Entscheidungsdatum
10.05.2019Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
W164 2209900-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 14.08.2018, Zl. 11-2015-BE-VER10-000H0 beschlossen:
A)
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 14.08.2018, Zl. 11-2015-BE-VER10-000H0, abgesprochen, XXXX , XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer) schulde als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaber(in) XXXX (im Folgenden: Firma Z) der Wiener Gebietskrankenkasse gemäß §67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2014, Juli 2014, September 2014, Oktober 2014, November 2014, Dezember 2014 und Jänner 2015 von € 39.314,20 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 14.08.2018 3,38% p.a. aus 29.645,57.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.09.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe (Beigebung eines Rechtsanwalts und zur Verfügung Stellung eines Dolmetschers) gestellt, Angaben zum Vermögen wurden keine gemacht.
Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der WGKK vom 12.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 02.04.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag in Bezug auf seinen Antrag auf Verfahrenshilfe erteilt.
Der Beschwerdeführer hat dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), geboten ist, und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde vom 10.09.2018 gegen den Bescheid der WGKK vom 14.08.2018 ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, der nicht den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Vorgaben entsprach. Der eingebrachte Antrag war mangelhaft.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.04.2019 einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihn aufgefordert, das Formular mit den für die Entscheidung erforderlichen Angaben vollständig ausgefüllt, gegebenenfalls nachgewiesen mit Beilagen, binnen einer Frist von zwei Wochen dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
Der Beschwerdeführer hat dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag, Verfahrenshilfe, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2209900.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.06.2019