TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/3 I413 2009986-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.12.2018

Norm

ASVG §73a
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I413 2009986-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 21.05.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

"XXXX, VSNR XXXX, ist gemäß § 58 Abs 2 vierter Satz ASVG verpflichtet, für seine von der Stiftung für die Personalvorsorge der Firma XXXX, Schweiz, am 31.01.2014 ausbezahlte Kapitalabfindung aus der II. Säule der schweizerischen Alterspension gemäß § 73a Abs 1 ASVG monatliche Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.08.2029 in Höhe von EUR 102,79 und für den Zeitraum 01.09.2029 bis 30.09.2029 in Höhe von EUR 51,37 an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu entrichten. Die genannten Beträge werden gemäß § 73a Abs 3 ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Krankenversicherungsbeiträge Deckung in einer inländischen Pension von XXXX finden. "

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer erhielt am 31.01.2014 von der Stiftung für die Personalvorsorge der Firma XXXX das gesamte Pensionskassenguthaben in Höhe von CHF 461.817,55 ausbezahlt.

2. Mit Schreiben vom 09.04.2014 teilte die Pensionsversicherungsanstalt der belangten Behörde unter Beischluss einer Bestätigung der Stiftung für Personalvorsoge der Firma XXXX mit, dass der Beschwerdeführer eine Auszahlung aus der 2. Säule erhielt.

3. Mit Schreiben vom 09.04.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt mit, dass die einmalige Kapitalabfindung von CHF 461.817,55 von der Beitragspflicht in der österreichischen Krankenversicherung erfasst sei, der daraus resultierende Krankenversicherungsbeitrag sich wie folgt errechne:

Auszahlungsbetrag in EUR 379,036,07 Kurs 1,2184

Umgewandelte jährliche Rentenleistung in EUR 24.258,31

ergebe monatliche Rentenleistung in EUR 2.021,52

Monatlicher Krankenversicherungsbeitrag (5,1 %) in EUR 103,10 ab 01.02.2014 (bis September 2029). Dieser Beitrag werde dem Beschwerdeführer ab Mai 2014 vorgeschrieben. Für die davor liegenden Beitragsmonate erfolge eine entsprechende Nachverrechnung.

4. Am 09.04.2014 stellte der Steuerberater des Beschwerdeführers für diesen bei der Pensionsanstalt den Antrag, gemäß § 73a Abs 2 ASVG über die Beitragspflicht mittels Bescheid abzusprechen.

5. Mit angefochtenem Bescheid vom 21.05.2014 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer "gemäß § 58 Abs 2 4. Satz ASVG, für seine von der Stiftung für die Personalvorsorge der Firma

XXXX Schweiz, gemäß § 73a Abs 1 ASVG monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 103,10 an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu entrichten. Die genannten Beträge werden gemäß § 73a Abs 3 ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Krankenversicherungsbeiträge Deckung in einer inländischen Pension von Herrn XXXX finden. "

6. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 22.05.2014 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der als Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Kapitalabfindung vom 31.01.2014 in der Höhe von CHF 461.817,55 keine Beiträge zur Krankenversicherung vorgeschrieben werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zu erkennen, der Bund als Rechtsträge sein schuldig, dem Beschwerdeführer die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

7. Mit Schriftsatz vom 18.07.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor.

8. Mit E-Mail vom 23.07.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. Ro 2014/08/0047 ein Revisionsverfahren anhängig sei, in dem die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung von schweizerischen und liechtensteinischen Renten in die Krankenversicherungspflicht gemäß § 73a ASVG strittig sei, wobei auch die Frage der Einbeziehung des sog überobligatorischen Teils und des vorobligatorischen Teils Gegenstand des Verfahrens sei und teilte mit, dass es aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung das Verfahren auszusetzen erwäge, um den Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht abzuwarten und räumte den Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Diese gaben keine Stellungnahmen ab.

9. Mit Beschluss vom 31.07.2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. Ro 2014/08/0047 aus.

10. Mit Schreiben vom 31.05.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass das in dem Anlass für die Aussetzung gebenden Beschwerdeverfahren gebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nun vorliege, übermittelte eine Kopie des Erkenntnisses VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, verwies auf die weiteren Erkenntnisse VwGH 29.04.2016, Ro 2014/08/0048, Ro 2014/98/0049, Ro 2014/08/0050 und Ro 2014/08/0051, hin und ersuchte um rasche Erledigung des beim Bundesverwaltungsgericht behängenden Verfahrens.

11. Mit Schreiben vom 09.08.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, nunmehr entschieden habe, dass (auch) der überobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG und der überobligatorische und vorobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG unter die Beitragspflicht des § 73a ASVG fallen und ersuchte um Mitteilung, ob vor diesem Hintergrund die Beschwerde noch aufrecht erhalten werde.

