TE Vfgh Beschluss 2019/4/9 E1134/2019

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Veröffentlicht am 09.04.2019
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

VfGG §85 Abs2 / Asylrecht
BFA-VG §22a

Leitsatz

aW - keine Folge

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des ***********, ***************-******************, **** ********, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen das am 5. März 2019 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, ZG309 2215107-1/9E, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung

1.       Mit dem bekämpften Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2019 wurde die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß §22a BFA-Verfahrensgesetz abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht legte seinem Erkenntnis ua folgende Feststellungen zugrunde: Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 17. November 2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. April 2017 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung sowie der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria verbunden wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29. September 2017 als unbegründet abgewiesen. Bereits am 21. Juni 2017 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht, sondern stellte am 28. Februar 2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Ladung vom 5. März 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren über diesen Zweitantrag geladen. Der Beschwerdeführer blieb diesem Einvernahmetermin unentschuldigt fern und gab dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Aufenthaltsort nicht bekannt. Mit Bescheid vom 28. September 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Zweitantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück und erließ neuerlich eine Rückkehrentscheidung bzw stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2018 als unbegründet ab. Am 5. November 2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß §34 Abs3 Z2 BFA-Verfahrensgesetz zur Festnahme ausgeschrieben. Am 9. Jänner 2019 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angetroffen und festgenommen. Vom 1. März 2018 (Abmeldung im Grundversorgungsquartier) bis zur Anmeldung im Anhaltezentrum am 12. Jänner 2019 lag keine Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer hat keine familiären oder festberuflichen Beziehungen in Österreich.

3.       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde, in der den zitierten Feststellungen des Bundes-verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten wurde, und mit der ein – nicht näher konkretisierter – Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

4.       Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der mit diesem eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5.       Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich (vgl etwa VfSlg 13.039/1992; VfGH 14.2.1994, B 128/94; 18.3.1996, B 943/96; 5.2.1997, B 239/97).

6.       Mit Blick auf die eingangs dargestellten Umstände des vorliegenden Beschwerdefalles, die in der Beschwerde nicht bestritten werden, und das Fehlen näherer Konkretisierungen zu den aus der Schubhaft resultierenden Nachteilen im konkreten Fall, die über den Nachteil, der mit jeder Schubhaft definitionsgemäß verbunden ist, hinausgehen, ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass nach Abwägung aller berührten Interessen das öffentliche Interesse am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses die für den Beschwerdeführer damit verbundenen Nachteile überwiegt. Soweit die Beschwerdeausführungen jedoch besondere Nachteile in Form einer drohenden Abschiebung behaupten, ist darauf hinzuweisen, dass die Abschiebung nicht Verfahrensgegenstand des in Beschwerde gezogenen Erkenntnisses ist (vgl VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251; 29.12.2016, Ra 2016/21/0369; 19.10.2017, Ra 2017/21/0189).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende, Asylrecht, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1134.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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