TE Vfgh Beschluss 1997/2/24 A2/96

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
VfGG §17 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage wegen vermögensrechtlicher Nachteile des Klägers aufgrund des Anwaltszwanges im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt in der vorliegenden - nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten - Klage den Ersatz von Vermögensnachteilen, die er im Rahmen bestimmter, von ihm beim Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof angestrengter Verfahren erlitten habe. Hiebei macht er insbesondere Vermögensnachteile geltend, die für ihn "infolge des vor dem Verfassungsgerichtshof geltenden absoluten Anwaltszwanges" entstanden seien.

2. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

3. Die Klage wird auf Art137 B-VG gestützt. In der Eingabe wird festgestellt, daß diese Norm "eine subsidiäre Zuständigkeit" beinhalte; eine auf diese Bestimmung gestützte Klage komme dann in Frage, "wenn die als wirksam konzipierten übrigen Rechtsmittel nicht wirksam sind, was im konkreten Fall unbestreitbar der Fall war". Der Kläger bringt in diesem Zusammenhang vor, daß die seine "Rechtssphäre verletzenden Beschlüsse ... in Anwendung von Bundes(verfassungs)gesetzen (ergangen seien), deren Rechtsverletzung erst durch ihre Anwendung evident wird, sodaß die vermögensrechtlichen Ansprüche aus einem mangelhaften Gesetz abgeleitet werden." "Schäden aus mangelhaften Gesetzen" könnten im ordentlichen Rechtsweg nicht eingeklagt werden.

Der Einschreiter leitet seine Ansprüche aus dem Vollzug des Verfassungsgerichtshofgesetzes ab und behauptet der Sache nach die Verfassungswidrigkeit jener Bestimmung dieses Gesetzes, mit welcher der absolute Anwaltszwang normiert wird (§17 Abs2 VerfGG). Gegen diese Vorschrift bestehen jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z.B. VfSlg. 7564/1975, 7756/1976, 12882/1991).

Da die geltend gemachten Ansprüche nicht unter Art137 B-VG fallen, war die vorliegende Klage sohin wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

4. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußte sein "in eventu" (s. den folgenden Pkt. 5) gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (zwecks Einbringung der vorliegenden Klage durch einen Rechtsanwalt) - gleichfalls in nichtöffentlicher Sitzung - abgewiesen werden (§63 Abs1 und §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG).

5. Bei dem zu Pkt. 3 dargelegten Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den "Antrag, diesen Schriftsatz (sc. die gegenständliche Klage) ohne anwaltliche Unterfertigung in meritorische Behandlung zu nehmen".

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:A2.1996

Dokumentnummer

JFT_10029776_96A00002_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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