12. Mit Schreiben vom 06.09.2016 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerde aufrechterhalten werde. Dies unter anderem auch, da der Verwaltungsgerichtshof noch nicht darüber abgesprochen habe, welche Bemessungsgrundlage für den Sozialversicherungsbeitrag bei einer Einmalauszahlung von ausländischen Pensionsleistungen heranzuziehen sei.

13. Am 05.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.

14. Mit Schreiben vom 12.06.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Stiftung für Personalvorsorge der Firma XXXXanzugeben, gemäß welcher Vorschrift an welchem Tag eines jeden Monats Rentenzahlungen aus der 2. Säule ausbezahlt werden.

15. Mit Schreiben vom 22.06.2018 übermittelte die Stiftung für Personalvorsorge der Firma XXXX dem Bundesverwaltungsgericht ein Vorsorgereglement (gültig ab 01.01.2011) und bestätigte, dass der Beschwerdeführer per Ende Januar 2014 eine Kapitalabfindung bei Pensionierung über CHF 461'817.55 erhalten habe. Davon seien CHF 41'659.50 als Quellensteuern in Abzug gebracht worden. Die von ihm gewählte Kapitaloption (Einmalzahlung) habe zur Folge, dass sämtlichen reglementarischen Rentenleistungen entfallen. Hierzu verwies die Stiftung auf Art 10 Abs 1 und 5 iVm Art 17 Abs 3 des beigelegten Vorsorgereglements. Kapitalabfindungen seien grundsätzlich am Letzen des Monats fällig. Ferner legte die Stiftung die Belastungsanzeige, die Abrechnung der Quellensteuern sowie die Austrittsabrechnung per 31.01.2014 vor.

16. Mit Schreiben vom 02.07.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die von der Stiftung für Personalvorsorge der Firma XXXX übermittelten Unterlagen den Parteien zur Kenntnis und räumte diesen die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme abzugeben.

17. Mit Schreiben vom 12.07.2018 nahm die belangte Behörde zu den Unterlagen der Stiftung für Personalvorsorge der Firma XXXXStellung, indem es auf den angefochtenen Bescheid, ihr bisheriges Vorbringen und das Erkenntnis 2013/08/0047 des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2016 verwies und die vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen Bescheides beantragte.

19. Mit Erkenntnis vom 17.07.2018, I413 2009986-1/20E, verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer für die am 31.01.2014 an ihn ausbezahlte Kapitalabfindung aus der Schweizerischen Altersvorsorge (von CHF 461.817,55 brutto) gemäß § 73a Abs 1 ASVG an die belangte Behörde für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.08.2029 monatliche Krankenversicherungsbeiträge von EUR 102,32 und für den Zeitraum vom 01. bis 30.09.2029 einen Krankenversicherungsbeitrag von EUR 57,15 zu entrichten, wobei die genannten Beträge gemäß § 73a Abs 3 ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten werden, als sie in der inländischen Pension des Mitbeteiligten Deckung finden.

20. Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die (ordentliche) Revision der belangten Behörde, welcher der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.11.2019, Ro 2018/08/0016, stattgab und das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufhob.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in XXXX, Vorarlberg.

1.2. Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich von der Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension und ist in Österreich nach dem ASVG krankenversichert.

1.3. Der Beschwerdeführer bezog am 31.01.2014 von der Stiftung für die Personalvorsorge der Firma XXXX das gesamte Pensionskassenguthaben in Höhe von CHF 461.817,55 in Form einer einmaligen Kapitalabfindung (im Folgenden auch als "Einmalbetrag" bezeichnet).

1.4. Der Beschwerdeführer erhielt diesen Einmalbetrag nach Vollendung seines 63. Lebensjahres am 31.01.2014. Der Umwandlungssatz bei einem Rentenantritt in diesem Alter betrug im Jahr 2014 6,4 %.

