Entscheidungsdatum
24.01.2019Index
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
WSHG §25Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Frau C. B. (Sachwalterin), beide Wien, D.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Stabsstelle Sozialrechtlicher Support, vom 30.10.2018, Zahl ..., mit welchem gemäß § 25 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung, die Aufforderung erging, dem Sozialhilfeträger Fonds Soziales Wien (FSW) die Kosten, welche durch die Finanzierung der Pflege und Betreuung (einschließlich Lebensunterhalt) entstanden sind, rückzuzahlen,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch das angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als auf Grund der Bemessung des Ehegattenunterhaltsanspruches des Beschwerdeführers gegen seine Gattin für die Monate August 2017 bis Dezember 2017 mit EUR 527,25 und für die Monate Jänner 2018 bis Oktober 2018 mit EUR 543,-- für den Monat August 2017 Kostenersatz in der Höhe von EUR 182,77, für die Monate September 2017 bis einschließlich Dezember 2017 Kostenersatz in er Höhe von EUR 2.832,99 monatlich, für die Monate Jänner und Februar 2018 Kostenersatz in der Höhe von EUR 2.868,76 monatlich und für die Monate März 2018 bis einschließlich Oktober 2018 Kostenersatz in der Höhe von EUR 3.160,76 zu leisten ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zur Zahl ... verpflichtet, dem Sozialhilfeträger Fonds Soziales Wien Kostenersatz für die Finanzierung der Pflege und Betreuung einschließlich des Lebensunterhaltes für den Zeitraum von 30. August 2017 bis einschließlich 30. Oktober 2018 zu leisten.
Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe seit 30. August 2017 bis 12. November 2017 im „E.“ die Leistung „Pflegehaus mit ärztlicher Betreuung – Leistung Wachkoma“ und seit dem 12. November 2017 die Leistung „Pflegehaus mit ärztlicher Betreuung – Leistung Demenz“ unter Kostenbeteiligung des Fonds Soziales Wien als Träger der Pflege nach dem Sozialhilfegesetz in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum zwischen August 2017 und Februar 2018 weiters Pflegegeld der Stufe 5 in der Höhe von EUR 920,30 monatlich, seit März 2018 Pflegegeld der Stufe 6 in der Höhe von monatlich EUR 1.285,20 erhalten. Weiters habe er im Jahre 2017 eine Pension in der Höhe von EUR 1.961,62 bezogen, seit dem Jahre 2018 beziehe er eine Pension in der Höhe von EUR 1.986,95. Seine Gattin habe im Jahre 2017 ein Einkommen in der Höhe von EUR 4.072,70 monatlich, seit 2018 in der Höhe von EUR 4.144,-- monatlich bezogen. Unter Berücksichtigung eines Taschengeldes seien die Einkommen des Beschwerdeführers zur Finanzierung des Pflegebedarfs heranzuziehen gewesen und gebühre dem Fonds Soziales Wien daher als Träger der Pflege Kostenersatz im festgestellten Ausmaß.
Auch der Anspruch auf Ehegattenunterhalt des Einschreiters wurde bei der Berechnung des Kostenersatzes berücksichtigt und dessen Höhe derart ermittelt, dass jeweils 30% der Nettoeinkommen beider Ehepartner ermittelt und die Differenz dessen – Frau B. lukriert ein höheres Einkommen aus Erwerbstätigkeit als der Beschwerdeführer aus seiner Pension - als Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegen seine Gattin veranschlagt wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seine Sachwalterin auszugsweise Nachstehendes vor:
„Mein Gatte B. A., für den ich zur Sachwalterin bestellt bin, befindet sich seit 30. August 2017 in stationärer Pflege im E. in Wien, F.-gasse.
Seit diesem Zeitpunkt wird ihm seitens des Fonds Soziales Wien ein Kostenersatz aufgrund des Einkommens (80 % des Einkommens) und ein Kostenersatz aufgrund der pflegebezogenen Geldleistungen (80%) verrechnet.
Gleichzeitig wird mir ein Kostenbeitrag für den Unterhalt in Rechnung gestellt. Dieser wird wie folgt berechnet:
30 % Unterhalt der Gattin an den Kunden
30 % Unterhalt des Kunden an die Gattin
Differenzbetrag = Kostenbeitrag der Gattin
Mit Schreiben vom 11.1.2018 habe ich mich an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, mit dem Ersuchen um Überprüfung der Berechnungsbasis für die Unterhaltsleistung bzw. um Überprüfung ob bei der Kostenbeitragsverrechnung seitens des Fonds Soziales Wien auch die anteilige Wohnungs- bzw. Garagenmiete in Abzug gebracht worden sind, da diese immer vom Familieneinkommen bezahlt wurden und nunmehr von meinem Einkommen zu tragen sind. Da diese Vorschreibung der Unterhaltsleistung auch nach dem Inkrafttreten der Abschaffung des Pflegeregresses aufrechterhalten wurde, ersuchte ich auch um Mitteilung, ob dieser Kostenbeitrag nach wie vor von mir zu leisten ist.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2018, ..., hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, nunmehr die Vorschreibungen des Fonds Soziales Wien vollinhaltlich bestätigt.
Auf mein Schreiben vom 11.1.2018 wurde in dem Bescheid weder Bezug genommen, noch wurde mir mitgeteilt, auf welcher Rechtsgrundlage die Berechnung der gegenseitigen Unterhaltsleistungen (je 30,%) beruht, zumal diese Berechnung über einen ev. gerichtlich festgesetzten Unterhaltsanspruch liegt. Auf Rückfrage wurde mir mitgeteilt, dass es sich bei der Berechnung um die internen Richtlinien des Fonds Soziales Wien handelt.“
Auf Grund des Beschwerdevorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am 7. Jänner 2019 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Sachwalterin sowie zwei informierte Vertreter des Fonds Soziales Wien teilnahmen. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde ausführlich erörtert und wurde insbesondere seitens der Vertreter des Fonds Soziales Wien festgehalten, dass die Bemessung des Ehegattenunterhaltsanspruches nicht nach der gängigen, im zivilgerichtlichen Verfahren üblichen Methodik erfolgte, wobei auch der Anwendung ebendieser Grundsätze keine Bedenken entgegen stünden.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:
Der am ... 1957 geborene Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 13. Juli 2017 durch seine ausgewiesene Sachwalterin einen Antrag auf Förderung für Wohnen und Pflege beim Fonds Soziales Wien ein. Er befand sich seit 30. August 2017 im „E.“ und nahm dort bis 12. November 2017 die Leistung „Pflegehaus mit ärztlicher Betreuung – Leistung Wachkoma“ und seit dem 12. November 2017 bis zumindest 31. Oktober 2018 die Leistung „Pflegehaus mit ärztlicher Betreuung – Leistung Demenz“ unter Kostenbeteiligung des Fonds Soziales Wien als Träger der Pflege nach dem Sozialhilfegesetz in Anspruch.
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum zwischen August 2017 und Februar 2018 Pflegegeld der Stufe 5 in der Höhe von EUR 920,30 monatlich, seit März 2018 Pflegegeld der Stufe 6 in der Höhe von monatlich EUR 1.285,20. Weiters bezog er zumindest seit August 2017 eine Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von EUR 1.961,62 netto monatlich, seit dem Jänner 2018 bezog er zumindest bis einschließlich Oktober 2018 eine solche Pension in der Höhe von EUR 1.986,95 monatlich netto.
Frau C. B., Ehegattin des Einschreiters, welche mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... zur Zahl ... zur Verfahrenssachwalterin bzw. zur einstweiligen Sachwalterin u.a. zur Vertretung vor öffentlichen Stellen bestellt wurde, bezog im Jahre 2017 ein Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von EUR 4.072,70 monatlich, im Jahre 2018 bezog sie ein solches Einkommen in der Höhe von EUR 4.144,-- monatlich netto.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt sowie den Ergebnissen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs. 2 des Wiener Sozialhilfegesetzes umfasst die Sozialhilfe die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Gemeinschaft oder Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes ist Hilfe nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf, wozu gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 dieses Gesetzes die Pflege gehört, zu sichern.
Gemäß § 13 Abs. 9 des Wiener Sozialhilfegesetzes ist den in Anstalten oder Wohn- und Pflegeheimen untergebrachten Hilfesuchenden über 15 Jahren ein angemessenes Taschengeld zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern.
Gemäß § 15 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes umfasst die Pflege die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Die Pflege kann innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen gewährt werden.
Gemäß § 25 des Wiener Sozialhilfegesetzes ist für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinen Erben, seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen und von sonstigen Dritten Ersatz zu leisten, gegen die der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes ist der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hierzu gelangt.
Gemäß § 26 Abs. 3 des Wiener Sozialhilfegesetzes ist für Leistungen aus der stationären Pflege zunächst dieses zum Kostenersatz entsprechend heranzuziehen, wenn der Hilfeempfänger Pflegegeld bezieht.
Gemäß § 34 Abs. 3 des Wiener Sozialhilfegesetzes ist Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunft in einem Haus für Obdachlose und von Pflege der Fonds Soziales Wien.
