TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/14 W186 2168322-7

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Veröffentlicht am 14.05.2019
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Entscheidungsdatum

14.05.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W186 2168322-7/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , algerischer Staatsangehöriger, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1154261805-180890116 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Im Überprüfungserkenntnis gem. § 22a BFA-VG vom 28.01.2019 ist das BVwG ausgegangen von nachstehendem Verfahrensgang,

Feststellungen und Beweiswürdigung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich ein und wurde am 28.05.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Besitz von Canabiskraut aufgegriffen. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am 28.05.2017 gab der BF an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger Libyens zu sein. Er besitze ca. EUR 35,-- an Bargeld und habe weder in Österreich noch im Schengengebiet Angehörige.

Im Zuge dieser Einvernahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 22.06.2017 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz sowie gemäß § 27 Abs. 2a Suchmittelgesetz in Verbindung mit § 15 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende letzte Tat hat der BF am 31.05.2017 begangen.

3. Das Bundesamt stellte mit Aktenvermerk vom 29.06.2017 das Asylverfahren des BF ein, da er bereits am 31.05.2017 von der Grundversorgung abgemeldet wurde, da er mehr als 48 Stunden aus dem Grundversorgungsquartier abgängig und sein Aufenthaltsort unbekannt war. Über eine Meldeadresse verfügte der BF nicht.

4. Am 05.07.2017 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und am 06.07.2017 vom Bundesamt zu seinem Asylantrag befragt. Dabei nannte der BF abermals seine am 28.05.2017 bekannt gegebenen Identitätsdaten, konnte jedoch grundlegende Fragen im Zusammenhang mit Libyen nicht beantworten. Nach Beendigung der Einvernahme wurde die Anhaltung beendet und der BF entlassen.

5. Am 25.07.2017 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Besitz von Suchtgiften aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2017 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.05.2017 vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht behob den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 31.08.2017 und verwies die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Bundesamt zur Feststellung des Herkunftsstaates des BF auf ein Sprachgutachten gestützt habe, das ausschließlich fremdsprachlich im Akt erliege. Nach Zustellung dieses Beschlusses wurde der BF am 06.09.2017 aus der Schubhaft entlassen.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.05.2017 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist sowie dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Unter einem wurde gegen den BF eine auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 03.11.2017 in Rechtskraft.

8. Am 23.11.2017 wurde der BF nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen und ab 24.11.2017 in Untersuchungshaft angehalten. Bei seiner am 23.11.2017 von einer Landespolizeidirektion durchgeführten Beschuldigtenvernehmung gab der BF an, dass er kein Geld habe und deshalb mit Drogen handle und vom Verkauf von Drogen lebe.

9. Am 17.01.2018 stimmte die algerische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zu. Seine Identität als algerischer Staatsangehöriger mit dem Namen XXXX , geb. XXXX , wurde festgestellt.

10. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 23.01.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 23.11.2017 begangen. Auf Grund dieser Verurteilung wurde der BF bis 23.05.2018 in Strafhaft angehalten.

11. Im März 2018 wurde vom Bundesamt die begleitete Abschiebung des BF auf dem Luftweg für den 26.05.2018 vorbereitet.

12. Am 24.05.2018 wurde der BF zur beabsichtigten Erlassung eines Schubhaftbescheides unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und algerischer Staatsangehöriger sei. An Bargeld besitze er EUR 20,--. Der BF verließ während der Einvernahme den Raum und gab dabei an, dass er mit der Dolmetscherin nicht weiter reden wolle.

13. Am 25.05.2018 schluckte der BF einen Teil einer Metallgabel, seine Flugtauglichkeit wurde dadurch jedoch nicht beeinträchtigt. Am 26.05.2018 begann der BF unmittelbar nach Besteigen des Luftfahrzeuges laut zu schreien, weshalb der Abschiebeversuch abgebrochen werden musste. Im Anschluss daran wurde er vom Bundesamt einvernommen, wobei der BF im Wesentlichen angab, dass er nicht nach Algerien zurückwolle, da er dort familiäre Probleme habe. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2018 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser unangefochten gebliebene Bescheid wurde dem BF am 26.05.2018 durch persönliche Übergabe zugestellt.

14. Den zweiten Versuch, den BF auf dem Luftweg nach Algerien abzuschieben, vereitelte der BF am 16.06.2018 abermals durch lautes Schreien im Flugzeug und die Weigerung, nach Algerien auszureisen.