1.5. Gemäß Art 17 des Vorsorgereglements 2011 der Stiftung für die Personalvorsorge der Firma XXXX (in der Folge "Vorsorgereglement") ist ein Kapitalbezug gemäß Art 10 des Vorsorgereglements möglich. Kapitalabfindungen bei Pensionierung sind gemäß Art 10 Abs 1 des Vorsorgereglements 2011 mit Erreichen des Schlussalters bzw der Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Rahmen der flexiblen Pensionierung ganz oder teilweise möglich. Das Altersguthaben wird so gekürzt, dass das Verhältnis zwischen obligatorischem und überobligatorischem Altersguthaben konstant bleibt. Er (sc. der Versicherte) hat spätestens ein Jahr vor dem Bezug der Altersleistung eine entsprechende Erklärung dem Stiftungsrat abzugeben. Verheiratete Versicherte müssen die Erklärung bezüglich der Kapitaloption vom Ehegatten mittels beglaubigter Unterschrift mitunterzeichnen lassen. Dies gilt analog bei einer anspruchsbegründenden Lebenspartnerschaft. Der Versicherte kann seine Erklärung bis zum Entstehen des Anspruches widerrufen (Art 10 Abs 1 des Vorsorgereglements 2011). Im Ausmass der Ausrichtung einer Kapitalabfindung entfallen die entsprechenden reglementarischen Rentenleistungen (Art 10 Abs 4 des Vorsorgereglements 2011). Hinsichtlich der Auszahlung der Leistungen bestimmt Art 9 Abs 2 des Vorsorgereglements 2011: "Fällige Renten werden in monatlichen Raten, jeweils zu Beginn eines Monats, auf das der Stiftung gemeldete Bank- oder Postkonto überwiesen. Beginnt die Leistungspflicht der Stiftung im Laufe eines Quartals, so richtet sie einen entsprechenden Teilbetrag aus. Endet die Leistungspflicht, so bleibt die Rente für den ganzen Monat geschuldet."

Kapitalabfindungen sind grundsätzlich am Letzten des Monats einer Leistung fällig.

1.6. Bei der Umrechnung dieses Kapitalbetrages in eine fiktive Rente hätte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung der zweiten Säule nach dem BVG für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis 30.09.2029. Diese für die Dauer von 15 Jahren und 7 Monaten berechnete fiktive Rente beträgt CHF 2.463,94 zuzüglich einer Restzahlung für einen weiteren Monat in Höhe von CHF 1.230,94.

1.7. Das schweizerische Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982, SR 831.40, trat am 01.01.1985 in Kraft. Gemäß Art 1 Abs 1 BVG umfasst die "[b]erufliche Vorsorge [ ] alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben." Das BVG wurde nicht als vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 notifiziert.

1.8. Am 31.01.2014 betrug der Wechselkurs EUR - CHF: 1 EUR = 1,2220

CHF.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des Amtes der Vorarlberger Landesregierung sowie nunmehr aus dem Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 05.04.2018 sowie dem Schreiben der Stiftung für die Personalvorsorge der Firma XXXX, dem Auszahlungsbeleg und dem Vorsorgereglement. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig.

Die Feststellungen hinsichtlich des Inkrafttretens und der bis dato nicht erfolgten Notifizierung des BVG ergeben sich zweifelsfrei durch Internetabfrage des vom Bundesrat bereitgestellten Portals der Schweizer Regierung (https://www.admin.ch).

Die Feststellungen zum Wechselkurs CHF / EUR ergeben sich durch Einsicht in die Internetseite

https://www.oenb.at/zinssaetzewechselkurse/zinssaetzewechselkurse.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs 2 AVSG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde

3.2. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer verpflichtet ist, für den von der Stiftung für die Personalvorsorge der Firma XXXX einmalig am 31.01.2014 ausbezahlten Kapitalbetrag in der Höhe von CHF 461.817,55, den die belangte Behörde in eine monatliche fiktive (Alters-) Rente umrechnete, Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG zu entrichten.

3.3. Gemäß § 73a Abs 1 ASVG ist von ausländischen Renten, die dem Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 und 987/2009 oder der VO (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit unterliegen, ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs 1 und 1a ASVG zu entrichten, sofern ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Nach der Bestimmung des § 657 Abs 3 ASVG iVm der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, BGBl II Nr 295/2011, ist § 73a ASVG seit dem 01.10.2010 anwendbar.

§ 73a ASVG präzisiert die ua in der VO (EG) Nr 883/2004 enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates (vgl EBRV 937 BlgNR 24. GP, 1 f). Speziell für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen ist nur jener Mitgliedstaat berechtigt, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig ist (vgl Art 30 Abs 1 VO (EG) Nr 883/2004). Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setzt Art 30 VO (EG) Nr 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Nach der VO (EG) Nr 1408/71, die im Verhältnis zu Liechtenstein bis zum 31.05.2012 und im Verhältnis zur Schweiz bis zum 31.03.2012 anzuwenden war, ist der von den Auslandsrenten einzuhebende Betrag mit der Höhe der Inlandsrente begrenzt (vgl Art 33 Abs 1 VO (EG) 1408/71 und § 73a Abs 4 ASVG; VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).

Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gewährte Rentenleistung ist iSd Art 5 lit a der VO (EG) Nr 883/2004 zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig (VwGH 29.04.2016, Ra 2014/08/0057).

