Entscheidungsdatum
02.05.2019Norm
BFA-VG §22a Abs3Spruch
W137 2216939-3/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch RA Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, gegen die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Er stellte am 12.04.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) im Oktober 2015 gemäß § 5 AsylG wegen Zuständigkeit Italiens zur Verfahrensführung zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.11.2015, W161 2117045-1/4E, abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer reiste nach Italien aus, wo er eine befristete Aufenthaltsberechtigung erhielt. Der Status des Asylberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt.
3. Mit Strafverfügung vom 06.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen - zu langen - Aufenthalts im Bundesgebiet eine Geldstrafe von € 500,- auferlegt. Diese erwuchs mangels Einspruchs am 21.03.2017 in Rechtskraft. Damals war er im Besitz eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen für italien. Mit Bescheid vom 23.03.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia und unter einem ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits untergetaucht war, erfolgte die Zustellung mittels Hinterlegung im Akt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
4. Am 30.03.2019 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet an der Wohnadresse seiner Freundin aufgegriffen und festgenommen. Er war zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines am 25.09.2017 in Banjul/Gambia ausgestellten Reisepasses der Republik Gambia (gültig bis 25.09.2022). In diesem ist auch ein Aufenthalt im Senegal (2018) ersichtlich. Zudem war er (wie seine Freundin) im Besitz eines Flugtickets von Wien nach Rom. Bereits im November 2018 hatte der Beschwerdeführer in Wien den Verlust seiner italienischen "ID-Card" gemeldet.
5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 01.04.2019 gab der Beschwerdeführer an, mit dem Flugzeug am 06.01.2019 nach Österreich eingereist zu sein. Zuvor habe er sich seit Februar 2017 - mit einem zwischenzeitlichen sechswöchigen Besuch bei seiner Familie in Gambia - in Italien aufgehalten. Seine italienische Identitätskarte habe er verloren und diesbezüglich eine Verlustanzeige erstattet. Niemand habe ihm gesagt, dass er nicht in Österreich sein dürfe. Falls man ihn abschieben wolle, dann nach Italien aber nicht nach Gambia. Im Anschluss verweigerte der Beschwerdeführer die Unterschrift unter das Einvernahmeprotokoll.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 01.04.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend verwies das Bundesamt insbesondere auf das bestehende Einreiseverbot, den unsteten Aufenthalt im Bundesgebiet und die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zusammen mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Verfahrenshelfers ausgefolgt, wobei der Beschwerdeführer erneut die Unterschrift unter die Übernahmebestätigungen verweigerte.
7. Eine am 03.04.2019 per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte "Beschwerde" durch den bevollmächtigten Verein LegalFocus wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf § 1 Abs. 1 BVwG-EVV und einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter der Aktenzahl W197 2216939-1/4E (am 04.04.2019) als ungültig eingebracht beurteilt. Das Verfahren sei mangels Vorliegens einer (rechtsgültigen) Beschwerde zu schließen.
Am 05.04.2019 bracht der angeführte Verein - nunmehr rechtsgültig - eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.04.2016 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft ein. Verwiesen wurde insbesondere auf den italienischen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers und die fehlende Fluchtgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.04.2019, W279 2216939-2/16E, abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen.
8. Am 12.04.2019 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag begründete der Beschwerdeführer diesen mit der Befürchtung wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters getötet zu werden.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.04.2019 erklärte der Beschwerdeführer, keine Familie mehr in Gambia zu haben. Sein Vater sei 2011 verstorben, die Mutter vor einigen Wochen. Von März 2018 bis April 2018 sei er zuletzt für sechs Wochen in Gambia gewesen; dabei sei er von der Polizei wegen Schulden seines Vaters festgenommen und eine Woche angehalten worden. Die entsprechenden Unterlagen habe er "weggeschmissen". Zu den Länderfeststellungen wolle er nicht Stellung nehmen. Überdies habe er in Italien "Asyl". Sein anwesender Vertreter von LegalFocus verwies auf die Zuständigkeit Italiens zur Verfahrensführung und beantragte weitere Ermittlungsschritte.
9. Mit Aktenvermerk vom 12.04.2019 hielt das Bundesamt fest, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werde. Der Beschwerdeführer - gegen den ein Einreiseverbot für das Bundesgebiet bestehe - habe den Antrag auf internationalen Schutz erst nach einer erfolglosen Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft gestellt.
Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag nachweislich zur Kenntnis gebracht.