15. Am 29.06.2018 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 09.07.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2018 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

16. Am 08.08.2018 vereitelte der BF den dritten Versuch, ihn nach Algerien abzuschieben, indem er neuerlich im Flugzeug lautstark zu schreien begann.

17. Seine Abschiebung am 19.09.2018 vereitelte der BF wiederum durch lautes Schreien. Bei einer Sicherheitskontrolle wurde eine Rasierklinge im losen Tabak des BF gefunden.

18. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.09.2018 wurde über den BF neuerlich Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2018 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF vorliegen.

19. Das Bundesamt legte am 16.11.2018 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG vor woraufhin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2018 festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen.

20. Am 10.12.2018 wurde die Abschiebung des BF vom Bundesamt im Rahmen einer Sondermaßnahme vorbereitet, über die geplante Abschiebung wurde der BF am 12.12.2018 nachweislich in Kenntnis gesetzt. Am 15.12.2018 um 19.30 Uhr verschluckte der BF den Stiel einer Gabel. Er wurde in einem Krankenhaus behandelt und kehrte um

22.15 Uhr wieder in das Polizeianhaltezentrum zurück. Der BF wurde vom Abschiebetermin am 16.12.2018 abgemeldet, ein Heimreisezertifikat wurde von der algerischen Vertretungsbehörde für diesen Abschiebetermin nicht ausgestellt.

21. Am 17.12.2018 versuchte sich der BF mit einer Rasierklinge selbst zu verletzen und fügte sich oberflächliche Verletzungen an der linken Hand zu. Eine Versorgung in einem Krankenhaus war nicht erforderlich.

22. Mit Bescheid vom 20.12.2018 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.06.2018 gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist gerichtsanhängig.

23. Am 23.01.2019 legte das Bundesamt den gegenständlichen Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und teilte mit, dass die Direktion des Bundesamtes neuerlich in Gesprächen mit den algerischen Behörden stehe und ein weiterer Versuch für die Außerlandesbringung des BF im Februar 2019 vorgesehen sei.

24. Dem BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit gegeben, zur Aktenvorlage des Bundesamtes eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der BF keinen Gebrauch.

Mit Erkenntnis vom 13.03.2019, W197 2168322-6/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht abermals festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers (weiterhin) vorliegen und diese Anhaltung auch verhältnismäßig ist.

25. Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 07.05.2019 erneut gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung vorgelegt. Mitgeteilt wurde, dass nun für 25.05.2019 neuerlich ein Flug gebucht und zusätzliche Maßnahmen gesetzt worden seien, um eine erneute Verunmöglichung der Abschiebung durch den Beschwerdeführer möglichst zu unterbinden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.25.)

Der unter Punkt I.1. bis I.24. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Er wurde von der algerischen Vertretungsbehörde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF wird seit 26.05.2018 in Schubhaft angehalten.

2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Der BF hat seine Abschiebung am 26.05.2018, am 16.06.2018, am 08.08.2018 und am 19.09.2018 sowie am 16.12.2018 durch aktives Tun vereitelt. Die (ursprüngliche) Anordnung der Schubhaft wurde bereits durch das Bundesverwaltungsgericht geprüft und als rechtmäßig und verhältnismäßig beurteilt.

3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Dieser Bescheid ist am 03.11.2017 in Rechtskraft erwachsen.

3.3. Seinem Verfahren über den am 28.05.2017 gestellten Antrag auf internationalen Schutz hat sich der BF entzogen. Er wurde am 31.05.2017 von der Grundversorgung abgemeldet, da er mehr als 48 Stunden abwesend und sein Aufenthaltsort unbekannt war. Das Asylverfahren wurde am 29.06.2017 vom Bundesamt eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF nicht festgestellt werden konnte. Der BF verfügte in Österreich nie über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums.

3.4. Der faktische Abschiebeschutz auf Grund des vom BF am 29.06.2018 gestellten Asyl-Folgeantrages wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 09.07.2018 aufgehoben. Mit Beschluss vom 12.07.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

3.5. Der BF stellte am 29.06.2018 einen Asyl-Folgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt wurde er in Schubhaft angehalten und war die mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2017 erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar.

3.6. Der BF gab im Asylverfahren falsche Identitätsdaten bekannt und verschwieg seinen tatsächlichen Herkunftsstaat.

3.7. Seine für den 16.12.2018 vorgesehene Abschiebung versuchte der BF zu vereiteln indem er am Vorabend des Abschiebetermins den Stiel einer Gabel verschluckte. Am 17.12.2018 versuchte der BF durch die Selbstverletzung mit einer Rasierklinge seine Haftunfähigkeit herbeizuführen.