Gemäß der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Geschenknehmern im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.
Somit ist der Empfänger von Leistungen des Sozialhilfeträgers für empfangene Leistungen zur Sicherung der Pflege und des Lebensbedarfs zum Kostenersatz verpflichtet, soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hierzu gelangt. Träger der Sozialhilfe für Pflege ist der Fonds Soziales Wien.
Feststeht, dass der Beschwerdeführer seit 30. August 2017 im „E.“ aufhältig ist und dort bis 12. November 2017 die Leistung „Pflegehaus mit ärztlicher Betreuung – Leistung Wachkoma“ und seit dem 12. November 2017 bis zumindest 31. Oktober 2018 die Leistung „Pflegehaus mit ärztlicher Betreuung – Leistung Demenz“ unter Kostenbeteiligung des Fonds Soziales Wien als Träger der Pflege nach dem Sozialhilfegesetz in Anspruch nahm. Diese Leistungen sind als Pflegeleistungen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes zu qualifizieren. Für diese Pflegeleistungen entstanden dem Träger der Sozialhilfe – im vorliegenden Falle dem Fonds Soziales Wien – für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum Kosten in der Höhe von durchschnittlich EUR 227,20 pro Pflegetag.
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum zwischen August 2017 und Februar 2018 Pflegegeld der Stufe 5 in der Höhe von EUR 920,30 monatlich, seit März 2018 Pflegegeld der Stufe 6 in der Höhe von monatlich EUR 1.285,20. Weiters bezog er zumindest seit August 2017 eine Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von EUR 1.961,62 netto monatlich, seit dem Jänner 2018 bezog er zumindest bis einschließlich Oktober 2018 eine solche Pension in der Höhe von EUR 1.986,95 monatlich netto.
Frau C. B., Ehegattin des Einschreiters, bezog im Jahre 2017 ein Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von EUR 4.072,70 monatlich, im Jahre 2018 bezog sie ein solches Einkommen in der Höhe von EUR 4.144,-- monatlich netto.
Soweit der Beschwerdeführer zur erfolgten Berechnung des Kostenersatzes ausführt, ein Kostenersatzanspruch durch die Ehegattin auf Grund eines Unterhaltsanspruches des Einschreiters gegen diese sei schon aus dem Grunde nicht statthaft, weil der Pflegeregress abgeschafft worden sei, ist auf die ausdrückliche Bestimmung des § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verweisen, wonach ein Zugriff auf das Vermögen des Betroffenen oder dessen Angehörigen nicht mehr möglich ist. Als Vermögenswerte sieht das Gesetz beispielsweise Liegenschaften, existente Sparguthaben oder sonstige Vermögenswerte. Gegenständlich wurde durch die Behörde jedoch gerade nicht auf solche Vermögenswerte zugegriffen, sondern vielmehr dessen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehegattin bei der Bemessung des Kostenersatzes herangezogen, wobei solche Unterhaltsansprüche nicht unter den Vermögensbegriff des § 330a ASVG zu subsummieren sind.
Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, die Höhe des Ehegattenunterhaltes sei durch die belangte Behörde falsch berechnet worden, zumal im zivilgerichtlichen Verfahren eine andere Berechnungsmethode Platz greifen würde, ist festzuhalten, dass grundsätzlich schon auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des § 94 Abs. 2 ABGB wechselseitige Unterhaltsansprüche von Ehegatten auch bei aufrechter Ehe obwalten und auch dann, wenn die Ehegatten einen getrennten Wohnsitz haben (vgl. dazu etwa OGH, 24. April 2014, Zl. 1Ob56/14p). Zur Berechnung der Höhe dieses Ehegattenunterhaltes gilt nach der familienrechtlichen Judikatur grundsätzlich, dass im Fall lediglich eines erwerbstätigen Ehegatten der haushaltsführende Gatte Anspruch auf 33% des Nettoeinkommens des Einkommen beziehenden Gatten hat. Sind beide Ehegatten erwerbstätig und lukrieren verschieden hohe Einkünfte, dann werden 40 % des Familieneinkommens als Bemessungsgrundlage herangezogen und das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehepartners hiervon abgezogen. Dieser Anspruch ist dabei völlig unabhängig von der Haushaltsführung. Sofern unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind, werden 4 % pro Kind von den genannten Prozentwerten verrechnet. Diese Vorgehensweise hat sich in der zivilrechtlichen Judikatur als allgemeine angewandte Berechnungsmethode zur Festsetzung des Ehegattenunterhaltes bei aufrechter Ehe durchgesetzt, wobei im Einzelfall durch die Gerichte notwendigenfalls Adaptierungen vorgenommen werden.
