Entscheidungsdatum
03.05.2019Norm
ASVG §18aSpruch
W167 2216800-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom XXXX wegen Ablehnung der Selbstversicherung gemäß § 669 Absatz 3 in Verbindung mit § 18a ASVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte datiert mit XXXX die nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Pflegekindes.
2. Mit Bescheid vom XXXX lehnte die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Antrag auf Selbstversicherung könne nur bis zum Stichtag gestellt werden. Der Pensionsstichtag der Beschwerdeführerin sei der XXXX . Der rückwirkende Antrag auf Selbstversicherung sei am XXXX gestellt worden. Eine rechtswirksame Entrichtung der Beiträge sei somit nicht möglich.
3. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, § 18a Absatz 1 Ziffer 1 ASVG sei durch das BGBl. I Nr. 2/2015 ersatzlos aufgehoben worden. Da im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 18a Absatz 1 ASVG erfüllt seien, keine Ausschlusskriterien gemäß § 18a Absatz 2 Ziffer 2 und 3 ASVG vorlägen und die Selbstversicherung nachträglich beantragt werden könne, werde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nachträglich für 120 Monate beansprucht.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zudem erstattete sie einen Vorlagebericht, in dem sie u.a. darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin von XXXX eine Erwerbsunfähigkeitspension bezogen habe und im Anschluss daran ein Anspruch auf eine Alterspension bestehe.
5. Der Vorlagebericht der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat die rückwirkende Selbstversicherung gemäß §§ 669 Absatz 3 in Verbindung mit § 18a ASVG im April 2018 beantragt.
Von XXXX bezog die Beschwerdeführerin eine Invaliditätspension, ab XXXX wurde ihre eine Alterspension zuerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
§§ 669 Absatz 3 in Verbindung mit § 18a ASVG regeln Antragstellung auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes.
Gemäß § 669 Absatz 3 ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 18 Absatz 2 ASVG kann der Antrag auf Selbstversicherung bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag
§ 223. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
2. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar
a) im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2011)
3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.
(Anm.: Z 4 aufgehoben)
(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.
3.1.2. Judikatur
Eine Antragstellung auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 669 Absatz 3 ASVG in Verbindung mit § 18a ASVG ist - wie durch den Verweis von § 669 Absatz 3 ASVG auf § 18 Abs. 2 ASVG klargestellt wird - bis zum Stichtag möglich (§ 223 Absatz 2 ASVG) möglich (vergleiche VwGH 06.07.2016, Ro 2015/08/0012).
3.1.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Die Beschwerdeführerin beansprucht die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG nachträglich für 120 Monate.
Stichtag ist im Fall der Beschwerdeführerin der XXXX (Beginn des Bezugs der Invaliditätspension). Der beschwerdegegenständliche Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes (§§ 669 Absatz 3 in Verbindung mit 18a ASVG) wurde allerdings erst im Jahr 2018 gestellt.
Eine Antragstellung nach dem Stichtag - wie im Beschwerdefall - ist aber aufgrund der sinngemäßen Anwendung des § 18 Absatz 2 ASVG nicht möglich. Somit hat die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Antrag zu Recht abgelehnt.
Eine Prüfung, ob und gegebenenfalls wann die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG vorgelegen hätten, erfolgt daher aufgrund der Antragstellung nach dem Stichtag nicht.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG war nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt Rechtsprechung des VwGH vor und die Rechtslage ist eindeutig.
Schlagworte
Invaliditätspension, Selbstversicherung, StichtagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2216800.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.06.2019