§ 73a Abs 1 ASVG bezieht alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einen Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst werden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr 1408/71 oder VO (EG) Nr 883/2004 bzw den diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterliegen (Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 73a ASVG, Rz 6, 8 und 13/1, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).

Von den von § 73a Abs 1 ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen, auf die sich das Koordinierungssystem der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 bezieht oder in Bezug auf die ein Mitgliedstaat eine Erklärung nach Art 5 der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw Art 9 der VO (EG) Nr 883/2004 abgegeben hat, sind die "ergänzenden Rentensysteme" iSd Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu Folge bezieht sich die VO (EWG) Nr 1408/71 (und gemäß Art 90 Abs 2 der VO (EG) Nr 883/2004 auch diese) nur auf die dem Koordinierungssystem unterworfenen gesetzlichen Rentensysteme. Dem fünften Erwägungsgrund der genannten Richtlinie zu Folge darf keine Rente oder Leistung sowohl den Bestimmungen dieser Richtlinie als auch den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 unterworfen sein.

3.4. In der Schweiz gelten die VO (EWG) Br 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens vom 21.06.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits am 01.06.2000 (Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 04.04.2002, ABl L 2002/114, 1).

Die Verordnung 883/2004/EG über die Koordinierung der System der sozialen Sicherheit gilt seit dem Inkrafttreten ihrer Durchführungsverordnung 987/2009/EG am 01.05.2010 in den EU-Mitgliedstaaten und hat die bisher gültigen Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 - bis auf wenige Ausnahmen (vgl Art 90 VO (EG) Nr 883/2004) - ersetzt.

Seit dem 01.04.2012 gelten die VO (EG) Nr 883/2004 und deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr 987/2009 auch im Verhältnis zur Schweiz (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 31.03.2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl L 2012/103, 51).

Unter das Regime des § 73a ASVG fallen die von dem jeweiligen internationalen Instrument erfassten ausländischen Pensionen. Für die unter den Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 fallenden ausländischen Pensionen sind Beiträge einzuheben. Hierzu zählen auch die zur II. Säule der Pensionsversicherung zählenden betrieblichen Pensionssysteme Liechtensteins und der Schweiz (Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 73a ASVG, Rz 13).

3.5. Das System der Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf drei Säulen, der staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) als erste Säule, der obligatorischen beruflichen Vorsorge als zweite Säule und der freiwilligen bzw. privaten Vorsorge als dritte Säule. Die hier gegenständliche Kapitalabfindung betrifft die II. Säule des schweizerischen Systems der Altersvorsorge.

Die zweite Säule der Versorgungsleistungen ist für alle abhängig Beschäftigten, die das 17. Lebensjahr überschritten haben und bei der AHV versichert sind, obligatorisch (Art 2 Abs 1 und Art 5 BVG). Die obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer tritt bei Überschreitung des gesetzlich festgelegten Mindestlohnes ein (Art 7 Abs 1 BVG), wobei der "koordinierte Lohn" (gemäß Art 8 Abs 1 BVG) zu versichern ist. Die Durchführung der Altersvorsorge der zweiten Säule obliegt einer vom Arbeitgeber zu errichtenden oder bereits existierenden Vorsorgeeinrichtung (in der Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts) bzw. einer Auffangeinrichtung (Art 11 BVG), für die entsprechende Organisationsvorschriften bestehen (Art 48 und Art 60 BVG). Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art 49 BVG). Sie unterliegen in Anbetracht der Wahlmöglichkeiten der Arbeitgeber einem gewissen Wettbewerb. Sie können in ihrem Reglement vorsehen, dass Leistungen über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen (Art 49 BVG). Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen gewährt, hat sie für die weiter gehende Vorsorge bestimmte rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen zu beachten (Art 49 Abs 2 BVG). Die Altersleistungen werden in der Regel als monatliche Rente lebenslang ausbezahlt, jedoch kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle der Altersrente wählen können (Art 37 Abs 4 lit a BVG).

Die im BVG vorgesehenen Rentensysteme der zweiten Säule werden staatlich initiiert. Sie sind in Art 111 ff der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft normiert und führen zu differenzierten Solidargemeinschaften, indem sie unterschiedliche Versorgungsträger und die Möglichkeit vorsehen, in regulierten Entscheidungsabläufen innerhalb gesetzlich vorgegebener Grenzen über die obligatorische Mindestabsicherung hinaus eine berufliche Vorsorge einzurichten.

Diese und weitere Regelungen des zu Grunde liegenden Rentensystems der zweiten Säule weisen einen (sehr) engen, verfassungsrechtlich in der Bundesverfassung Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Ausdruck gebrachten Bezug zu den Versorgungsleistungen der ersten Säule auf. Damit gleichen sie in wesentlichen Aspekten einer gesetzlichen Rentenversicherung, sodass an der Gleichartigkeit der Renten der zweiten Säule, die aufgrund des BVG gewährt werden, im Vergleich zu einem österreichischen gesetzlichen Rentenversicherungssystem besteht (VwGH 10.10.2018, Ro 2018/08/0013).

