungen, welche im Falle der Billigung des Verhaltens der Beschwerdeführer obsolet erschienen, erkennbar zum Ausdruck brachte, daß sie die (zutreffende) Auffassung vertrat, der Aufenthalt der Beschwerdeführer aufgrund der beantragten Bewilligung würde die öffentliche Ordnung, und zwar insbesondere auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährden.
Schließlich vertreten die Beschwerdeführer die Ansicht, der angefochtene Bescheid verletze sie in ihrem durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens. Sie verweisen darauf, daß sich der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers rechtmäßig seit über acht Jahren im Bundesgebiet aufhalte und hier in Beschäftigung stehe. Die belangte Behörde wäre - wie sich nunmehr auch aus § 8 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 ergebe - verpflichtet gewesen, eine Ermessensentscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu treffen. Dabei hätte sie insbesondere die durch den Aufenthalt des Familienvaters im Bundesgebiet begründeten familiären Interessen zu berücksichtigen gehabt. Schließlich wäre auch zu bedenken gewesen, daß die Beschwerdeführer in Mazedonien über keine Unterkunft verfügten und auch sonst keine Aussicht bestehe, das Wohnproblem in absehbarer Zeit zu lösen. Schließlich seien die Beschwerdeführer auf die finanzielle Unterstützung durch den Familienvater aus Österreich angewiesen.
Diesen Darlegungen ist folgendes zu entgegnen:
Bei einer auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützten Entscheidung sind die gemäß Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Interessen des Fremden zu berücksichtigen, jedoch nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1298). Die Behörde hat bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG auf die privaten und familiären Interessen des Fremden daher in der Weise Bedacht zu nehmen, daß sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, daß die in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0021).
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259), wonach zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches in Ansehung der Berücksichtigung der gemäß Art. 8 MRK geschützten Interessen zwischen auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG und auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützten Entscheidungen auch im letztgenannten Fall bei unrechtmäßiger Einreise und daran anschließendem unrechtmäßigen Aufenthalt eine Bedachtnahme auf solche Interessen nicht zu erfolgen habe, ist im hier vorliegenden Fall demgegenüber nicht anwendbar, weil der in Rede stehende Wertungswiderspruch voraussetzt, daß der Fremde sich im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch im Bundesgebiet aufhält.
Wenn die Beschwerdeführer ihre - wie oben dargelegt unzutreffende - Auffassung, die belangte Behörde hätte vorliegendenfalls eine Ermessensentscheidung zu treffen gehabt, mit einem Hinweis auf § 8 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 zu untermauern suchen, ist ihnen - weil vom Ansatzpunkt her verfehlt - entgegenzuhalten, daß das FrG 1997 erst am 1. Jänner 1998 in Kraft trat. Die Zustellung der hier angefochtenen Bescheide erfolgte jedoch jeweils am 7. Oktober 1997. Für ihre Überprüfung waren daher die Bestimmungen des AufG und des FrG 1992 maßgeblich. Die belangte Behörde hat die nach dem Vorgesagten gebotene Beurteilung gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK vorgenommen und gelangte zum Ergebnis, daß die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer gegenüber den öffentlichen Interessen hintanzustehen haben. Diese Beurteilung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen. Ein Eingriff in ein gedachtes, durch Art. 8 MRK geschütztes Recht der Beschwerdeführer auf Familiennachzug zu ihrem in Österreich aufhältigen Ehegatten bzw. Vater wäre vorliegendenfalls im Interesse der öffentlichen Ordnung (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) gerechtfertigt, zumal den Verhältnissen im Heimatstaat des Fremden bei einer Beurteilung gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK keine Bedeutung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0545). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob den Beschwerdeführern ein solches, durch Art. 8 MRK geschütztes Recht auf Familiennachzug überhaupt zusteht.
Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. Februar 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998190124.X00Im RIS seit
02.05.2001