Eine wie im angefochtenen Bescheid vorgenommene Berechnung der Höhe des Ehegattenunterhaltes während aufrechter Ehe ist indes der gängigen zivilrechtlichen Judikatur nicht zu entnehmen und konnten nähere, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigende Gründe für eine Abweichung von den allgemein anerkannten und durch die Zivilgerichte gepflogenen Berechnungsmethoden auch in der mündlichen Verhandlung nicht ergründet werden. Ein sachlicher Grund für eine abweichende Ermittlung der Höhe des Ehegattenunterhaltsanspruches im Verfahren betreffend die Bemessung des Kostenersatzes für Pflegeleistungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz ist indes nicht ersichtlich. Vielmehr hielten die informierten Vertreter des Fonds Soziales Wien im Zuge der Erörterung dieser Fragen während der durchgeführten Verhandlung ausdrücklich fest, dass gegen eine Anwendung der oben skizzierten, allgemein anerkannten Berechnungsmethode zur Bestimmung der Höhe des Ehegattenunterhaltes bei aufrechter Ehe kein Einwand bestünde. Aus diesem Grunde war die Höhe des bei der Bemessung des Kostenersatzes zu berücksichtigenden Ehegattenunterhaltsanspruches neu zu berechnen und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie oben ersichtlich entsprechend abzuändern.
Soweit weiters eingewendet wird, die Ehegattin des Beschwerdeführers hätte nach dessen Übersiedelung in die Pflegeanstalt nunmehr alleine solche Kosten zu tragen gehabt, welche vorher durch beide Ehegatten gemeinsam bestritten worden seien und wären diese daher bei der Bemessung des Kostenersatzes in Abzug zu bringen bzw. angemessen zu berücksichtigen, ist festzuhalten, dass das Wiener Sozialhilfegesetz ausdrücklich auf den Bezug eines ausreichenden Einkommens abstellt und die Berücksichtigung allfälliger Ausgaben, welche dem Ersatzpflichtigen oder dessen Angehörigen durch oder nach allfälliger Übersiedelung in die Pflegeeinrichtung entstehen könnten, nicht vorgesehen ist. Auch darf nicht übersehen werden, dass vorliegend die Interessenslage grundsätzlich nicht zu dem Fall, dass sich die Ehepartner freiwillig trennen und verschieden Wohnsitz nehmen, differenziert und somit durch die hier angewendete Berechnung der Höhe des Ehegattenunterhaltes auf derartige Aufwendungen bereits Rücksicht genommen ist.
Konkret gestaltet sich daher die Höhe der Berechnung des Kostenersatzes – exemplarisch wird die Berechnung für den Monat Oktober 2018 dargestellt – wie folgt:
Der Beschwerdeführer bezog für diesen Monat eine Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von netto EUR 1.986,95 sowie Pflegegeld der Stufe 6 in der Höhe von EUR 1.285,20, wobei hiervon ein Pflegegeldtaschengeld in der Höhe von 10% der Pflegegeldstufe 3 und gemäß § 13 Abs. 9 des Wiener Sozialhilfegesetzes ein angemessenes Taschengeld zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse in Abzug zu bringen war. Als angemessen ist jedenfalls ein verbleibender Betrag in der Höhe von 20% des so aufsummierten Einkommens zu sehen, was einen Kostenersatzanteil in der Höhe von EUR 2.617,76 ergibt. Der Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner Gattin war so zu bemessen, als die Nettogehälter beider Ehepartner unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehaltes zu summieren waren, was einen Betrag in der Höhe von EUR 7.152,78 ergibt. 40% dieses Betrages ergeben EUR 2.861,112. Von diesem Betrag das Einkommen des Einschreiters abgezogen ergibt einen hier zu berücksichtigenden Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner Gattin in der Höhe von abgerundet EUR 543,--. Der Kostenersatz erhöht sich daher auf EUR 3.160,76.
Die Berechnung für die weiteren hier verfahrensgegenständlichen Monate erfolgte analog, wobei der Ehegattenunterhaltsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 mit EUR 527,25 (2.288,90 + 4.751,48 = 7.040, 38 davon 40% ergibt 2.816,152 abzüglich 2.288,90 = 527,25) zu bemessen war.
Somit war der Beschwerde teilweise Folge zu geben und der Kostenersatz wie im Spruch ersichtlich neu zu bemessen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; Kostenersatz; Unterhalt; Pflegeregress; PflegeleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.023.16087.2018Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019