RS Vfgh 2019/4/9 E1134/2019

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Veröffentlicht am 09.04.2019
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

VfGG §85 Abs2 / Asylrecht
BFA-VG §22a

Leitsatz

aW - keine Folge

Rechtssatz

Mit Blick auf die Umstände des Beschwerdefalls und das Fehlen näherer Konkretisierungen zu den aus der Schubhaft resultierenden Nachteilen im konkreten Fall, die über den Nachteil, der mit jeder Schubhaft definitionsgemäß verbunden ist, hinausgehen, ist der VfGH der Auffassung, dass nach Abwägung aller berührten Interessen das öffentliche Interesse am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses die für den Beschwerdeführer damit verbundenen Nachteile überwiegt. Soweit die Beschwerdeausführungen jedoch besondere Nachteile in Form einer drohenden Abschiebung behaupten, ist darauf hinzuweisen, dass die Abschiebung nicht Verfahrensgegenstand des in Beschwerde gezogenen Erkenntnisses ist.

Entscheidungstexte

  • E1134/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.04.2019 E1134/2019

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende, Asylrecht, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1134.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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