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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §85 Abs2 / AsylrechtLeitsatz
aW - keine FolgeRechtssatz
Mit Blick auf die Umstände des Beschwerdefalls und das Fehlen näherer Konkretisierungen zu den aus der Schubhaft resultierenden Nachteilen im konkreten Fall, die über den Nachteil, der mit jeder Schubhaft definitionsgemäß verbunden ist, hinausgehen, ist der VfGH der Auffassung, dass nach Abwägung aller berührten Interessen das öffentliche Interesse am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses die für den Beschwerdeführer damit verbundenen Nachteile überwiegt. Soweit die Beschwerdeausführungen jedoch besondere Nachteile in Form einer drohenden Abschiebung behaupten, ist darauf hinzuweisen, dass die Abschiebung nicht Verfahrensgegenstand des in Beschwerde gezogenen Erkenntnisses ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebende, Asylrecht, SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E1134.2019Zuletzt aktualisiert am
26.06.2019