3.8. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, keine Familienangehörigen und über kein soziales Netz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Seinen Aufenthalt in Österreich finanzierte er sich durch den Verkauf von Drogen.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Der BF ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

4.2. Der BF weist nachstehende Verurteilungen in Österreich auf:

Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 22.06.2017 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz sowie gemäß § 27 Abs. 2a Suchmittelgesetz in Verbindung mit § 15 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende letzte Tat hat der BF am 31.05.2017 begangen.

Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 23.01.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 23.11.2017 begangen. Der BF befand sich von 23.11.2017 bis 23.05.2018 in Gerichtshaft.

4.3. Die algerische Vertretungsbehörde hat schon mehrmals ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. Für den Abschiebetermin am 16.12.2018 wurde kein Heimreisezertifikat ausgestellt. Das Bundesamt hat einen weiteren Versuch zur Außerlandesbringung des BF für den 25.05.2019 vorgesehen. Für diesen waren aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers Begleitmaßnahmen erforderlich, die eine längere Vorlaufzeit erforderten.

4.4. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 26.05.2018 und seit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2018, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, hat sich im Verfahren nicht ergeben.

4.5. Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft ergibt sich ausschließlich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer konsequent versucht, die Durchsetzung einer rechtskräftigen Entscheidung (Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat) zu verhindern. Dadurch wurde das Bundesamt gezwungen, zur Effektuierung der Abschiebung erweiterte zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, die einer längeren Vorlaufzeit bedürfen. Ohne den aktiven Widerstand des Beschwerdeführers gegen seine Abschiebung hätte die Schubhaft bereits vor Monaten beendet werden können.

4.6. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und haftfähig. Er ist in keiner Form vertrauenswürdig und nicht einmal ansatzweise kooperativ.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2168322-1, 2168322-2, 2168322-3, 2168322-4, 2168322-5 und 2168322-6 die Schubhaftverfahren des BF betreffend, sowie in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2168598-1, 2168598-1 und 2200660-1, die Asylverfahren des BF betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den oben angeführten Verwaltungs- und Gerichtsakten.

1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist daher weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dass er algerischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus der Zustimmung der algerischen Vertretungsbehörden für den BF ein Heimreisezertifikat auszustellen.

1.3. Dass der BF seit 26.05.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Anhaltspunkte dafür, dass er sich seit diesem Zeitpunkt außerhalb der behördlichen Gewahrsame befunden habe, sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

1.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Eine Haftunfähigkeit wurde vom BF nicht behauptet. Auch in sämtlichen Einvernahmen gab der BF an, gesund zu sein.

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

2.1. Dass der BF seine Abschiebung am 26.05.2018, am 16.06.2018, am 08.08.2018 und am 19.09.2018 vereitelt hat, ergibt sich aus den im Akt des Bundesamtes einliegenden jeweiligen Berichten der Landespolizeidirektion über den Verlauf der Abschiebeversuche.

2.2. Die Feststellungen zur mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2017 erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf der im Akt des Bundesamtes einliegenden Bescheidausfertigung und den damit übereinstimmenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

2.3. Dass sich der BF seinem Asylverfahren auf Grund des Antrages vom 28.05.2017 entzogen hat, ergibt sich daraus, dass er entsprechend dem im Akt des Bundesamtes aufliegenden Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystems bereits am 31.05.2017 - nur drei Tage nach der Antragstellung - wegen Abwesenheit aus dem Grundversorgungsquartier von 48 Stunden und unbekanntem Aufenthalt von der Grundversorgung abgemeldet wurde. Aus dem im Akt des Bundesamtes befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF außer in Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren keine Meldeadressen aufweist. Entsprechend dem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 29.06.2017 musste das Asylverfahren eingestellt werden, da der Aufenthaltsort des BF unbekannt war.

2.4. Die Feststellungen zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auf Grund des Asyl-Folgeantrages vom 29.06.2018 ergeben sich aus dem Akteninhalt des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. 2200660-1.

