Entscheidungsdatum
14.05.2019Norm
ASVG §308 Abs4Spruch
W126 2193897-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , vertreten durch RA Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 01.03.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die bescheidmäßige Feststellung der ab 01.01.2002 erworbenen Versicherungsbeiträge bezieht, zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht zurückzuweisen war, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 11.09.2017 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) unter Hinweis auf § 308 Abs. 4 ASVG die bescheidmäßige Feststellung der ab ihrer Pragmatisierung am 01.01.2002 erworbenen Versicherungsbeiträge und die Auszahlung des sich daraus ergebenden Betrages auf ihr Konto. Die Beiträge würden gemäß ihrer Kontoerstgutschrift EUR 1.212,68 betragen.
2. Daraufhin teilte die PVA der Beschwerdeführerin mit, dass bei Vorliegen eines ruhegenussfähigen Karenzurlaubes eine Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 4 ASVG an den Dienstgeber möglich sei. Dies wäre allerdings vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zu beantragen. Sie wies die Beschwerdeführerin jedoch darauf hin, dass sie eine Beitragserstattung gemäß § 70 Abs. 5 ASVG beantragen könne.
3. Mit E-Mail vom 08.11.2017 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie ihren Antrag vom September 2017 auf Beitragserstattung gemäß § 308 Abs. 4 ASVG vollinhaltlich aufrecht erhalte und um rasche, bescheidmäßige Erledigung des Antrags ersuche. Einen Antrag gemäß § 70 Abs. 5 ASVG wolle sie nicht stellen.
4. In weiterer Folge forderte die belangte Behörde mit einem Schreiben XXXX (im Folgenden: Dienstgeber) auf, Mitteilung zu geben, ob es einen Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 4 ASVG stellen werde und ersuchte gegebenenfalls um die Übersendung des Anrechnungsbescheides.
5. Mit Schreiben vom 28.11.2017 teilte der Dienstgeber der belangten Behörde mit, dass von seiner Seite mit keinem Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 4 ASVG zu rechnen sei.
6. Mit E-Mail vom 19.02.2018 bestätigte die Beschwerdeführerin abermals, dass sie ihren Antrag nach § 308 Abs. 4 ASVG aufrecht erhalten wolle und wies darauf hin, dass sie neben ihrem Dienstgeber ebenfalls berechtigt sei, diesen Antrag zu stellen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.03.2018 sprach die PVA aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 4 ASVG abgelehnt werde, und führte begründend aus, dass aufgrund der fehlenden Anrechnung der Beitragszeiten gemäß § 308 Abs. 4 ASVG in dem Zeitraum des ruhegenussfähigen Karenzurlaubes vom 01.04.2003 bis 31.03.2004 der Antrag der Beschwerdeführerin abzulehnen gewesen sei.
8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf gesetzeskonforme Feststellung und Auszahlung des ihr gemäß § 308 Abs. 4 ASVG zustehenden Überweisungsbetrages verletzt worden sei. Trotz der eindeutig formulierten Anträge, welche einerseits auf Feststellung der von ihr erworbenen Versicherungsbeitrage und auf Auszahlung derselben gelautet haben, habe die belangte Behörde weder die gewünschte Feststellung getroffen, noch die Auszahlung der erworbenen Versicherungsbeiträge veranlasst. Daher setze sich die belangte Behörde eindeutig über den gestellten verfahrensleitenden Antrag hinweg, sodass der bekämpfte Bescheid schon in dieser Hinsicht mangelhaft sei.
9. Die Beschwerde wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 16.04.2018 vorgelegt.
In der ebenfalls übermittelten Stellungnahme der PVA vom selben Tag führte diese aus, dass eine Beschwerdebeantwortung im Moment nicht möglich sei, da nach Ansicht der Rechtsabteilung der Behörde noch Klärungen mit dem Dienstgeber als auch eine Bereinigung der Hauptverbandsaufzeichnungen nötig seien. Es wurde um eine Fristerstreckung von vier Wochen ersucht.
