TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/9 W124 2134255-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2019
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Entscheidungsdatum

09.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W124 2134255-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), wurde im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle von Beamten des Landespolizeikommandos aufgegriffen und festgenommen und stellte am

XXXX vor der genannten Polizeidienststelle einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der BF von Beamten des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi ersteinvernommen, wobei er unter anderem angab von New-Delhi nach Moskau geflogen und von dort auf dem Landweg nach Österreich gelangt zu sein.

Am XXXX wurde der BF vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen, wobei ihm die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen nur teilweise zur Stellungnahme vorgehalten wurden.

Mit Datum vom XXXX erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. XXXX der dem BF am XXXX persönlich übergeben wurde.

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem BF im Herkunftsstaat Indien keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des BF im Hinblick auf drohende Verfolgung durch die Familie seines Onkels wegen eines Erbschaftsstreits sei unglaubwürdig (Spruchpunkt I.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt II.).

Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des BF nach Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des BF sei - so ein solcher überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).

Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom XXXX , Zl. XXXX gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 AsylG abgewiesen. Begründet wurde dies einerseits im Wesentlichen mit den vom BF mit Widersprüchlichkeiten gekennzeichneten Aussagen und andererseits zum Teil mit den inhaltlich wenig überzeugend erscheinenden Aussagen.

Der BF habe in der Erstbefragung, in der er seine Fluchtgründe ausführlich schildern habe können, angegeben, dass der Streit seit fünf Jahren bestehe. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er dann allerdings in Widerspruch dazu angegeben, sein Großvater sei vor zwei oder drei Jahren verstorben und erst danach habe der Streit um die Erbschaft begonnen, die eigentlich nicht ihn und seine Cousins betreffe, sondern seinen Vater und dessen Brüder.

Zudem habe der BF in der Erstbefragung ausgesagt, er habe sich nach der Attacke auf ihn aus Angst nicht an die Polizei gewandt. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er dagegen ausgesagt, die Familie habe sich sehr wohl an die Polizei gewendet, diese habe jedoch nichts unternommen. Dass die Verwandten sich mit der Polizei arrangiert hätten oder der "Lok Dal" nahestehen würden, habe der BF lediglich behauptet und - vor allem in Bezug auf die Bedeutung dieser Partei in Bezug auf die behauptete Verfolgung - in keiner Weise substantiiert.

Obwohl schon diese Widersprüchlichkeiten die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens massiv in Frage stellen würden, weise der Asylgerichtshof darauf hin, dass es auch nicht nachvollziehbar sei, dass der BF als einziger seiner Familie von den Cousins attackiert und mit dem Tod bedroht worden sein soll, obwohl nicht er selbst, sondern - seinen Angaben gemäß - sein Vater Partei des Erbstreits gewesen sei und eine isolierte Verfolgung des BF daher keinen Sinn machen würde. Laut seinen eigenen Angaben lebe sein Vater nämlich noch und es wäre daher anzunehmen, dass sich die Angriffe auf diesen als den Erben nach dem Großvater konzentrieren würden, da eine Beseitigung des BF (der gar keinen Anspruch auf das Grundstück hat) den behaupteten Verfolgern keinen Vorteil erbringen würde.

In diesem Sinne spreche auch der Umstand, dass die Familie des BF, insbesondere sein Vater und sein älterer Bruder, laut dessen eigenen Angaben nach wie offenbar unbehelligt im Heimatort weiters leben würden, gegen die Glaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgung aufgrund eines Erbschaftsstreits.

Feststellungen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer bedürfe es daher nicht.

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF schon zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner systematischen Verfolgung durch Verwandte wegen eines Grundstückes ausgesetzt gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus dem behaupteten oder aus einem anderen Grunde ausgesetzt sein könne. Einer Beurteilung, ob die Verfolgung mit einem in der GFK niedergelegten Gründen im Zusammenhang stehen könne, bedürfe es daher nicht. Eine etwaige Furcht des BF, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, als wohlbegründet im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

Zu dieser Feststellung sei der Asylgerichtshof aufgrund der vom BF in dieser Hinsicht getätigten Aussagen Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. zum Fluchtgrund, die zum einen von Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet gewesen seien und zum anderen auch inhaltlich insgesamt wenig überzeugend erschienen seinen, gekommen.

Hierzu sei zunächst festzustellen, dass der BF in der Erstbefragung, in der er seine Fluchtgründe ausführlich schildern habe können, angegeben habe, der Streit bestehe seit fünf Jahren. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er dann allerdings im Widerspruch dazu angegeben, sein Großvater sei vor zwei oder drei Jahren verstorben und erst danach habe der Streit um die Erbschaft begonnen, die eigentlich nicht ihn und seine Cousins betroffen habe, sondern seinen Vater und dessen Brüder.