10. Mit Schreiben vom 19.04.2019 übermittelte die im Spruch angeführte berufsmäßige Parteienvertreterin (Rechtsanwältin) dem Bundesamt einen "Antrag", ihn gegen Anordnung des gelinderen Mittels aus der Schubhaft zu entlassen. Verwiesen wurde dabei auf die Möglichkeit einer raschen Rückkehr nach Italien mit Unterstützung der Freundin. Dieses Schreiben wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2019 vorgelegt. Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht brachte die Rechtsanwältin den als Beschwerde gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft ersichtlichen "Antrag" am 26.04.2019 / 13:26 Uhr mittels ERV beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Um 14:57 Uhr desselben Tages übermittelte LegalFocus - erneut per E-Mail - eine "Beschwerde" an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wurde unter anderem, dass bezüglich des Beschwerdeführers nunmehr faktischer Abschiebeschutz bestehe und das Verfahren offenbar inhaltlich in Österreich behandelt werde. Tatsächlich sei aber Italien für die Verfahrensführung zuständig.
11. Das Bundesamt legte am 26.04.2018 den Verfahrensakt vor. Ausgeführt wird, dass das inhaltliche Asylverfahren in Österreich geführt werde. Deshalb habe ein für 23.04.2019 gebuchter Flug storniert werden müssen.
Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen; sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz.
12. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 29.04.2019 wurden der Beschwerdeführer und seine beiden bevollmächtigten Vertreter vom Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt, dass eine während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens eingebrachte - weitere - Beschwerde lediglich als Beschwerdeergänzung gewertet werden könne. Es sei somit das von der Rechtsanwältin initiierte Beschwerdeverfahren anhängig; das Schreiben von LegalFocus könne darin als Beschwerdeergänzung einbezogen werden. Dem Beschwerdeführer (und seinen bevollmächtigten Vertretern) wurde diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
13. Auf Nachfrage bestätigte das Bundesamt, dass Österreich im gegenständlichen Asylverfahren von seinem Selbsteintrittsrecht gebraucht gemacht habe und das Verfahren daher inhaltlich in Österreich geführt werde.
Mit Bescheid vom 29.04.2019 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.04.2019 (siehe oben Punkt 8.) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung nach Gambia verbunden worden. Zudem sei einer Berufung gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Dieser Bescheid sei dem im Asylverfahren bevollmächtigten Vertreter zugestellt worden; eine Übernahmebestätigung liege noch nicht vor.
14. Unter Bezugnahme auf das schriftliche Parteiengehör vom 29.04.2019 teilte LegalFocus per E-Mail mit, dass die Einbringung einer neuen Schubhaftbeschwerde mit dem Beschwerdeführer abgesprochen sei. Einer Zusammenführung der beiden "Schriftsätze" werde nicht entgegengetreten. Zudem werde an die vorliegende Vollmacht an LegalFocus erinnert.
Die bevollmächtigte Rechtsanwältin gab innert der vom Verwaltungsgericht zur Stellungnahme eingeräumten Frist keine Stellungnahme ab. Eine solche liegt auch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Gleiches gilt auch für den Beschwerdeführer selbst (im Sinne einer unmittelbaren Erklärung).
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia. Er reiste 2015 erstmalig illegal in das Bundesgebiet ein, wobei er tatsachenwidrig Minderjährigkeit behauptete. Seine Identität steht nunmehr fest. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 12.04.2015 wurde wegen Zuständigkeit Italiens zur Verfahrensführung zurückgewiesen; die dagegen eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2015, W161 2117045-1/4E, rechtskräftig abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Dem Beschwerdeführer wurde in Italien weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er erhielt einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen ("motivi umanitari"); dieser wurde in der Folge wiederholt verlängert. Über einen solchen Aufenthaltstitel verfügt der Beschwerdeführer auch gegenwärtig.
Aufgrund eines erneuten illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.03.2017 eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia erlassen und mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot verbunden. Da sich der Beschwerdeführer diesem Verfahren entzogen hatte erfolgte die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt; die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Seit April 2017 besteht somit eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung (Anordnung zur Außerlandesbringung) gegen den Beschwerdeführer - dies in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia. Ebenso besteht seit diesem Zeitpunkt ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot für Österreich.
Am 30.03.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut in Österreich aufgegriffen; am 01.04.2019 wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nach Gambia) angeordnet.
Eine erstes - vom bevollmächtigten Verein LegalFocus initiiertes - Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht mangels gültiger Einbringung einer Beschwerde am 04.04.2019 geschlossen. Davon wurde der Verein postalisch in Kenntnis gesetzt.
