Entscheidungsdatum
07.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2164197-1/11E
I416 2164192-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Peter LECHENAUER, RA Dr. Margit SWOZIL, sowie des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, Zl. XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Verfahren der am XXXX geborenen Erstbeschwerdeführerin sowie ihres minderjährigen Sohnes, des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers, sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.
XXXX, (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) stellte für sich und ihren mj. Sohn XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) am 29.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Vater im Militärdienst gestanden habe und in Nordnigeria erschossen worden sei, worauf ihre Mutter einen Herzinfarkt erlitten habe und gestorben sei. Verwandte hätte ihr vorgeschlagen in Marokko Arbeit zu suchen. Dort habe sie aber nur auf der Straße gelebt und gebettelt, weshalb sie Marokko verlassen habe und über Italien nach Österreich eingereist sei. Eigene Fluchtgründe für den Zweitbeschwerdeführer wurden nicht vorgebracht. Nach Nigeria könne sie nicht zurück, da sie dort niemanden mehr habe und es im Norden von Nigeria Probleme mit Boko Haram geben würde. In Berichtigung ihrer Angaben führte sie aus, dass sie vor dem Tod ihrer Mutter in Marokko gewesen sei, da sie als diese krank geworden sei, Geld verdienen wollte. Sie würde die Familie ihres Vaters nicht kennen und könne daher dort auch nicht wohnen, im Norden wo ihre Mutter gewesen sei, sei es zu gefährlich.
Nach Dublin-Konsultationen mit Italien wurden die Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers zugelassen.
Am 07.03.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen und führte sie befragt zu ihren Lebensumständen aus, dass sie XXXX heißen würde, am XXXX in Lagos in Nigeria geboren sei, der Volksgruppe der Yoruba angehöre und muslimischen Glaubens sei. Sie gab weiters an, dass sie ledig sei und einen Sohn habe, Der Vater ihres Sohnes würde XXXX heißen und in Lagos leben, sie würde auch dreimal die Woche mit diesem telefonieren. Sie gab weiters an, dass ihr Vater 2007 und ihre Mutter 2015 gestorben seien, wo sich ihr Zwillingsbruder aufhalten würde und ob er noch am Leben sei, wisse sie nicht. Aufgewachsen sei sie mit ihrem Zwillingsbruder bei ihrer Mutter, da der Vater Polizist gewesen sei und nicht viel zu Hause war. Ihre Mutter habe einen Shop gehabt, wo diese Getränke verkauft habe. In Nigeria habe sie sechs Jahre die Grundschule und für vier Jahre die Sekundarschule besucht und für 1 1/2 Jahre eine Nähausbildung gemacht. Bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2011 habe sie immer in Lagos gelebt, im Jahr 2011 sei sie dann nach Marokko gegangen, wo sie sich für vier Jahre aufgehalten habe und dann nach Syrien und von dort nach Europa. Das Geld für die Schleppung in der Höhe von ca. € 1.500 habe sie vom Betteln in Marokko. Gefragt, ob sie im Falle einer Rückkehr wieder an ihrer Wohnadresse oder beim Kindesvater wohnen könne, gab sie wörtlich an: "Nein, ich kann nicht zurückgehen wegen meiner Narben, die ich Ihnen gezeigt habe und die damit verbundenen Probleme." Befragt zu ihrem Fluchtgrund, führte sie im Wesentlichen aus, dass nach dem Tod ihres Vaters Mitglieder der Kooperative gekommen seien, die Schuldscheine ihres Vaters gehabt hätten, die sein Land betroffen hätten. Sie führte weiters aus, dass 3 Jahre nach dem Tod ihres Vaters ihr Zwillingsbruder verschwunden sei, sie habe ihre Mutter, die ein Mitglied der Ogboni Gesellschaft gewesen sei, immer wieder gefragt, ob er von Ogboni geopfert worden sei. Sie gab weiters an, dass die Ogboni Gesellschaft 2012 von ihrer Mutter verlangt hätte, dass ihre Tochter auch Mitglied werde. Sie führte weiters aus, dass im Juni 2011 eine Zeremonie an ihr vorgenommen wurde, die ihrer Mutter nach ihrem spirituellen Schutz dienen sollte und dass sie dann im August Nigeria verlassen habe. Sie sei wegen ihrer Mutter aus Nigeria weggegangen, da diese ihr geraten habe das Land zu verlassen. Sie sei auch kein Mitglied des Geheimbundes Ogboni geworden, da sie vorher das Land verlassen habe. Erzählt habe sie niemandem davon, da es ihr ihre Mutter verboten habe. Sie führte weiters aus, dass sie nicht vorbestraft sei, nicht von der Polizei, den Gerichten oder anderen Behörden ihres Landes gesucht werde, dass sie nie in Haft gewesen oder sei strafrechtlich verurteilt worden sei, nie mit staatlichen Einrichtungen und Behörden Probleme gehabt habe, nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei, nie von staatlicher Seite wegen ihrer politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei. Gefragt was sie im Falle ihrer Rückkehr befürchte, führte sie wörtlich aus: "Meine Mutter hat immer gesagt, falls ich jemals in das Land zurückkehren
würde, würden mich die Mitglieder des Bundes töten." ... "Das hat