Zudem habe der BF in der Erstbefragung ausgesagt, er habe sich nach der Attacke auf ihn aus Angst nicht an die Polizei gewandt. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er dagegen ausgesagt, die Familie habe sich sehr wohl an die Polizei gewendet, diese habe jedoch nichts unternommen. Dass die Verwandten sich mit der Polizei arrangiert hätten oder der "Lok Dal" nahestehen würden, hat der BF lediglich behauptet und - vor allem in Bezug auf die Bedeutung dieser Partei in Bezug auf die behauptete Verfolgung - in keiner Weise substantiiert.

Obwohl schon diese Widersprüchlichkeiten die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens massiv in Frage gestellt hätten, würde der Asylgerichtshof darauf hinweisen, dass es auch nicht nachvollziehbar sei, dass der BF als einziger seiner Familie von den Cousins attackiert und mit dem Tod bedroht worden sei, obwohl nicht er selbst, sondern - seinen Angaben gemäß - sein Vater Partei des Erbstreits sei und eine isolierte Verfolgung des BF daher keinen Sinn machen würde. Laut seinen eigenen Angaben lebe sein Vater nämlich noch und es wäre daher anzunehmen, dass sich die Angriffe auf diesen als den Erben nach dem Großvater konzentrieren würden, da eine Beseitigung des BF (der gar keinen Anspruch auf das Grundstück hat) den behaupteten Verfolgern keinen Vorteil erbringen würde.

In diesem Sinne spreche auch der Umstand, dass die Familie des BF, insbesondere sein Vater und sein älterer Bruder, laut dessen eigenen Angaben nach wie offenbar unbehelligt im Heimatort weiter lebt, gegen die Glaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgung aufgrund eines Erbschaftsstreits.

Feststellungen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer bedarf es daher nicht.

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF schon zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner systematischen Verfolgung durch Verwandte wegen eines Grundstücksstreits ausgesetzt gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus den behaupteten oder aus einem anderen Grunde ausgesetzt sein könne. Eine Beurteilung, ob die Verfolgung mit einem der GFK niedergelegten Gründen im Zusammenhang stehen könne, würde es nicht bedürfen. Eine etwaige Furcht des BF, es könne ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheine dem AsylGH daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

Auch wenn zum einen festzustellen sei, dass die Menschenrechtslage in Indien, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörde betreffe, weiterhin vom Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet sei, würde sich daraus keine den BF konkret betreffende Gefahr herleiten lassen. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Indien Gefahr laufe, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch sei die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering.

Zum anderen sei auch nicht davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr in seinem Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könne, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkomme oder sein Leben aus irgendeinem sonstigen Grunde gefährdet sein würde. Der BF habe vor seiner Ausreise aus Indien im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet. Der BF sei weiters als gesund anzusehen und könne daher nach seiner Rückkehr nach Indien grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihm den Lebensunterhalt sichern würde

Nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Falle komme der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung nach Indien keinen Eingriff in das Privatleben des BF in Österreich darstelle und ein solcher, wenn er vorliegen solle, jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei.

2. Am XXXX stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte im Wesentlichen aus, dass seine alten Fluchtpunkte nach wie vor aufrecht sein würden und sich nun verschlechtert hätten. Als er ihn Indien gewesen sei, sei im XXXX ein neuerlicher Angriff von denselben Personen, von denen er damals verfolgt worden sei, durchgeführt worden. Er sei dabei verletzt worden und habe sich anschließend in einer anderen Stadt. Er sei aber weiterhin mit dem Tode bedroht worden.

2.1. Am XXXX fand vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm:

(............)

L: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Punjabi bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja

L: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja.

L: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

A: Nein.

L: Sind Sie mit dem Rechtsberater im Zulassungsverfahren, der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?

A: Ja.

L: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?

A: Ja.

Anmerkung: Der/die RB erklärt auf Nachfrage, dass die Rechtsberatung am XXXX stattgefunden hat.

L: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

A: Nein.

L: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.

Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.

Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit.

Haben Sie alles verstanden?

A: Ja.

Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Ja. Ich war in Indien und habe dort einen Führerschein gemacht. Ich habe eine Kopie eines Führerscheines mit. Der Original Führerschein befindet sich in Indien, den kann ich mir schicken lassen. Dann habe ich noch eine Eidesstattliche Erklärung vom XXXX , ausgestellt in XXXX , in Indien. Diese wurde in Indien beglaubigt.

Anmerkung: Die Kopie des Führerscheines und die Eidesstattliche Erklärung werden zum Akt genommen. Dem AW wir eine Frist bis zur nächsten Einvernahme gewährt, den Führerschein samt original Postkuvert, beim Bundesamt, vorzulegen.

L: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?

A: Nein.

L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

A: Nein.

L: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Ungefähr im XXXX oder XXXX .

L: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig?

A: Nach der Asylantragstellung bis XXXX war ich in Österreich. Im XXXX bin ich nach Indien zurückgekehrt und Anfang XXXX zurückgekehrt.

L: Können Sie noch andere Beweismittel vorlegen, dass Sie in Indien waren?

A: Nein sonst nichts.

L: Wie sind Sie im XXXX wieder nach Österreich gekommen?

A: Ich bin nach Moskau geflogen und von dort über dem Landweg mit einem Kastenwagen bis nach Österreich.

L: Können Sie angeben über welche Länder Sie von Moskau nach Österreich gekommen sind?

A: Das weiß ich nicht.

L: Gab es irgendwelche Polizeikontrollen oder Behördenkontakt während der Reise von Moskau nach Österreich?

A: Nein.

L: Hatten Sie ein Reisedokument?

A: Der Schlepper hat alles organisiert. Den Reisepass hat er mir in Moskau wieder abgenommen.

L: Was war das für ein Reisepass?

A: Ein gefälschter Reisepass.

L: Sie haben bereits am XXXX , unter der Zahl XXXX , einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?

A: Ich bin im XXXX nach Indien zurückgekehrt und dort habe ich wieder Probleme bekommen und bin deshalb wieder nach Österreich zurückgekehrt.

L: Was für Probleme hatten Sie in Indien?

A: Jetzt habe ich Probleme mit zwei Personen mit dem Namen, XXXX . Ich habe die Tochter vom XXXX schon von der Schule gehabt. Als ich jetzt unten war habe ich mich verliebt. Die Familie des Mädchens ist total dagegen. Dieser XXXX sind beide bei der Partei BJP und haben einen politischen Einfluss. Sie unterstützen unsere Feinde und machen uns Probleme. Mein Leben war dort nicht in Sicherheit, weshalb ich Indien verlassen habe.

L: Gab es eine Konkrete Bedrohung gegen Sie, von diesen XXXX ?

A: Die haben mich bedroht, dass sie mich umbringen werden.

L: Wann und wie oft wurden Sie bedroht?

A: Das war im XXXX und im XXXX . Ich wurde insgesamt zwei Mal bedroht worden. Nachgefragt, im Mai gab es eine verbale Bedrohung und im Juni wurde ich angegriffen und ich wurde am rechten Schienbein verletzt.

L: Von wem wurden Sie im XXXX angegriffen?

A: Der XXXX .

L: Mit was wurden Sie angegriffen?

A: Das war so eine Stahlstange.

L: Können Sie diese Stahlstange beschreiben?

A: Das war eine 3 cm breite, 1 cm dicke und ca. einen Meter lange Stahlstange.

L: Haben diese neuen Fluchtgründe irgendetwas mit ihren Gründen vom Vorverfahren zu tun?

A: Diese neuen Gründe haben nichts mit den alten Fluchtgründen zum Tun. Der XXXX unterstützen aber die alten Feinde von mir.

L: Waren das jetzt alle Ihre neuen Fluchtgründe?

A: Ja.

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Regionaldirektion des Bundesamtes weitergeführt werden, diesbezüglich werden Sie eine schriftliche Ladung erhalten. Weiters wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden können. Diese ist gleichzeitig die Abgabestelle, an der Sie behördliche Schriftstücke zugestellt erhalten. Jede Änderung der Abgabestelle müssen Sie sofort dem Bundesasylamt mitteilen.

Anmerkung: Dem/der RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wird.

L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ja.

L: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

A: Ja.

L: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

A: Nein.

L: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?

A: Ja.

(...)

2.2. Am XXXX fand vor dem BFA eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm:

(...)

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

VP: Gut.

LA: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemand eine Zustellvollmacht?

VP: Nein.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde.

VP: Ja.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Ich bin gesund.

LA: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen sowie Geburtsdatum und Geburtsort.

VP: Ich heiße XXXX ich bin am XXXX in Indien geboren.

LA: Geben Sie chronologisch alle Adressen an, an denen Sie bisher - also bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland - aufhältig waren!

VP: Ich habe nur in XXXX gelebt. Befragt gebe ich an es ist ein Dorf, dort leben ca. 300 Einwohner.

LA: Wie heißen Ihre Eltern und wo leben sie?

VP: Mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX sie leben in XXXX .

LA: Womit haben Ihre Angehörigen in Indien ihren Lebensunterhalt bestritten?

VP: Sie haben eine Landwirtschaft. Befragt gebe ich an sie bauen Reis, Weizen an.

LA: Was haben Sie gearbeitet?

VP: Ich habe mitgearbeitet.

LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?

VP: Ich bin ledig und habe keine Kinder.

LA: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsland absolviert?

VP: Ich habe 8 Jahre absolviert, 4 Jahre Grundschule und 4 Jahre Mittelschule.

LA: Wann sind Sie erstmalig in Österreich eingereist?

VP: Im Jahr 2011 im August oder September.

LA: Haben Sie seit Ihrer Einreise Österreich verlassen?

VP: Ja, ich bin 2014 nach Indien gegangen. Im XXXX . Nein ich habe Österreich XXXX verlassen. (überlegt) Nein doch XXXX im April.

LA: Wohin sind Sie gereist nach Indien?

VP: Ich bin nach XXXX gegangen, das ist eine Stadt in XXXX .

LA: Was war der Grund Ihrer Ausreise aus Österreich und Einreise in Indien?

VP: Ich habe mit einer Person namens XXXX telefonisch gesprochen. Er hat gesagt, dass ich nach Indien zurückkommen soll und meine Probleme werden geregelt. Deswegen bin ich nach Indien gegangen.

LA: Wer ist der XXXX

VP: Er ist mein Onkel.

LA: Welche Verwandten haben Sie noch in Indien?

VP: Eine Schwester, drei Onkel und noch einen Onkel mütterlicherseits.

LA: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen in Indien?

VP: Nein ich habe mit ihnen keinen Kontakt.

LA: Haben Sie oder hatten Sie einen indischen Reisepass oder einen anderes Identitätsdokument?

VP: Nein, ich habe keinen Reisepass mein Schlepper hat ihn mir weggenommen.

LA: Wie sind Sie nach Indien gegangen ohne Reisedokument?

VP: Ich hatte eine Fotokopie von meinem indischen Reisepass bekommen und bin von hier nach Spanien gegangen und bin von dort nach Indien geflogen.

LA: Haben Sie sich in Spanien einen RP ausstellen lassen oder sind Sie mit der Kopie weitergereist?

VP: Ich habe von der indischen Botschaft in Spanien eine Bestätigung bekommen so dass ich reisen konnte.

LA: Wo befindet sich die Botschaft in Spanien?

VP: In Barcelona.

LA: Wann waren Sie dort?

VP: Im XXXX .

LA: Sie haben doch gesagt Sie sind im XXXX aus Österreich ausgereist jetzt sagen Sie Sie waren in Spanien im XXXX .

VP: Im XXXX bin ich von Spanien weggeflogen.

LA: Wann haben Sie dann Österreich verlassen?

VP: Im XXXX .

LA: Wie sind Sie von Österreich nach Spanien gekommen?

VP: Ich bin von hier mit einem Autobus nach Deutschland gefahren und von dort mit einem Zug nach Spanien.

LA: Womit bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

VP: Ich arbeite als Zeitungszusteller. Befragt gebe ich an, ich verdiene ca. 300 Euro.

LA: Wann haben Sie beschlossen Indien zu verlassen das zweite Mal?

VP: Im XXXX .

LA: Wann haben Sie Indien dann verlassen?

VP: Im XXXX bin ich von Indien nach Moskau geflogen.

LA: Welcher Volksgruppe/ Kaste gehören Sie an?

VP: Ich bin Jat.

LA: Welche Religion haben Sie?

VP: Hindu.

LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?

VP: Ich habe eine polizeiliche Anzeige und es läuft ein gerichtliches Verfahren gegen mich.

LA: Waren Sie jemals politisch tätig?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals in Haft?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie jemals Problem aufgrund Ihrer Volksgruppen oder Religionszugehörigkeit?

VP: Ja.

LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!

VP: Meine Fluchtgründe sind gleich geblieben wie ich früher angegeben habe. Ich habe Probleme mit meinen Landbesitz.

LA: Haben Sie all Ihre Fluchtgründe genannt?

VP: Der zweite Fluchtgrund ist, dass meine Freundin aus der Familie meiner Gegner stammt.

LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

VP: Ja.

LA: Erzählen Sie was genau sie meinen wenn Sie sagen es gibt eine Anzeige gegen Sie und es läuft ein Verfahren bei Gericht.

VP: Es gibt zwei Anzeigen, die erste handelt um diesen Streit wegen unerlaubten Landbesitz, die zweite, die Angehörigen des Mädchens haben mich angezeigt weil ich eine Beziehung mit diesem Mädchen habe. Das Gerichtsverfahren bezieht sich auf den unerlaubten Landbesitz. Das andere ist eine Anzeige wegen des Mädchens.

LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr zu befürchten?

VP: Mein Leben ist in Gefahr.

LA: Was hat Ihr Onkel gemeint als er sagte sie sollen zurück nach Indien, was konkret ist vorgefallen?

VP: Mein Onkel hat mich angerufen und hat mir gesagt ich soll nach Indien zurückkommen er wird die Angelegenheit für mich regeln, als ich dort war hat mein Onkel sich mit mir und den Leuten getroffen und die haben gesagt ich soll mein Land verkaufen. Ich wollte das nicht und dann gab es einen Streit. Ich wurde bei diesem Streit mit einer Eisenstange auf meinen linken Unterschenkel geschlagen. Dann habe ich Angst bekommen und bin von dort weggegangen. Es war am XXXX . Ich habe Angst um mein Leben bekommen und wollte von Indien ausreisen.

LA: Wer hat die Besitzurkunde von dem Land und wer ist als Besitzer eingetragen?

VP: Das Land gehört meinem Vater und die Dokumente hat auch mein Vater.

LA: Warum haben Sie bei dem Verkauf dabei sein müssen?

VP: Mein Vater wollte mir das Land überschreiben.

LA: Das klärt nicht weshalb Ihr Onkel sie aus Österreich nach Indien bestellen sollte damit sie bei einem Verkauf dabei sind für den Sie nicht berechtigt sind.

VP: Mein Vater hat das Land auf unsere Namen überschreiben lassen mit der Bedingung, dass solange er lebt er der Besitzer ist und wir nachher das Land erben. Wir sind zwei Brüder. Wenn man das Land verkaufen will dann muss man uns fragen. Deswegen hat mein Onkel verlangt, dass ich nach Indien komme.

LA: Und wo war Ihr Vater als Sie sich getroffen haben?

VP: Ich habe meinen Vater nicht getroffen.

LA: Hätte er nicht auch beim Verkauf dabei sein müssen?

VP: Nein, ich weiß nicht wo mein Vater lebt, er ist irgendwie geflüchtet und deswegen war nur mein Onkel dort anwesend.

LA: Sie wurden aber gefragt wo sich Ihre Eltern aufhalten sie sagten sie leben am gleichen Ort wie vorher.

VP: Das war vor meiner ersten Ausreise aus Indien da haben Sie in dem Dorf gewohnt nachher weiß ich nicht.

LA: Wann hat Ihr Vater das Land überschreiben lassen?

VP: Im Jahr XXXX .

LA: Und warum verkaufen Sie das Land nicht einfach, damit wären Ihr Problem gelöst.

VP: Mein Vater sagt, dass man das Land nicht verkaufen soll.

LA: Was für ein Verfahren läuft beim Gericht?

VP: Die anderen Personen haben das Land unerlaubt besetzt.

LA: Was kann man sich darunter vorstellen?

VP: In meiner ersten Einvernahme habe ich alle Dokument abgegeben. Im XXXX .

LA: Bitte beantworten Sie die Frage trotzdem.

VP: Diese Leute sind sehr einflussreich und haben Beziehung bei der Polizei und sind sehr reich und haben einfach unsren Landbesitz übernommen.

LA: Was genau meinen Sie mit besetzt?

VP: Diese Personen pflanzen Reis und Weizen und ernten. Wenn wir Reis und Weizen pflanzen wollen dann gibt es einen großen Streit.

LA: Wovon leben Ihre Geschwister?

VP: Ich habe keinen Kontakt mir meinen Geschwistern ich weiß nicht wie sie leben.

LA: Warum sind Sie nicht innerhalb Indiens woanders hingezogen?

VP: Ich habe versucht in XXXX unterzutauchen aber diese Personen haben mich auch dort gefunden und wollten mich umbringen.

LA: Erzählen Sie was genau ist passiert in XXXX ?

VP: Es war im XXXX . Ich habe mit meiner Freundin in XXXX gewohnt. Einmal in der Früh hat jemand angeklopft ich habe in die Interfonkamera gesehen und da waren die Personen von der Familie der Freundin und sie haben eine eiserne Stang und ein Schwert in der Hand gehabt. Ich bin beim Hinterausgang geflüchtet.

...................

LA: Was meinten Sie als Sie sagten Sie hätten Probleme wegen Ihrer Volksgruppen und Religionszugehörigkeit.

VP: Ich bin Hindu und meine Freundin ist Sikh. Deswegen habe ich viele Probleme.

LA: Hatten Sie die Probleme bereits vor Ihrer ersten Ausreise?

VP: Nein.

LA: Wann haben Sie das Mädchen kennengelernt?

VP: Im Jahr XXXX . Befragt gebe ich an im XXXX .

LA: Wer genau bedrohte Sie wegen des Landbesitzes?

VP: XXXX und sein Bruder XXXX .

LA: Wer sind die?

VP: Die sind aus meinem Dorf.

LA: Sind die mit dem Mädchen verwandt?

VP: Nein die sind mit dem Mädchen nicht verwandt.

LA: Sind das Nachbarn im Dorf?

VP: Ja, das sind unsere Nachbarn im Dorf.

LA: Aber das erste Mal sagten Sie das wären Ihre Cousins.

VP: Ja das stimmt die sind aus dem Dorf und sind meine Cousins.

LA: In welchem Verhältnis stehen die Cousins zu dem Onkel der Sie angerufen hat?

VP: Er ist mein Onkel mütterlicherseits, diese zwei Personen sind seine Neffen.

LA: Warum sind Sie nicht in Indien geblieben und haben das Gerichtsverfahren abgewartet?

VP: Weil die Personen sehr einflussreich sind und Beziehungen im Gericht haben und deswegen haben wir bis jetzt keinen Verhandlungstermin.

LA: Wo konkret, an welcher Adresse haben Sie sich mit dem Mädchen aufgehalten?

VP: XXXX .

LA: Wann haben die Probleme wegen des Landbesitzes begonnen?

VP: Im Jahr XXXX .

LA: Diese Fluchtgründe bezüglich des Grundstückes sind vollinhaltlich die aus dem ersten Verfahren?

VP: Ja.

LA: Sie hatten eine Einvernahme am XXXX nachdem Sie Ihren zweiten Asylantrag gestellt hatten, da haben Sie den Fluchtgrund anders geschildert wissen Sie noch was Sie gesagt hatten?

VP: Ich habe damals angegeben dass XXXX den Vorfall in XXXX wegen dem Mädchen organisiert.

LA: Wer sind die Personen?

VP: Die stammen auch aus dem Dorf.

LA: Sind das Verwandte von dem Mädchen?

VP: Die sind nicht verwandt mit dem Mädchen.

LA: Warum haben sie Sie dann wegen dem Mädchen angegriffen?

VP: XXXX ist der Vater des Mädchens, ich habe die Frage nicht richtig verstanden ich dachte ob sie mit mir verwandt sind.

LA: Was ist mit der Anzeige bei der Polizei was ist da konkret passiert?

VP: Die Polizei hat mich gesucht aber ich bin dann ausgereist.

LA: Wer genau hat wen angezeigt und weswegen?

VP: XXXX hat mich angezeigt. Weil das Mädchen mit mir nach XXXX gegangen sind und der XXXX hat mich angezeigt, dass ich Hindu bin und das Mädchen entführt habe.

LA: Warum sagt das Mädchen nicht aus, dass das nicht stimmt, dann wäre das für die Polizei geklärt.

VP: Das ist in Indien verboten, dass ein Hindu mit einem Sikh Mädchen Beziehungen hat.

LA: Laut LIB Punkt "Religionsfreiheit" wird Diskriminierung nicht geduldet.

Anmerkung wird VP vorgelesen.

Nehmen Sie Stellung dazu.

VP: In der Praxis werden die Gesetze nicht umgesetzt.

LA: Nachdem Sie in XXXX waren und gesehen hatten das Angreifer vor der Tür stehen, was ist dann passiert?

VP: Sie haben das Mädchen festgenommen und ich bin davongelaufen.

LA: Wie heißt das Mädchen?

VP: Ich kennen Sie als Ritu. Den Familiennamen weiß ich nicht.

LA: Warum haben Sie die Beziehung mit dem Mädchen nicht beendet?

VP: Ich habe Sie geliebt. Ich könnte das nicht machen.

LA: Aber Sie sind ja jetzt auch getrennt. Da können Sie irgendwo in Indien ohne das Mädchen leben.

VP: Ich wollte in Indien nicht leben da mein Leben in Gefahr war.

LA: Ja, aber nur wegen des Mädchens. Und des Grundstückes, dass sie ebenso verlassen haben.

VP: Mein Hauptgrund ist das Problem mit dem Landbesitz, ich habe diese Mädchen geliebt und jetzt bin ich hier.

LA: Warum ist der Vater des Mädchens einflussreich was meinen Sie damit?

VP: Weil der Vater des Mädchens ein Politiker ist, die letzten 15 Jahre ist er Vorstand von der Bezirksverwaltung von XXXX .

LA: Wann und wie wurden Sie am Schienbein verletzt, wenn Sie weggelaufen sind?

VP: Das war XXXX wegen des Landbesitzes.

LA: In der Einvernahme am XXXX haben Sie den Angriff in Zusammenhang mit dem Mädchen geschildert. Da gaben Sie an von XXXX angegriffen worden zu sein.

VP: Das war wegen dem Landbesitz.

LA: Wer hat Sie verletzt?

VP: Das war XXXX .

LA: Klären Sie den Widerspruch auf, damals gaben Sie an von XXXX bedroht worden zu sein.

VP: Ich hatte Streit mit ihnen ich wurde geschlagen und verletzt.

LA: Wann und wie hat sich das ereignet?

VP: Wegen des Mädchens gab es Streit im Jahr XXXX und wegen des Landes im Jahr XXXX .

LA: Sie gaben an den XXXX einmal gesehen zu haben über das Interfon in XXXX wann wurden Sie dann von Ihm angegriffen, wenn Sie damals weggelaufen sind?

VP: Die beiden haben mich im XXXX geschlagen. Die zweite Begegnung war wegen des Mädchens aber ich bin davongelaufen.

LA: Das erste Mal war der Grund nicht das Mädchen?

VP: Doch das war auch wegen des Mädchens.

LA: In der Einvernahme gaben Sie an der XXXX würden Ihre alten Feinde unterstützten. Klären Sie das auf.

VP: Dies einflussreichen Leute helfen einander.

LA: Können Sie weitere Beweismittel vorlegen oder noch beibringen?

VP: Ich was ich gehabt habe schon abgegeben.

LA: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Indien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.

VP: Nein ich habe nichts dagegen. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

VP: Ich will nur sagen, dass die Gesetze in der Praxis nicht umgesetzt werden.

LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

VP: Nein.

LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!

VP: Nein.

LA: Wie sieht Ihr Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aus? Zum wem haben Sie Kontakt, mit wem haben Sie Umgang?

VP: Ich habe ein paar Freunde aus Indien und Pakistan.

LA: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Österreich?

VP: Ich gehe in den Sikh Tempel oder zu einem Hindu Tempel.

LA: Da haben Sie keine Probleme, wenn Sie zum Sikh Tempel gehen?

VP: Nein, hier gibt es keine Probleme.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Punjabi, Hindi, ein wenig Englisch ein wenig Deutsch.

LA: Haben Sie in Österreich sonstige Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

VP: Nein.

LA: Sind oder waren Sie in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig oder nehmen Sie auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil?

VP: Nein.

LA: Die Einvernahme wird beendet. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen?

VP: Ja.

LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Ja. Ich will noch was angeben. Ich bin jetzt schon das zweit Mal hier und will eine Arbeitserlaubnis damit ich hier arbeiten kann um meinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

LA: Die EV wird nun rückübersetzte mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit.

VP: Ja.

(...)

2.3. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. (Spruchpunkt IV).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF in seiner Ersteinvernahme am XXXX zu seinen Fluchtgründen befragt ausführte, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht sein würden. Der BF sei von denselben Leuten angegriffen worden. Hinzugekommen sei, dass sich ein Politiker seines Herkunftsortes gegen ihn verschworen habe. In der Einvernahme vom XXXX habe der BF angegeben seit Anfang XXXX wieder in Österreich zu sein. Dies stehe in Widerspruch zu seinen Angaben in der Einvernahme vom XXXX . Zu seinen vorgeblichen Problemen befragt, gab der BF an von " XXXX verfolgt worden zu sein. Der BF habe sich in die Tochter des XXXX verliebt. Die Familie des Mädchens sei gegen die Beziehung gewesen. Zudem seien sowohl XXXX Mitglieder der BJB Partei und hätten politischen Einfluss, weshalb sein Leben in Gefahr gewesen sei und ihn diese Männer mit dem Tod bedroht hätten.