Eine vom selben Verein im Anschluss rechtsgültig eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.04.2019, W279 2216939-2/16E, abgewiesen und mit der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt verbunden.
Am 12.04.2019 stellte der Beschwerdeführer in Österreich aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hat in diesem Zusammenhang von seinem europarechtlichen Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht und ist inhaltlich in die Prüfung des Antrags eingetreten. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft wurde gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Das Bundesamt gab am 30.04.2019 bekannt, dass der Antrag vollständig abgewiesen worden sei und derzeit dem bevollmächtigten Vertreter zugestellt werde.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde von einer berufsmäßigen Parteienvertreterin rechtskonform am 26.04.2019 eingebracht. Während dieses laufenden Beschwerdeverfahrens übermittelte der Verein LegalFocus einen als "Beschwerde" titulierten Schriftsatz und eine Antwort auf ein darauf bezogenes Parteiengehör mittels E-Mail. Die Rechtsanwältin nahm zum schriftlichen Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts nicht Stellung. Auch der Beschwerdeführer selbst gab keine unmittelbare Stellungnahme ab.
Der Beschwerdeführer unterhält in Österreich eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Eine Lebensgemeinschaft im Rechtssinn liegt nicht vor. Die Beziehung wurde bereits der oben angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2019 zu Grunde gelegt.
Darüber hinausgehende substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach und spricht nur schlecht Deutsch. Ihm steht eine Wohnmöglichkeit bei seiner Freundin zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer hat gegenüber österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht mehrfach tatsachenwidrige oder bewusst unvollständige Angaben gemacht. Dies betrifft insbesondere seine Aufenthalte in Österreich und Gambia ab März 2017. Er ist entgegen eines rechtskräftigen Einreiseverbots erneut zumindest zweimal in das Bundesgebiet eingereist. Er hielt sich jedenfalls im September 2017 in Gambia auf, wo er sich einen neuen Reisepass ausstellen ließ.
Der Beschwerdeführer ist insgesamt nur eingeschränkt kooperativ und nicht vertrauenswürdig.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Reisepass der Republik Gambia. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist somit nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer hätte bereits am 23.04.2019 nach Gambia abgeschoben werden sollen; das Flugticket musste aufgrund einer Asylantragstellung storniert werden. Mit dem erstinstanzlichen Abschluss des Asylverfahrens ist in den nächsten Tagen, mit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung betreffend den faktischen Abschiebeschutz ist bis spätestens Mitte Juni zu rechnen. Eine (deutliche) Verkürzung dieser zweiten Frist ist in der (alleinigen) Dispositionsfreiheit des Beschwerdeführers.
Von einer tatsächlichen Möglichkeit einer Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen ist zu gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt auszugehen.
Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über minimale Barmittel und lebte zuvor in Österreich von Zuwendungen seiner Freundin oder dritter Personen. Er grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, sowie jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Die vom Amtsarzt festgestellte Haftfähigkeit wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1061375106/190015514 (Schubhaft), sowie den Verwaltungsakten zu 1061375106/190329489 (Aufrechterhaltung der Schubhaft), 1061375106/190379176 (Asylverfahren seit 12.04.2019) und 1061375106/170280264 (Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 2216939-1 und 2216939-2. An der gambischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Ein gültiger Reisepass (ausgestellt im September 2017 in Abuja/Gambia) liegt vor.
1.2. Die Qualität des italienischen Aufenthaltstitels ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Kopie. Dass dieser nach wie vor gültig ist, wurde vom Bundesamt bestätigt und ist somit unstrittig.
1.3. Die Form der Einbringung der Schriftsätze, Mitteilungen und sonstigen Schreiben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich aus der Aktenlage.
1.4. Die Feststellungen betreffend die Familiensituation, das Privatleben und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Substanzielle Deutschkenntnisse wurden nie behauptet und es gibt auch keine entsprechenden Hinweise. Aus diesen unstrittigen Fakten ergibt sich zwingend, dass die Freundin des Beschwerdeführers die Definition einer "Lebensgefährtin" im Rechtssinn nicht erfüllt, weil insbesondere keine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in den letzten sechs Jahren in Italien hatte (zudem seit 2017 in Österreich einem Einreiseverbot unterliegt) und selbst bei seinen Aufenthalten im Bundesgebiet nur teilweise bei der Freundin übernachtet hat. Dies hat er bei seiner Einvernahme am 01.04.2019 selbst erklärt ("teilweise bei der Freundin, teilweise bei vier anderen Freunden").