mir meine Mutter immer gesagt und ich weiß, dass sie sehr mächtig sind." Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden habe sie im Falle ihrer Rückkehr jedoch nicht. Auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme verzichtet die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich. Letztlich führte sie aus, dass ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe und ihre Fluchtgründe auch für ihren Sohn gelten würden. Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich führte sie aus, dass sie im Juni 2016 eingereist sei, dass sie einen Deutschkurs besuche und den XXXX verkaufen würde. Leben würde sie in einem Flüchtlingsheim und würde Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, sie würde aber gern Schneiderin werden. Außer dem Deutschkurs würde sie an keinen Aus- und Weiterbildungen teilnehmen und sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution. Sie führte weiters aus, dass sie keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich habe. Zu ihrem Sohn gab sie an, dass er in die XXXX gehen und in der Schule Fußball spielen würde. Als Unterlagen wurde eine Schulbesuchsbestätigung der VS XXXX für das Schuljahr 205/2016, eine Schulnachricht der XXXX für das Schuljahr 2016/2017, eine Teilnahmebestätigung der Erstbeschwerdeführerin über den Besuch eines Deutschkurses A0/A1 aus 2016 und eine Sonographie vom 31.07.2016 der Erstbeschwerdeführerin.
Mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 27.06.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde für nicht glaubhaft befunden. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde ebenso wenig wie ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt.
Gegen die im Spruch angeführten Bescheide wurde mit Schriftsatz der gewillkürten Rechtsvertretung vom 07.07.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerdeführer monierten Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit der Begründung, dass gar keine asylrelevante Verfolgung vorliegen würde, mit dem Vorbringen nicht mehr wirklich auseinandergesetzt habe und seien die Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin glaubwürdig. Darüberhinaus seien der Erstbeschwerdeführerin vom Dolmetscher immer wieder Worte in den Mund gelegt worden, die sie so nicht gesagt habe und sei sie auch nicht über ihr Recht auf eine Rechtsvertretung aufgeklärt worden und sei sie ohne jede Begleitung bei der Einvernahme anwesend gewesen. In den weiteren Ausführungen wurde das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin unter Zitierung aus den Länderberichten wiederholt und ausgeführt, dass die belangte Behörde einen schlüssigen Sachverhalt hätte feststellen können, wenn sie die Erstbeschwerdeführerin näher befragt hätte. Hinsichtlich der sozialen Kontakte wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in der Praxis über gute Deutschkenntnisse verfügen würden, die Erstbeschwerdeführerin würde regelmäßig Deutschkurse besuchen und hätten die Beschwerdeführer einen großen Freundeskreis in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin würde immer wieder ehrenamtlich tätig sein und verkaufe die Straßenzeitung. Es wurde weiters avisiert, dass die entsprechenden Unterlagen nachgereicht werden würden. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und die angefochtenen Bescheide vollinhaltlich aufheben und der Beschwerde stattgeben, die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen in eventu die angefochtenen Bescheide mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2017 vorgelegt.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I 410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I 416 neu zugewiesen und langte diese am 02.10.2017 in der Gerichtsabteilung I 416 ein.
Mit Schreiben der gewillkürten Rechtsverdrehung vom 02.11.2018 wurde um Mitteilung des Verfahrensstandes ersucht.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2018 wurde seitens der gewillkürten Rechtsvertretung eine Stellungnahme erstattet und folgende Unterlagen hinsichtlich der Integration vorgelegt: Schreiben Flüchtlingsheim vom 28.11.2018, Notfall Bericht vom 20.04.2018, Arbeitsvertrag des Flüchtlingsheimes über die Stiegenhausreinigung ab 01.12.2018, Kursanmeldebestätigung für A2.1 vom 02.11.2018, Empfehlungsschreiben der Bildungseinrichtung Frauen aus allen Ländern vom 26.11.2018, Schulbesuchsbestätigungen des Kindes XXXX für die Schuljahre 205/2016 und 2016/2017, ergänzende Leistungsbeschreibung für das Schuljahr 2026/2017, Schulnachricht für das erste Semester des Schuljahres 2017/2018, ein Zertifikat der Erstbeschwerdeführerin über die Teilnahme am Basisbildungskurs A1 der Bildungs- und Betreuungseinrichtung "Frauen aus allen Ländern" vom Dezember 2017, sowie eine Trainingsbestätigung für den Zweitbeschwerdeführer des SK XXXX vom 10.07.2017. Letztlich wurde ausgeführt, dass die Rechtsvertretung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen werde und die Erstbeschwerdeführerin die Verhandlung alleine verrichten werde.
Am 13.12.2018 fand in Anwesenheit der Beschwerdeführer eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Die Erstbeschwerdeführerin legte ein Referenzschreiben der Familie XXXX aus XXXX vom XXXX, eine Bestätigung über den Verkauf der Straßenzeitung XXXX vom 07.12.2019 und ein Formular einer nichtbestandenen Probeprüfung für A2 vom 28.06.2018 vor. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 AVG iVm § 7 VwGVG das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.
Mit E- Mail vom 21.12.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der XXXX kliniken hinsichtlich eines seitens der Erstbeschwerdeführerin wahrgenommenen Kontrolltermins übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zum Sachverhalt und zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Nigerias. Sie sind somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
Die Identität der Beschwerdeführer steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Die Beschwerdeführer halten sich seit spätestens 29.06.2016 in Österreich auf.
Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig, Angehörige der Volksgruppe Yoruba und moslemischen Glaubens.
Die Erstbeschwerdeführerin ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Die Erstbeschwerdeführerin hat Thoraxschmerzen und ein Myom. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund.
Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und hat eine Ausbildung als Schneiderin gemacht. Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Mutter im Geschäft gearbeitet und ihren Lebensunterhalt und den Ihres Sohnes damit verdient. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung in Nigeria hat sie eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise aus Nigeria bei ihrer Mutter gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin hat mit ihrem Sohn für 4 Jahre in Marokko gelebt und hat sich den Lebensunterhalt laut ihren eigenen Angaben durch Betteln verdient.
Der Vater des Zweitbeschwerdeführers lebt noch in Nigeria und hat laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin bis vor 6 Monaten regelmäßiger telefonischer Kontakt zu diesem bestanden. Nicht festgestellt werden kann ob derzeit noch Kontakt zu diesem besteht. Die Erstbeschwerdeführerin hat noch einen Zwillingsbruder, wobei sie laut eigenen Angaben nicht weiß, wo sich dieser aufhält. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Nigeria verfügt.
In Österreich verfügen die Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Die Erstbeschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich einen Deutschkurs besucht, hat seit 01.12.2018 einen Arbeitsvertrag des Flüchtlingsheimes über die Stiegenhausreinigung, verkauft ab und zu die Staßenzeitung XXXX in XXXX und weist aufgrund ihrer Verkaufstätigkeit soziale Kontakte auf. Die Erstbeschwerdeführerin weist Deutschkenntnisse auf und kann einfache Fragen auf Deutsch beantworten, nicht festgestellt werden kann mangels Unterlagen, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Deutsch Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich an keinen sonstigen Aus- und Weiterbildungen teilgenommen und ist auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Erstbeschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
Der Zweitbeschwerdeführer besucht die Schule und nimmt regelmäßig am Fußballtraining des SK XXXX teil und hat soziale Kontakte. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Zweitbeschwerdeführers in Österreich vorliegt.
1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würden.
Entgegen ihrem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin von Mitgliedern eines geheimen Kultes bzw. des Ogboni-Kultes verfolgt worden sei, bzw. hat sie eine persönliche Bedrohung durch die Mitglieder in Abrede gestellt. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung ihres Fluchtgrundes muss diesbezüglich aber festgestellt werden, dass ihr Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe rechtliche Würdigung).
Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführer sind auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Die Erstbeschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr in Nigeria Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Selbst bei hypothetischer Annahme, dass sie durch einen Geheimbund bedroht und verfolgt werden sollte, besteht diesbezüglich eine Schutzfähigkeit und -willigkeit des Herkunftsstaates bzw. stünde es ihr frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, dies vor allem auch unter Berücksichtigung des nichtvorhanden Meldesystems in Nigeria und der Tatsache, dass es der Erstbeschwerdeführerin laut eigenen Angaben möglich gewesen ist, sich mit ihrem Sohn für vier Jahren in Marokko aufzuhalten und dort ohne familiäre Unterstützung für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin und aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Erstbeschwerdeführerin sowie der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Für den Zweitbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Den Beschwerdeführern wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Wege ihrer Rechtsvertretung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria übermittelt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Den folgenden Feststellungen wurde nicht entgegengetreten:
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungs-partei behaupten. Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel.
Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Personen der Beschwerdeführerinnen gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüberhinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen.
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden. Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein. Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten.
In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 7.6.2017; vgl. GIZ 7.2017b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch". Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist.
Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes. Mitglieder dieser Kulte sind auch hochrangige Nigerianer, Beamte, Unternehmer, Politiker und sogar Sicherheitskräfte. Es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört. Viele treten Kulten bei, da diese mit Macht, Reichtum und Ansehen in der Gesellschaft verbunden werden. Es gibt auch eigene Kulte für Frauen. Kulte greifen generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist. Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren. Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen.
Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet.
Es ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe.
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden. Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen".
Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden.
Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass ein ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführter Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.
Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen:
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