TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/3 W156 2207345-1

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Veröffentlicht am 03.05.2019
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Entscheidungsdatum

03.05.2019

Norm

ASVG §4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W156 2207345-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von V XXXX K XXXX V XXXX - XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 16.08.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig z u r

ü c k g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.08.2018, Zl. XXXX , wurde ausgesprochen, dass Frau Dr. K XXXX O XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei, kurz mbP) aufgrund ihrer Beschäftigung beim V XXXX P XXXX V XXXX - XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin, kurz BF) bis laufend der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z1 iVm. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs1 lita AlVG unterliege.

In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne. Die Frist zur Erhebung betrage vier Wochen und beginne mit dem Tag der Zustellung des Bescheids zu laufen. Die Beschwerde habe zu enthalten:

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids,

die Bezeichnung der belangten Behörde,

die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützte,

das Begehren und

die Angaben die erforderlich seien, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit 17.09.2018 datierte und am selben Tag eingebrachte Beschwerde der BF. Die BF bringt vor, dass durch die Anforderungen des alltäglichen Vereinslebens es unmöglich sei, während der von der belangten Behörde festgesetzten Frist von Vier Wochen zu antworten und sie ersuche daher um eine Verlängerung der Frist für eine Beschwerde um lediglich eine Woche. Es werde sich für die Kenntnisnahme und (im Voraus) sofort für die positiv erteilte Bestätigung des Ansuchens (gemeint wohl die Verlängerung der Beschwerdefrist) bedankt. Angeführt sind weiter die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids, die Bezeichnung der belangten Behörde, das Begehren und die erforderlichen Angaben zur Rechtzeitigkeit. Betreffend die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützte, wird erklärt, dass diese nachgereicht würden.

3. Mit Schreiben vom 19.09.2018 erteilte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit einer Frist von 14 Tagen bezüglich der die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stütze, das Begehren und die Angaben die erforderlich seien, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei.

4. Mit Schreiben vom 24.09.2018, eingelangt am 27.09.2018 kam die BF dem Verbesserungsauftrag nach.

5. Einlangend mit 04.10.2018 wurde seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Vorlage der Akten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2018 wurde der BF nachweislich am 20.08.2018 zugestellt.

Der Bescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheids zu laufen. Die Beschwerde ist bei der Wiener Gebietskrankenkasse einzubringen.

Die Beschwerde hat zu enthalten:

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids,

die Bezeichnung der belangten Behörde,

die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützte,

das Begehren und

die Angaben die erforderlich seien, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

Die BF brachte die unbegründete Beschwerde bei der belangten Behörde am 17.09.2018 ein und beantragte darin die Verlängerung der Beschwerdefrist zur Nachreichung einer Begründung. Unter dem Punkt "Begründung" führte die BF lediglich den Satz an: "... die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt sind im GuGK, ASVG, GewO und werden nachgereicht."

Eine Rechtsmittelbegründung und das Begehren wurde seitens der BF mit Schreiben vom 24.09.2019 nach Ende der Beschwerdefrist nachgereicht.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde:

Beim Fehlen eines begründeten Einspruchsantrages handelt es sich nach § 13 Abs. 3 AVG seit der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 nicht mehr um einen unheilbaren Inhaltsmangel, sondern um einen verbesserungsfähigen Mangel (VwGH vom 03.11.2004, Zl. 2004/18/0200 mwN.), wobei diese Norm die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen. Allerdings dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum (VwGH vom 25.02.2005, Zl. 2004/05/0115, VwSlg 16560 A/2005; VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0259; VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2011/08/0375).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Juli 2011, Zl. 2011/08/0062, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass wenn die Partei in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz verfasse, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richte, sondern sich in einem Antrag auf Fristerstreckung oder allenfalls auch in einer bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung erschöpfe, es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Einspruch eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit fehle, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruhe. Daher sei auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden.

Dieses Ergebnis werde durch die weitere Überlegung gestützt, dass die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben dazu führen würde, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen habe (im Gegensatz z.B. zu § 245 Abs. 3 BAO), diese durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG ohne weiteres substituiert werden könnten.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:

Der angefochtene Bescheid wurde nachweislich am 20.08.2018 an die BF zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete daher am 17.09.2018. Der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist langte am 17.09.2018 bei der belangten Behörde ein.

Gegenständlich hat die BF in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz verfasst, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, sondern lediglich eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist beantragt und sich allenfalls in einer bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung erschöpft.

Die Begründung und das Begehren wurde zwar von der BF nachgereicht, jedoch erst mit dem 24.09.2018, sohin eine Woche nach Ablauf der Rechtsmittelfrist.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde der BF im ungeachtet der Einbringung einer quasi "leeren Beschwerde" einen (unzulässigen) Verbesserungsauftrag erteilt hat. Auch der Umstand, dass die BF diese "leere Beschwerde" sodann im Rahmen des erteilten Verbesserungsauftrags um eine Begründung und einen Einspruchsantrag ergänzt hat, führt nicht zum Erfolg. Letzteres geschah nämlich außerhalb der Beschwerdefrist und wäre daher nur dann rechtszeitig gewesen, wenn die ursprüngliche Eingabe einem Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich gewesen wäre.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, zudem war bereits anhand der Aktenlage festzustellen, dass die Beschwerde mangels begründeten Beschwerdeantrages als unzulässig zurückzuweisen ist. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Verspätung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2207345.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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