Die grundsätzliche Wohnmöglichkeit bei der Freundin wird vom Gericht (wie auch vom Bundesamt) nicht in Zweifel gezogen.
1.5. Bei seiner Einvernahme am 01.04.2019 hat der Beschwerdeführer angegeben, am 06.01.2019 wieder in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Davor habe er sich ab Februar 2017 - unterbrochen durch einen sechswöchigen Aufenthalt in Gambia - durchgehend in Italien aufgehalten. Allerdings wurde der Reisepass des Beschwerdeführers am 25.09.2017 in Gambia ausgestellt - was einen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt zwingend erforderlich macht - und der Beschwerdeführer ist mit diesem Pass belegbar im März 2018 in den Senegal eingereist. Überdies findet sich in den Verwaltungsakten eine österreichische Verlustmeldung betreffend die italienische ID-Card des Beschwerdeführers vom 21.11.2018, womit sein Aufenthalt im Bundesgebiet zu diesem Zeitpunkt feststeht. Der Beschwerdeführer hat bei der Einvernahme im Asylverfahren am 24.04.2019 im Widerspruch zu jener am 01.04.2019 eine Rückkehr nach Österreich im Dezember 2018 behauptet und seinen sechswöchigen Aufenthalt in Gambia auf März/April 2018 datiert.
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer vor Anordnung der Schubhaft mindestens einen Aufenthalt im Bundesgebiet verschwiegen (oder seine jüngste Aufenthaltsdauer um rund zwei Monate "verkürzt") hat. Überdies hat er damals einen von (jedenfalls) zwei Aufenthalten seit Februar 2017 in Gambia bewusst verschwiegen. Daraus ergibt sich eine deutliche Einschränkung der Kooperationsbereitschaft und der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers.
1.6. Da kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erforderlich ist, bestehen keine Zweifel, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat tatsächlich möglich ist. Ein Abschiebetermin war auch bereits nachweislich organisiert und wurde aufgrund des (neuerlichen) Asylantrags des Beschwerdeführers storniert. Die Feststellungen zu diesem Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage sowie - hinsichtlich des Zeitrahmens zur gerichtlichen Entscheidung über den faktischen Abschiebeschutz - aus der vierwöchigen Beschwerdefrist.
1.7. Die grundsätzliche Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind unstrittig. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage. Hinweise auf substanzielle sonstige gesundheitliche Probleme sind dem Akt nicht zu entnehmen; ein grundsätzliches Fehlen der Haftfähigkeit wurde in keiner Phase des Verfahrens behauptet.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Vertretung und Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens:
Für den Beschwerdeführer liegen dem Bundesverwaltungsgericht aktuell zwei aufrechte Vertretungsvollmachten vor - jene der im Spruch angeführten Rechtsanwältin und jene des Vereins LegalFocus.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde von der Rechtsanwältin eingeleitet. Während des bereits laufenden Verfahrens hat LegalFocus zwei Eingaben mittels E-Mail übermittelt.
Gemäß dem unmissverständlichen Wortlaut des § 1 Abs. 1 BVwG-EVV (und gefestigt durch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061 und VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0155) stellt E-Mail keine gültige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen dar. Dies ist LegalFocus aus einer rezenten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - 2216939-1 - bereits bekannt und musst daher im gegenständlichen Verfahren nicht neuerlich in Erinnerung gerufen werden. Zudem ist eine Beschwerde, die während eines bereits laufenden Beschwerdeverfahrens eingebracht wird, allenfalls als Beschwerdeergänzung zu werten.
Da auf eine entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Stellungnahme, ob und in welchem Umfang die Schreiben von LegalFocus als Beschwerdeergänzung in das gegenständliche Beschwerdeverfahren aufgenommen werden sollen, weder die Rechtsanwältin noch der Beschwerdeführer unmittelbar Stellung genommen haben, werden diese mangels gültiger Einbringung nicht in das gegenständliche Beschwerdeverfahren einbezogen.