3.6. Der vom Beschwerdeführer bezogene, von der Stiftung für die Personalvorsorge der Firma XXXX ausbezahlte Einmalbetrag ist der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems des BVG zuzurechnen und vom (sachlichen) Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 erfasst. Denn es handelt sich bei ihr um eine im schweizerischen BVG geregelte "Leistung bei Alter" als Zweig der sozialen Sicherheit im Sinne des Art 3 Abs 1 lit d) iVm Art 1 lit w) der VO (EG) Nr 883/2004. Diese Rentenleistung und die nach dem österreichischen gesetzlichen Pensionssystem gebührenden Leistungen bei Alter verfolgen dasselbe Ziel, nämlich den Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand weitestgehend entspricht. Die gegenständliche Altersrente nach dem BVG und die Pensionsleistung nach dem ASVG sind im Sinne der VO (EG) Nr 883/2004, deren Art 5 lit a eine allgemeine Sachverhaltsgleichstellung vornimmt, gleichartig (vgl zur VO (EWG) Nr 1408/71 EuGH 18.07.2006, C-50/05, Nikula).

Hieran ändert der Umstand nicht, dass eine nichtstaatliche Stelle die gegenständliche Auszahlung getätigt hat. Ebenso ist es nicht erheblich, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt (noch) keine Leistungen aus der 1. Säule, der AHV des schweizerischen Pensionssystems bezogen hat. Auch der Umstand, dass die gewöhnlich lebenslang gewährte monatliche Altersrente dem Beschwerdeführer durch eine einmalige Kapitalabfindung vorweg abgegolten wurde, ändert nichts an der iSd VO (EG) Nr 883/2004 gleichartigen Charakter der Kapitalauszahlung aus der 2. Säule des schweizerischen Rentensystems mit dem österreichischen Pensionssystem. Eine solche Kapitalabfindung ist als ausländische Rente iSd § 73a Abs 1 ASVG zu betrachten (VwGH 10.10.2018, Ro 2018/08/0013).

Ebenfalls nicht erheblich ist der ebenfalls in der Beschwerde eingewendete Umstand, die belangte Behörde habe § 73a ASVG falsch ausgelegt, als sie auf Grundlage dieser Bestimmung überhaupt Leistungen aus der betrieblichen - obligatorischen, überobligatorischen und vorobligatorischen - Personalvorsorge bei der Beitragsbemessung zur Krankenversicherung herangezogen habe. Wie bereits oben ausgeführt, ist die sog 2. Säule durch das BVG geregelt (vgl Art 1 ff und Art 11 ff BVG). Auch die überobligatorischen und vorobligatorischen Leistungen der Personalvorsorge dienen ebenso wie die Leistungen aus der 1. Säule und die Leistungen aus der obligatorischen betrieblichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge iSd BVG (2. Säule) den Leistungen der sozialen Sicherheit (hier: Leistungen bei Alter) iSd Art 3 Abs 1 lit d der Verordnung Nr 883/2004 (vgl dazu die explizite Zielestimmung des Art 1 Abs 1 BVG: " [ ] Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben"). Diese Leistungen auf der einen Seite und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter auf der anderen verfolgen dasselbe Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung des Lebensstandards zu gewährleisten, der jenen vor ihrem Ruhestand entspricht. Damit sind auch diese "überobligatorischen Leistungen" und "vorobligatorische Leistungen" gleichartig iSd Art 5 lit a der Verordnung Nr 883/2004. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung ist zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Art 5 lit a der Verordnung Nr 883/2004. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden ist) ist ausgeschlossen (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Es fallen daher auch diese Teile - nicht nur der obligatorische Teil Rentenanteil unter die Beitragspflicht des § 73a ASVG (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).

Bei der in Rede stehenden Kapitalabfindung der 2. Säule des schweizerischen Pensionssystems handelt es sich daher auch nicht um ein ergänzendes Rentensystem, sondern um ein gesetzlich verpflichtendes, bundesverfassungsrechtlich in der schweizerischen Bundesverfassung abgesichertes System der Leistungen bei Alter. Die im BVG vorgesehenen Rentensysteme der zweiten Säule sind nicht nur staatlich initiiert und in Art 111 ff der schweizerischen Bundesverfassung normiert, sondern sie führen zu differenzierten Solidargemeinschaften, indem sie unterschiedliche Versorgungsträger und die Möglichkeit vorsehen, in regulierten Entscheidungsabläufen innerhalb gesetzlich vorgegebener Grenzen über die obligatorische Mindestabsicherung hinaus eine berufliche Vorsorge einzurichten. Damit besteht gerade der in der Beschwerde in Abrede gestellte Solidargedanke der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems. Hieran vermag auch die konkrete Ausgestaltung der 2. Säule durch Statuten und Reglemente - auf Grundlage des BVG - nichts zu ändern.