Im XXXX sei der BF verbal bedroht und im XXXX von XXXX angegriffen worden. Der BF sei dabei am rechten Schienbein verletzt worden und habe dieser zudem angegeben, dass diese neuen Gründe nichts mit den alten Gründen zu tun hätten. Bereits diese Angaben würden denen in der Erstbefragung erheblich widersprechen.

Zum Beweis seines Vorbringens habe der BF eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt, welche jedoch abermals zu seinen Angaben in Widerspruch stehe. In dieser sei festgehalten worden, dass der BF mit " XXXX " Streitigkeiten haben würde. Der BF würde wegen "Eigentum" streiten. Näheres sei über das Eigentum in der Erklärung nicht zu entnehmen gewesen. Das Beweismittel sei nicht geeignet das Vorbringen des BF zu untermauern, da die mutmaßlichen Verfolger namentlich nicht den vom BF in der Einvernahme genannten entsprechen würden. Auch sei eine Verfolgung aufgrund einer nicht erwünschten Beziehung oder das Mädchen per se nicht explizit genannt worden.

Zudem habe der BF in der Einvernahme am XXXX nicht glaubwürdig darlegen können, verfolgt worden zu sein. Nach seinen Fluchtgründen befragt, habe der BF gemeint, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht sein würden. Anzumerken sei, dass sich der BF auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren würde. Über die damals genannten Gründe, sei bereits entschieden worden.

Dennoch sei anzugeben, dass die behaupteten Angaben des BF unglaubwürdig sein würden. Der BF habe angegeben, dass ihn sein Onkel nach Indien gebeten habe, um sein Land zu verkaufen. Da er sich geweigert habe dies zu tun, sei es zum Streit gekommen. Dabei sei dieser am linken Unterschenkel mit einer Eisenstange verletzt worden. Abgesehen davon, dass er nunmehr behauptet habe am linken und nicht mehr am rechten Bein verletzt worden zu sein, schilderte er auch die Umstände, die zu dem Streit geführt hätten, in völligen Gegensatz zu seiner vormals getätigten Aussage, in der er behauptet habe, dass die Ursache des Streits eine nicht geduldete Liebesbeziehung gewesen sei.

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche vom BF im Rahmen seines Verfahrens getätigten Ausführungen als unglaubwürdig zu befinden seien. (Spruchpunkt I.). Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatstaat des BF bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine, lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem würde dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen. In Anbetracht dessen, dass es sich beim BF um eine erwachsene und gesunde Person handeln würde, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbauen könne. (Spruchpunkt II.) Hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens wurde ausgeführt, dass keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestehen würden. Die Angehörigen des BF würden in seinem Herkunftsland leben. Anhaltspunkte, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, seine nicht hervorgekommen. (Spruchpunkt III.).

4. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vollinhaltlich wegen mangelhafter Verfahrensführung sowie inhaltlich falscher Entscheidung angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass eine tauglich innerstaatliche Fluchtalternative, die genügend Sicherheit, Lebensgrundlage bieten können für den BF nicht existieren würde, da die Fluchtgründe real sein würden und daher von einer landesweiten Verfolgungsgefahr auszugehen sei. Eine innerstaatliche Flucht-, und Wiederansiedelung sei nicht möglich und im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage als "landesinterner" Flüchtling ohne hinreichende familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte nicht tauglich. Durch die persönliche Situation des BF sei weder eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative möglich noch durch indische Behörden erlangbar.

Der BF habe ausreichend konkrete Anhaltspunkte geliefert, die einer Überprüfung und einer Ermittlungstätigkeit zugeführt werden hätten müssen. Die Behörde habe sich mit der gesellschaftlichen Situation und der sozialen bzw. ethnischen Herkunft in Bezug auf das Verfolgungsvorbringen nicht auseinandergesetzt. Es würde die Notwendigkeit einer mündlichen Beschwerdeverhandlung bestehen und nach herrschender Lehre und Judikatur eine Beschwerdeverhandlung unumgänglich sein.

Mit der persönlichen Situation und den Bindungen zu Österreich habe sich das BFA nicht auseinandergesetzt, als der BF fleißig, integrationswillig sei, Deutsch sprechen und unbescholten sein würde. Sein fünfjähriger Aufenthalt sei mit der dokumentierten Selbsterhaltungsfähigkeit zu verbinden. Soziale oder staatliche Geldhilfen würden nicht in Anspruch genommen werden.

Beantragt würde überdies ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der zweiwöchigen Beschwerdefrist, welche der VfGH bereits als verfassungswidrig erkannt habe.

Nach Dar

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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