Dass LegalFocus die Einbeziehung seiner - nicht rechtsgültig eingebrachten - "Beschwerde" in das Beschwerdeverfahren wünscht, kann daran nichts ändern. Umso mehr, als diese Eingabe erneut in nicht rechtsgültiger Form erfolgte.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die nicht rechtsgültige Einbringung der "Beschwerde" durch LegalFocus dem Bundesverwaltungsgericht erst nach Abfertigung des Parteiengehörs aufgefallen ist. Dem Bundesverwaltungsgericht muss das Faktum einer nicht rechtskonformen Einbringung aber jedenfalls entsprechend berücksichtigen; eine willkürliche Einbeziehung entgegen dem Wortlaut des Gesetzes und der höchstgerichtlichen Judikatur ist jedenfalls unzulässig.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Eine solche besteht rechtskräftig und durchsetzbar in Bezug aus Gambia bereits seit 2017. Auch das vom Beschwerdeführer am 12.04.2019 initiierte (weitere) Asylverfahren wird nach Auskunft des Bundesamtes mit einer solchen Entscheidung beendet.
Es ist angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers - insbesondere der dadurch deutlich eingeschränkten Vertrauenswürdigkeit - jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff nunmehr durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Auch unter Einbeziehung einer Lebensgefährtin ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere, weil ihm das absehbare Bevorstehen einer begleiteten Abschiebung jedenfalls bewusst ist.
Soweit seine Rechtsanwältin im Schriftsatz vom 19.04.2019 (gegenständliche Beschwerde) auf die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise nach Italien hinweist, ist dies ohne Relevanz, da die Schubhaft zur Sicherung der Durchsetzung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nach Gambia angeordnet worden ist. Auch in das gegenständliche Asylverfahren wurde inhaltlich eingetreten, weshalb auch hier eine Rückkehrentscheidung nur den Zielstaat Gambia haben kann.
Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 2 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin erfüllt. Beides ist im Übrigen unstrittig, wobei es ohne Relevanz ist, ob dem Beschwerdeführer diese Umstände im Vorfeld bekannt waren oder nicht.
Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" (darunter etwa eine österreichische Freundin) für sich alleine nicht ausreichen würden, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese exemplarisch genannten Punkte lediglich teilweise gegeben.
Hinzugetreten ist seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Fortsetzung der Schubhaft ein neuerlicher Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Damit erweitert sich das Spektrum der Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr um das Kriterium des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG (und zwar in der qualifizierten Form der Antragstellung während der Anhaltung in Schubhaft).
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein (durch die Einreise trotz Einreiseverbots bedingtes) hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Überdies ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls realistisch und die Zeitspanne bis zu einer endgültigen Entscheidung über den faktischen Abschiebeschutz mit weniger als zwei Monaten überschaubar. Umso mehr, als der Beschwerdeführer diese eigenständig (deutlich) kürzer gestalten kann.
Die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG zur Aufrechterhaltung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz) wurde von der bevollmächtigten Rechtsanwältin nicht in Zweifel gezogen.
Dass nach Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes angesichts des Vorliegens eines gültigen Reisepasses der Republik Gambia die Abschiebung binnen weniger Wochen organisiert und durchgeführt werden kann, steht angesichts der Aktenlage außer Zweifel.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels weiterhin nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere aufgrund der relativ geringen Zeitspanne bis zur möglichen Abschiebung sowie der deutlich indizierten Fluchtgefahr und der geringen Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers.
Angesichts der dargestellten Umstände scheidet auch eine Meldeverpflichtung aus. An eine finanzielle Sicherungsleistung ist angesichts der lediglich geringen vorhandenen Barmittel des Beschwerdeführers nicht zu denken. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, kann daran nichts ändern.
Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die (weitere) Anhaltung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Substanzielle gesundheitliche Probleme oder gar eine fehlende Haftfähigkeit wurden in der Beschwerde im Übrigen nicht behauptet.
4.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides vom 19.11.2018 sowie der Anhaltung in Schubhaft bis zum heutigen Tag ohne rechtliche Relevanz für den Fortsetzungsausspruch sind.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere wurden die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner österreichischen Freundin und die grundsätzliche Möglichkeit einer Unterkunft bei dieser der Entscheidung ohnehin zugrunde gelegt.
Die Beschwerde enthält überdies auch keine Ausführungen, welche Sachverhaltselemente (im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch) aus Sicht des Beschwerdeführers noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert werden sollten. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der grundsätzlichen Haftfähigkeit ergeben. Die Erläuterung von Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der bevollmächtigten Rechtsanwältin nicht einmal beantragt.
6. Kostenersatz:
Hinsichtlich der Frage eines allfälligen Kostenersatzes ergeht ein gesondertes Erkenntnis.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, öffentliche Interessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W137.2216939.3.00Zuletzt aktualisiert am
26.06.2019