Denn in diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass den Arbeitgeber nach Schweizerischer Rechtslage im Rahmen der Durchführung der obligatorischen Versicherung der Arbeitnehmer eine Vorsorgepflicht trifft. Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschließen (Art 11 Abs 1 BVG). Damit unterscheiden sich die in der Schweiz bestehenden Vorsorgeeinrichtungen bzw Pensionskassen wesentlich von privaten Versicherungsträgern, insbesondere auch deshalb, weil sich die Pensionskassen in der Schweiz in ein Register für die berufliche Vorsorge bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eintragen und sie Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen müssen, sie nach dem BVG organisiert, finanziert und verwaltet werden (Art 48 Abs 1 und Abs 2 BVG) sowie einer Aufsichtsbehörde (Art 61 BVG), die zu einer Normenkontrolle der von den Vorsorgeeinrichtungen nach Art 50 Abs 1 BVG zu erlassenden Bestimmungen über die Leistungen (lit a), die Organisation (lit b), die Verwaltung und Finanzierung (lit c), die Kontrolle (lit d) sowie das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten (lit e) berufen sind (Art 62 BVG), unterliegen und ihre Finanzierung gesetzlich vorgegeben ist (Art 65 ff BVG).

Was die in der Beschwerde behauptete Vergleichbarkeit von Rentenzahlungen aus der 2. Säule des schweizerischen Pensionssystems mit österreichischen Betriebspensionen und mit dem System der österreichischen "Abfertigung neu" nach dem Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, anlangt, ist darauf zu verweisen, dass die Leistungen nach dem schweizerischen BVG keine typischen Betriebspensionen sind. Vielmehr handelt es sich bei diesen Leistungen um eine gesetzlich verpflichtend vorgeschriebene Ergänzung zum gesetzlich vorgesehenen Pensionssystem der 1. Säule, die gemeinsam mit dieser dem Ziel dienen, ihren Beziehern die Beibehaltung des Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht. Von der "Ansparung" eines Abfertigungsanspruches nach österreichischem Recht unterscheidet sich die (kapitalisierte) schweizerische Rente der zweiten Säule insbesondere dadurch, dass die Abfertigungsansprüche der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausschließlich vom Dienstgeber finanziert werden, während das angesparte Kapital für die Rentenleistung der zweiten Säule durch eine Finanzierung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen (je zur Hälfte) erfolgt. Daher sind Leistungen aus der 2. Säule nach dem BVG iSd Art 5 Buchst a der VO (EG) 883/2004 gleichartig zu Leistungen aus dem staatlichen österreichischen System (vgl VwGH 10.10.2018, 2018/08/0016).

3.7. Der Beschwerdeführer hat seinen ständigen Wohnsitz in Österreich hat und unterliegt der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich.

Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, dass eine Umrechnung der Einmalzahlung und eine Vorschreibung monatlicher Krankenversicherungsbeiträge hiervon, jedenfalls unzulässig sei, trifft nicht zu. § 73a Abs 1 ASVG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 102/2010) verweist diesbezüglich auf § 73 Abs. 1 ASVG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 101/2007). Die von § 73a ASVG vorgesehene Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach den in § 73 Abs 1 ASVG festgesetzten Regeln setzt eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraus. Der Wert der in einer ausländischen Währung auszuzahlenden Pension (Rente bzw Kapitalabfindung) ist - unbeschadet abweichender Bestimmung über die Fälligkeit der Beiträge - nach dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Tageskurs an dem Tag in Euro zu bemessen, an dem die Leistung auszuzahlen (fällig) ist (vgl zu türkischen Renten VwGH 04.05.2017, Ro 2017/08/0002, sowie zu schweizerischen Renten VwGH 10.10.2018, 2018/08/0013).