2.5. Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 28.05.2017 sowie aus den Protokollen der Einvernahmen des BF durch das Bundesamt vom 28.05.2017, 06.07.2017 und 26.07.2017 ergibt sich, dass der BF einen anderen Namen, ein anderes Geburtsdatum und eine andere Staatsangehörigkeit angegeben hat, als jene Daten, unter denen er von der algerischen Vertretungsbehörde identifiziert wurde und auf die die bisher für ihn ausgestellten Heimreisezertifikate lauten. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 24.05.2018 räumte der BF selbst ein, dass jene Daten, unter denen er identifiziert wurde, richtig sind. Es steht daher fest, dass der BF im Asylverfahren bewusst falsche Identitätsdaten und eine falsche Staatsangehörigkeit genannt hat.

2.6. Die Feststellungen zu den Versuchen des BF am 15.12.2018 sowie am 17.12.2018 durch Verschlucken des Stieles einer Gabel bzw. durch Verletzen mit einer Rasierklinge seine Haftunfähigkeit herbeizuführen beruhen auf den diesbezüglichen Berichten einer Landespolizeidirektion vom 15.12.2018 sowie vom 17.12.2018, die im Verwaltungsakt einliegen.

2.7. Die Feststellungen zu den nicht gegebenen familiären und sozialen Bindungen des BF in Österreich sowie seinem mangelnden Wohnsitz und seiner fehlenden beruflichen Tätigkeit und seinen finanziellen Mitteln, ergeben sich aus den vom BF im Asyl- sowie im Schubhaftverfahren getätigten Aussagen. Daraus ergeben sich weder Anhaltspunkte für eine familiäre oder soziale noch eine berufliche Verankerung im Bundesgebiet. Dass er über keine finanziellen Mittel verfügt, räumte der BF zuletzt in seiner Einvernahme vom 24.05.2018 ein. Dass er seinen Aufenthalt durch den Verkauf von Drogen finanzierte gestand der BF in seiner Vernehmung als Beschuldigter am 23.11.2017 ein.

3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

3.1. Dass der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung vom 28.05.2017.

3.2. Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen gründen sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister.

3.3. Aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass die algerische Vertretungsbehörde am 17.01.2018 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt hat. Im Akt des Bundesamtes befinden sich Kopien der bisher bereits für den BF ausgestellten Heimreisezertifikate. Dass das Bundesamt nunmehr einen neuerlichen Abschiebetermin organisieren konnte, ergibt sich aus der diesbezüglichen Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.05.2019.

3.4. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 26.05.2018 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

3.5. Das Erfordernis zusätzlicher Begleitmaßnahmen zu einer Abschiebung ergibt sich aus dem Vorverhalten des Beschwerdeführers; insbesondere der mehrfachen aktiven Verunmöglichung von Abschiebvorgängen. Damit steht auch unzweifelhaft fest, dass bei fehlendem Widerstand eine Abschiebung schon vor Monaten hätte erfolgen können und eine längere Anhaltung in Schubhaft nicht erforderlich gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Schubhaft angehalten wird, ist somit allein seinem Verhalten im letzten Jahr zuzurechnen.

Aus diesem Verhalten sowie dem kriminellen Vorleben des Beschwerdeführers ergibt sich im Übrigen auch, dass diesem weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft attestiert werden kann. Für substanzielle gesundheitliche Probleme oder eine Haftunfähigkeit gibt es keine Hinweise.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft

3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.2. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.4. Hinsichtlich der Dauer der Schubhaft bestimmt § 80 Abs. 4 FPG wie folgt:

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum

Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates

nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt ( §13)

widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren

entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat,

gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhaltes abweichend von Abs 2 Z 2 und

Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

Im vorliegendem Fall ist die gesetzlich mögliche Dauer der Frist deutlich noch nicht ausgeschöpft, zumal die sonstigen Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft gegeben sind. Es liegt alleine beim BF, durch Aufgabe seines Widerstandes gegen die Außerlandesbringung die Schubhaft zu beenden.

3.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern trachtet. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. Dieses ist durch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zusätzlich intensiviert. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Ein durch das Verhalten des Beschwerdeführers substanziell vergrößerter organisatorischer Aufwand im Hinblick auf die Abschiebung - und eine damit verbundene längere Vorlaufzeit - ist dem Bundesamt nicht anzulasten.

3.6. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Wie ausgeführt ergeben sich die Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung aus den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und der unstrittigen Aktenlage.

Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen. Die Einbeziehung eines unstrittigen Vorverhaltens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
Mittellosigkeit, öffentliche Interessen, Rückkehrentscheidung,
Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,
Überprüfung, Vereitelung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W186.2168322.7.00

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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