Entscheidungsdatum
09.05.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W110 2204644-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Volkshilfe Oberösterreich Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, Stockhofstraße 40 4020 Linz, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich vom 20.07.2018, Zl. XXXX , wegen § 3 AsylG 2005, beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wies das BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 AsylG ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die dagegen erhobene Beschwerde legte die belangte Behörde samt Verwaltungsakt am 28.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schriftsatz vom 02.05.2019 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Mit ihrem Schriftsatz vom 02.05.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.05.2019, verzichtete der Beschwerdeführer auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (Vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Es war daher gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. etwa VwGH 25.07.2013/2013/07/0106); sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung liegen ebenfalls nicht vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W110.2204644.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.06.2019