Würde man hingegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung folgen, liefe dies auf eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Beziehern von monatlich ausbezahlten und kapitalisierten Rentenleistungen hinaus. Auch bei der einmaligen Kapitalabfindung, die von der Vorsorgeeinrichtung gemäß Art 37 Abs 4 lit a BVG vorgesehen werden kann und als - verfahrensgegenständlich vom Beschwerdeführer gewählte - Möglichkeit der (teilweisen) Vorausauszahlung der Rente im Reglement der Stiftung für Personalvorsorge der Firma XXXX dem Anspruchsberechtigten eingeräumt wird, darf nicht übersehen werden, dass sie einen für die gesamte Zeit des (lebenslangen) Rentenbezuges abdeckenden Einkommensersatz darstellt und auch sie dem Leistungsbezieher die Fortführung seines bisherigen Lebensstandards sichern soll. Um zu vermeiden, dass Pensionisten mit abgefundenen Rentenansprüchen gegenüber Pensionisten mit gleichwertigen laufenden Rentenansprüchen bessergestellt werden, sind daher beide Fälle gleich zu behandeln. Daher sind auch vom kapitalisierten Rentenbetrag, der sich auf die gesamte Zeit erstreckt, für die die Rente abgefunden wurde, Krankenversicherungsbeiträge abzuführen. Damit nahm die belangte Behörde zu Recht eine nach versicherungsmathematischen Berechnungen vorgenommene monatliche Anrechnung des Kapitalbetrages vor.

3.8. Bezüglich der erstmals anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Unrichtigkeit der vorgenommenen Umrechnung ist gilt Folgendes:

Nach Art 13 Abs 1 lit a BVG haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, einen Anspruch auf Altersleistungen. Gemäß Art 13 Abs 2 BVG können die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art 14 BVG) entsprechend anzupassen.

Nach Art 14 Abs 1 BVG wird die Altersrente in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent für das ordentliche Rentenalter 65 von Frau und Mann (Art 14 Abs 2 BVG).

Mit einer vorzeitigen Pensionierung konnte der Beschwerdeführer die schrittweise Senkung des geltenden Umwandlungssatzes nicht umgehen und sich keine bessere Rente sichern. Der Grund liegt darin, dass für die Altersrente derjenige Umwandlungssatz maßgebend ist, der dem Jahrgang des Beschwerdeführers entspricht, dh dem Jahr, in dem er das ordentliche Rentenalter erreicht hat. Da er frühzeitig in Pension ging, wurde der Umwandlungssatz aufgrund der längeren Rentenauszahlungsphase weiter gekürzt.

Da der Beschwerdeführer im Jahr 2014 bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres seine Altersrente durch die Kapitalisierung seines Altersguthabens in Anspruch nahm, wurde der (Mindest-) Umwandlungssatz von der Stiftung für die Personalvorsorge entsprechend angepasst. Der dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachte und von ihm unwidersprochen gebliebene Rentenumwandlungssatz belief sich in seinem Fall auf 6,4 %.

Die belangte Behörde legte bei der (versicherungsmathematischen) Umrechnung des Kapitalbetrages nicht diesen Umwandlungssatz zu Grunde.

Ausgehend von dem per 31.01.2013 ausbezahlten "Abfindungsbetrag" in der Höhe von CHF 461.817,55 (brutto) ergibt sich bei Anwendung des Umwandlungssatzes eine jährliche Rentenleistung in der Höhe von CHF 29.556,36 und eine monatliche (fiktive) Rente in der Höhe von CHF 2.463,03, auf die der Beschwerdeführer für die Dauer von 15 Jahren und sieben Monate sowie einem "Restmonat", somit vom 01.01.2014 bis 11.09.2029, Anspruch hätte.

3.9. Im Hinblick auf die bekämpfte Umrechnung bedarf es der Beurteilung, von welchem Referenzkurs bei der Umrechnung der fiktiven Altersrente in der Höhe von monatlich CHF 2.463,03 in Eurobeträge auszugehen ist.

Die Gleichstellung der Schweizerischen Rentenleistungen (gemäß § 73a Abs 1 letzter Satz ASVG deren Fälligkeit) durch Art 5 lit a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen ist ein Anwendungsfall dieser Verordnung. Gemäß Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt bei der Anwendung der Grundverordnung (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) und der Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 987/2009) als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses (VwGH 10.10.2018, 2018/08/0013).

Gemäß Nr. 1 des demnach den Wechselkurs regelnden Beschlusses der Verwaltungskommission Nr. H3 vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art 90 der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments ist der Umrechnungskurs als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird (VwGH 10.10.2018, 2018/08/0013).

Gemäß Nr 2 des genannten Beschlusses gilt - sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben (für die in Rede stehende Berechnung bzw Leistung von österreichischen Krankenversicherungsbeiträgen sind keine Sonderbestimmungen vorgesehen) - der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, "an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat" (VwGH 10.10.2018, 2018/08/0013).