10. Am 16.07.2018 langte eine Stellungnahme der PVA ein, in der sie erklärte, dass eine Rückfrage beim Dienstgeber ergeben habe, dass jene Zeiträume, für die die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 308 ASVG gestellt habe, ohnehin beitragsfrei und ruhegenussfähig seien. Daher würde eine Zahlung der PVA an den Dienstgeber für die Klägerin keinen Vorteil erbringen. Unabhängig davon besage auch schon § 308 Abs. 1 ASVG, dass ein Überweisungsbeitrag nur zu leisten sei, wenn dieser dazu führe, dass mit diesen Beiträgen ein Anspruch begründet werden würde. Dies sei, wie bereits erwähnt, im gegenständlichen Fall nicht so.
11. Am 30.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag der Beschwerdeführerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 01.01.2002 pragmatisierte Landesbeamtin des Landes XXXX .
Die Beschwerdeführerin wurde vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber gegen Entfall der Bezüge (Mutterschaftskarenzurlaub) beurlaubt und ist in dieser Zeit für 12 Monate einer anderen pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Nach Ablauf der Karenzierung trat die Beschwerdeführerin ihren Dienst als Landesbeamtin wieder an.
Konkret befand sich die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 22.08.2002 bis 11.05.2004 in Mutterschaftskarenzurlaub. Im Zeitraum 01.04.2003 bis 31.03.2004 stand die Beschwerdeführerin in einem vollversicherungspflichtigen und pensionsbeitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Angestellte.
Der Dienstgeber der Beschwerdeführerin hat keine Anrechnung dieser Beitragszeiten gemäß § 308 Abs. 4 ASVG vorgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
Hinsichtlich des Mutterschaftsurlaubes, legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Dienstgebers vor, worin bestätigt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 22.08.2002 bis 11.05.2004 im Mutterschaftskarenzurlaub befand und dass diese Zeiten gemäß § 22 Abs. 10 GehG 1956 und § 2 des Landesbeamtengesetzes als ruhegenussfähige Landesdienstzeiten gelten, für die kein Pensionsbeitrag zu leisten ist.
Aus dieser Bestätigung ergibt sich jedoch nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, dass eine Anrechnung von Beitragszeiten gemäß § 308 Abs. 4 ASVG stattgefunden hat.
Dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.04.2003 bis 31.03.2004 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befunden hat, geht aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 26.04.2019 hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung und Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 308 Abs. 1 ASVG hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 3,25 % dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten, wenn ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen wird und der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6, § 227 Abs. 1 Z 1, soweit sie leistungswirksam sind, Z 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,
b) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
c) Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt anrechnet. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
Gemäß § 308 Abs. 2 ASVG ist als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3, 4 oder 6 ausgenommen und auch nicht nach § 7 Z 2 lit. a in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach § 7 Z 1 lit. a bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.
Gemäß § 308 Abs. 4 ASVG steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 oder 1a für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 oder 1a gleich, wenn ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt wurde und mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet wurde oder mit dem Ende der Beurlaubung ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist.
Der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ausdrücklich gleichgestellt ist die Beendigung der Beurlaubung eines pensionsversicherungsfrei beschäftigten Dienstnehmers (§ 308 Abs. 4). Diese mit der 23. Nov eingeführte Regelung hat den Fall vor Augen, dass ein Beamter gegen Entfall der Bezüge beurlaubt wird, in dieser Zeit einer pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht und sodann entweder den Dienst als Beamter wieder antritt oder in den Ruhestand tritt; sie ermöglicht es, Versicherungszeiten, die während der Beurlaubung erworben wurden, für die Anwartschaft auf Pensionsversorgung gegen Leistung eines Überweisungsbetrags anzurechnen (ErläutRV 1059 BlgNR 11. GP 27; Frank in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm §§ 308-310 ASVG Rz 11).
Die Leistung des Überweisungsbetrags nach § 308 setzt voraus, dass der öffentlich-rechtliche Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften bestimmte, in § 308 Abs. 1 genannten Versicherungszeiten anrechnet, nämlich Beitragsmonate sowie bestimmte Ersatzzeiten. Von Anrechnung kann erst gesprochen werden, wenn der betreffende dienstrechtliche Anrechnungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 29.06.2005, 2003/08/0060; Frank in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm §§ 308-310 ASVG Rz 14).
Die Beschwerdeführerin wurde vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber gegen Entfall der Bezüge (Mutterschaftskarenzurlaub) beurlaubt und ist in dieser Zeit für 12 Monate einer anderen pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Nach Ablauf der Karenzierung trat die Beschwerdeführerin ihren Dienst als Landesbeamtin wieder an.
Die Beschwerdeführerin beantragte unter Anführung des § 308 Abs. 4 ASVG die bescheidmäßige Feststellung der ab ihrer Pragmatisierung erworbenen Versicherungsbeiträge und Auszahlung des sich daraus ergebenden Betrages auf ihr Konto.
Zu Spruchpunkt I.
Bezüglich des Feststellungsbegehrens der Beschwerdeführerin monierte sie in ihrer Beschwerde, dass diese Feststellung durch den angefochtenen Bescheid nicht erfolgt sei.
Diesbezüglich ist anzuführen, dass die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028; VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066, mwN). Nachdem im angefochtenen Bescheid jedoch keine solche Feststellung erfolgt ist, ist im gegenständlichen Verfahren darüber nicht abzusprechen. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang zurückzuweisen (vgl. VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066).
Zu Spruchpunkt II.
Die belangte Behörde entschied im angefochtenen Bescheid über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 4 ASVG, da sich ihr Antrag auf diese Bestimmung stützte. Dass die Beschwerdeführerin eine Entscheidung der PVA über einen Antrag gemäß § 308 Abs. 4 ASVG begehrt, bestätigte sie zudem durch den weiteren Schriftverkehr mit der belangten Behörde, worin sie explizit erklärte, ihren Antrag nach § 308 Abs. 4 ASVG aufrecht erhalten zu wollen. Auch in ihrer Beschwerde stützte sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf § 308 ASVG. Dieser Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages auf das Konto der Beschwerdeführerin ist daher Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich zuzugestehen, dass ihre Rechtsansicht, wonach ihr gemäß § 308 Abs. 1 letzter Satz ASVG - neben dem Dienstgeber - ebenfalls ein Antragsrecht zusteht, zutrifft.
Die Abweisung dieses Antrages durch die PVA erfolgte jedoch zu Recht.
Zunächst ist festzuhalten, dass keine Anrechnung der Zeiten des Mutterschaftskarenzurlaubes durch den Arbeitgeber erfolgt ist, sondern diese bereits ex lege - gemäß § 22 Abs. 10 GehG 1956 und § 2 des Landesbeamtengesetzes des Landes XXXX - als ruhegenussfähige Landesdienstzeiten anzusehen sind. Auch eine Anrechnung der Beiträge zur Pensionsversicherung, die aufgrund des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.04.2003 bis 31.03.2004 geleistet wurden, wurde nicht vorgenommen. Betreffend diese Beiträge wies die PVA die Beschwerdeführerin überdies bereits auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 70 Abs. 5 ASVG hin, wonach Versicherte, die im Rahmen eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und während des Karenzurlaubes eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben, beantragen können, dass ihnen die auf Grund dieser Erwerbstätigkeit für nach dem 31. Dezember 1994 liegende Zeiten des Karenzurlaubes, soweit diese für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet werden, entrichteten Beiträge erstattet werden. Hier wäre demnach - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - eine Auszahlung an die Versicherte vorgesehen, während die Leistung des Überweisungsbetrages gemäß dem Wortlaut des § 308 Abs. 1 ASVG lediglich an den Dienstgeber erfolgen kann, dem Versicherten wird lediglich ein Antragsrecht eingeräumt. Auch aus diesem Grund konnte dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung des Überweisungsbetrags auf ihr Konto durch die PVA nicht stattgegeben werden.
Daher lagen die Voraussetzungen dafür, dem Antrag nach § 308 ASVG stattzugeben, nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.
Von der Durchführung einer solchen wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anrechnung von Beitragszeiten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde (in der Beschwerde) nicht (substantiiert) entgegengetreten, der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage besonderer Komplexität vor (vgl. etwa auch VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere da die Rechtslage sowohl im Hinblick auf die Zurückweisung als auch im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Feststellungsantrag, Überweisungsbetrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W126.2193897.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.06.2019