TE Bvwg Beschluss 2019/5/16 W209 2198436-1

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Veröffentlicht am 16.05.2019
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Entscheidungsdatum

16.05.2019

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W209 2198436-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 16.05.2019 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Bachmann & Bachmann Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 05.05.2017, GZ 11-2017-BE-VER10-000CX, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für die unberichtigt aushaftenden Beiträge samt Nebengebühren des Vereins Yasmin Wael Kleinkindergarten mit Sitz in 1220 Wien nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2018 beschlossen:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2018 wird gemäß § 28 Abs. 3

2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.05.2019 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Haftung, Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2198436.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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