TE OGH 2019/5/29 7Ob61/19z

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Stefan Blümke, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei W***** K*****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.692,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2019, GZ 14 R 151/18f-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber zog seine Revision mit Schriftsatz vom 13. 5. 2019 zurück.

Die Zurückziehung der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T3]).

Textnummer

E125356

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00061.19Z.0529.000

Im RIS seit

26.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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