Unter der für den Bezugszeitpunkt maßgeblichen "Ausführung des entsprechenden Vorgangs" ist jener Vorgang zu verstehen, der einen Anwendungsfall der Grundverordnung darstellt, im vorliegenden Fall sohin die gleichgestellte Fälligkeit der Schweizerischen Rentenleistung, die nach Maßgabe des Schweizerischen Reglements in Folge der Vereinbarung zwischen dem Mitbeteiligten und dem Schweizerischen Träger über die Leistung der Kapitalabfindung eingetreten ist (VwGH 10.10.2018, 2018/08/0013).

Im vorliegenden Fall ist die Kapitalabfindung grundsätzlich am letzten des Monats eines Leistungsfalls fällig. Ein Leistungsfall ist das Erreichen des Schlussalters oder der Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Rahmen der flexiblen Pensionierung (Art 10 Abs 1 des Vorsorgereglements).

Damit ist der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Wechselkurs, der am letzten Tag des Monats der Auszahlung der des Kapitalabfindung der zweiten Säule zu Grunde zu legen. Die Kapitalauszahlung erfolgte am 31.01.2014, sodass der Wechselkurs des 31.01.2014 im vorliegenden Fall maßgeblich ist (VwGH 12.11.2018, 2018/08/0016).

Der Wechselkurs CHF/EUR betrug am 31.01.2014: 1 EUR = 1,2220 CHF. Zum 31.01.2014 beläuft sich die das gesamte Kapital der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge betreffende Kapitalabfindung nach diesem Referenzkurs umgerechnet EUR 377.919,45.

Unter Zugrundelegung der für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge errechneten (fiktiven) laufenden Pension somit für die Dauer von 15 Jahren und 7 Monaten ein (fiktiver) Rentenbetrag von CHF 2.463,03 bzw unter Zugrundelegung des aufgrund der einmaligen Kapitalabfindung maßgeblichen Wechselkurses zum 31.01.2014 EUR 2.015,57 und des rechnerischen Restbetrages von CHF 1.230,94 bzw unter Zugrundelegung des aufgrund der einmaligen Kapitalabfindung maßgeblichen Wechselkurses zum 31.01.2014 EUR 1.007,32, ergibt sich bei dem maßgeblichen Beitragssatz von 5,1 % ein Krankenkassenbeitrag von EUR 102,79 sowie für den Restbetrag von umgerechnet EUR 1.007,32 ein einmaliger Krankenversicherungsbeitrag von EUR 51,37.

3.10. Gemäß § 27 VwGVG ("Prüfungsumfang") hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gegenstand des bekämpften Bescheides war die Vorschreibung von Beiträgen zur Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.09.2029 in der - unveränderten - Höhe von EUR 103,10 monatlich. Der Beschwerdeführer begehrte dessen Aufhebung.

Im Sinne der Vorgaben des § 28 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht mangels einer mit § 42 VwGVG ("Verbot der Verhängung einer höheren Strafe") entsprechenden Bestimmung im Beschwerdeverfahren die bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde in jede Richtung, zu Gunsten, aber auch zu Ungunsten der Partei, abändern.

Mit der Festlegung des für die Kapitalauszahlung der Rente der II.

Säule maßgeblichen Wechselkurses der umzurechnenden Währung (hier: des Schweizer Franken) ist die Vorschreibung der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge unmittelbar verbunden. Da die die Kapitalauszahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt, am 31.01.2014 erfolgte, ist die nach diesem Zeitpunkt eintretende Kursveränderung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro - im Gegensatz zu einer laufenden Rentenauszahlung - nicht mehr von Relevanz, selbst wenn zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages eine fiktive Rente nach versicherungsmathematischen Kriterien gebildet wird. Maßgeblich ist somit der am Letzten des Vormonats der Auszahlung bzw. des Anspruches auf die Altersrente der zweiten Säule bzw vollständiger Kapitalabfindung ermittelten Referenzkurses der EZB. Mangels einer gesetzlichen Regelung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den günstigsten Wechselkurs hat.

Die Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren schweizerischen Renten der zweiten Säule gemäß § 73a ASVG, gegen deren Höhe der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keinen Einwand erhoben hat, waren für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.09.2029 daher abzuändern, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01.2014 bis einschließlich 31.08.2029 einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 102,79 und für den Zeitraum 01.09.2029 bis 30.09.2029 einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von EUR 51,37 zu leisten hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlichen Rechtsfrage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das gegenständliche Erkenntnis beruht insbesondere auf den nicht uneinheitlich zu beurteilenden Erkenntnissen VwGH 12.11.2018, Ro 2018/08/0016, und VwGH 10.10.2018, Ro 2018/08/0013, und weicht hiervon nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Alterspension, ausländische Einkünfte, Beitragszahlungen,
Krankenversicherung, Rechtsanschauung des VwGH, Teilstattgebung,
Wechselkurs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2009986.1.01

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten