TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 I416 2154990-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2154990-1/13E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DER AM 16.01.2019

MÜNDLICH VERKÜNDETEN ENTSCHEIDUNG

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Liberia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und stellte am 07.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er zusammengefasst aus, dass er nach dem Tod seiner Mutter von einem Fischer aufgezogen worden sei, dieser sei jedoch im Jahr 2011 gestorben. Das Leben in Liberia sei sehr schlecht gewesen und sei auch die Lage wegen Ebola immer schlechter geworden. Die Leute dort seien geflüchtet und habe er beschlossen nach Europa zu flüchten. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben, da dort der Ebola Virus wüten würde. Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschlichen Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden oder er mit Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht.

2. Am 22.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Liberia ausführte, dass er am XXXX in Fish Town, einem Stadtteil von Morovia geboren und ledig sei. Er gab weiters an, dass er keine Kinder habe und christlichen Glaubens sei. Sein Vater sei bei einem Motoradunfall gestorben, als er 3 Jahre alt gewesen sei und seine Mutter im Jahr 2006. Er führte weiters aus, dass er danach eine Zeitlang als Straßenkind gelebt habe, bis ihn der tunesische Flussfischer "XXXX" aufgenommen habe. In seiner Heimat habe er weder Familienangehörige, noch Verwandte oder Freunde zu denen er Kontakt habe, gearbeitet habe er als Flussfischer. Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass 2014 Ebola ausgebrochen sei und er aufgrund des Todes seiner Familie sein Heimatdorf verlassen habe und habe er eine Frau getroffen, die ihm gesagt habe, dass er besser das Land verlassen solle und habe ihm diese das Angebot gemacht, dass er mit ihr reisen könne, wenn er ihr helfen würde, auf das Schiff zu kommen. Gefragt, was er im Falle einer Rückkehr konkret zu befürchte hätte, gab er an, dass die Verwandten von "XXXX" glauben würden, dass er diesen getötet habe, weil sie ihn nicht mehr gesehen hätten, seit dieser gestorben sei. Dazu näher befragt, führte er aus, dass "XXXX" bei einem Seeunglück gestorben sei, als er einen Fang einholen habe wollen. Er selbst sei damals nicht mitgefahren, da es zu weit aufs Meer hinausgegangen sei und zu gefährlich gewesen sei. Die Familie von "XXXX" habe er nie kennengelernt, diese hätten ihn auch nie gesehen und hätten nicht gewusst, wo er wohnen würde. In Liberia sei er nie verhaftet worden, habe nie Probleme mit den Behörden gehabt, sei kein Mitglied einer politischen Partei gewesen, sei nie von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse, seiner Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden und gab befragt, ob es in seiner Heimat bis zu den besagten Vorfällen irgendwelche Übergriffe gegen ihn gegeben habe, oder jemand persönlich an ihn herangetreten sei, wörtlich an: "Nein." Letztlich führte er auf die Frage, warum er nicht in eine andere Stadt, oder einen anderen Landesteil gezogen sei, wörtlich aus: "Wegen der Frau, deren Schwester gestorben ist. Die hat mich verwirrt, und ich habe ihr das Boot einladen geholfen und dann war ich mit ihr schon auf dem Schiff und dann waren wir auch schon in Tripolis." Zu den aktuellen Länderinformationen zu Liberia wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde innerhalb der Frist nicht erstattet. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt führte er aus, dass er einen Deutschkurs besuche und die A1 Deutschprüfung abgelegt habe. Er verkaufe die Straßenzeitung der "XXXX", würde Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen und habe gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt. Er führte weiters aus, dass er kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution sei und dass er hier schon Freunde habe, die ihm auch helfen würden. Der Beschwerdeführer legte 2 Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen A1 vom Oktober 2015 und Februar 2017, eine Arbeitsbestätigung der XXXX vom 08.02.2017 betreffend Reinigungstätigkeiten im Flüchtlingsheim XXXX, eine Bestätigung über den Verkauf der Straßenzeitung "XXXX" vom 09.02.2017, sowie acht Unterstützungsschreiben und einen Zeitungsartikel. Am 10.03.2017 wurde ein weiteres Unterstützungsschreiben vorgelegt.

3. Mit Bescheid vom 18.04.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Liberia gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und weiters "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

4. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 19.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 26.04.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in Bezug auf Ebola, diese noch nicht vollständig besiegt sei und sich die medizinische Versorgung als immer noch problematisch darstellt. Der Beschwerdeführer habe keine Schul- oder Berufsausbildung, sowie in Liberia kein soziales Netzwerk mehr und würde daher bei seiner Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten. Darüberhinaus sei die von der belangten Behörde getätigte Feststellung, dass er noch über Freunde und Bekannte in Liberia verfügen würde nicht richtig. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer viele Bekanntschaften in Österreich geschlossen habe, er bemüht sei Deutsch zu lernen und durch den Verkauf der Straßenzeitung selbst einen Teil der finanziellen Mittel für seinen Unterhalt in Österreich finanzieren würde. Letztlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Halsbereich einen Ausschlag haben würde und er deswegen einen Termin bei einem Hautarzt habe, der diesbezügliche Arztbericht werde umgehend nachgereicht. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu subsidiären Schutz zuerkennen, in eventu einen humanitären Aufenthaltstitel zuerkennen, darüberhinaus die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Liberia aufheben.

6. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.05.2017 vorgelegt.

7. Am 09.05.2017 wurde ein Arztbericht betreffend die Behandlung des Beschwerdeführers wegen "Follikulitis barbae" (Barthaarentzündung) übermittelt, in welchem ein Kontrolltermin in einem Monat vereinbart wurde.

8. Mit Schriftsatz vom 13.12.2017 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Aushändigung des Informationsblattes bezüglich einer Wohnsitzbeschränkung des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt.

9. Mit Schreiben vom 10.01.2019 wurde seitens der Rechtsvertretung ein Konvolut von Unterlagen eingebracht. Dabei handelt es sich einerseits um bereits vorliegende Aktenbestandteile und andererseits um 3 weitere Unterstützungsschreiben aus 2017, eine Überweisung an die Ambulanz der XXXX für Innere Medizin vom 24.04.2018, einen Laborbericht ebenfalls vom 24.04.2018 und einen neurologischen Befundbericht vom 09.05.2017 mit der Diagnose Lumbalgie (Hexenschuss).

10. Am 16.01.2019 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Im Verlauf der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein weiteres Unterstützungsschreiben vor und nach Schluss der mündlichen Verhandlung das Erkenntnis mündlich verkündet.

11. Mit Schriftsatz vom 24.01.2019 wurde durch den Beschwerdeführer eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses verlangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, Staatsangehörigen von Liberia und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und bekennt sich zum Christentum. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer weist laut eigenen Angaben keine Schulbildung auf. Der Beschwerdeführer hat in Liberia seinen Lebensunterhalt durch Fischfang bestritten.

Der Beschwerdeführer verfügt in Liberia laut seinen Angaben über keine familiären Anknüpfungspunkte, nicht festgestellt werden kann, ob noch Kontakt zu Freunden oder Bekannten besteht.

Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 27.09.2014 in Österreich auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration personalisierte Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung über den Verkauf der Straßenzeitung "XXXX", eine Arbeitsbestätigung der XXXX betreffend Reinigungstätigkeiten im Flüchtlingsheim XXXX, Bestätigungen über den Besuch von zwei Deutschkursen A1 vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat außer seinen Deutschkursen an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einfache Fragen auf Deutsch beantworten kann, jedoch nicht qualifiziert Deutsch spricht. Der Beschwerdeführer ist auch kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Institution.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass er in Liberia aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer konnte keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung/Bedrohung durch Verwandte von "XXXX" kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden, Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe.

Der Beschwerdeführer ist im Zusammenhang mit der Ebola-Epidemie und aus wirtschaftlichen Gründen aus dem Herkunftsstaat ausgereist.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Festgestellt wird, dass Liberia als Ebola frei gilt.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Liberia:

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Liberia übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

Liberia ist eine Präsidialrepublik nach amerikanischem Vorbild. Der Präsident wird für jeweils sechs Jahre und höchstens zwei Amtsperioden direkt vom Volk gewählt. Er ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Regierungschef und ernennt das Kabinett mit Zustimmung des Senats. Die Legislative besteht aus dem Senat mit 30 Mitgliedern, die eine Amtsperiode von neun Jahren haben, und aus einem Repräsentantenhaus mit 64 Mitgliedern, die vom Volk für jeweils sechs Jahre gewählt werden. 1984 wurde durch Volksabstimmung eine neue Verfassung in Kraft gesetzt, die sich, wie die vorhergehende, eng an das US-amerikanische Modell anlehnt. Verwaltungsmäßig gliedert sich Liberia in 15 Verwaltungsbezirke ("Counties"), die je nach Größe in unterschiedlich viele Distrikte unterteilt werden. Die liberianische Regierung ernennt die Verwaltungschefs (County Superintendent und District Commissioner) dieser nachgeordneten Einheiten. Städte verfügen über gewählte Bürgermeister und Stadträte. Neben dieser "modernen" politischen Struktur existiert eine traditionelle Führung auf unterschiedlichen Ebenen (Town Chief, Clan Chief und Paramount Chief), die vor allem in ländlichen Gebieten über beträchtlichen Einfluss verfügen. Dieser Dualismus setzt sich auch im Rechtswesen fort, wo öffentliche und traditionelle Gerichtsbarkeit nebeneinander bestehen.

Seit 2006 war Ellen Johnson Sirleaf Präsidentin und Regierungschefin des Landes. Bei den am 10.10.2017 stattfindenden (Parlaments-) und Präsidentschaftswahlen konnte sie nicht mehr kandidieren. Schwerpunkte ihrer Regierungsarbeit waren die Rehabilitierung der Straßen- und Energieinfrastruktur sowie der Wiederaufbau des Bildungs- und Gesundheitssektors. Trotz Fortschritten in der Wirtschaft, dem Erlass fast aller Auslandsschulden im Rahmen der Initiative für hochverschuldete arme Länder (Heavily Indebted Poor Countries - HIPC), der Erhöhung staatlicher Einnahmen, der Verabschiedung wichtiger Gesetze, der Stabilisierung von Institutionen und Erfolgen bei der Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie, steht Liberia weiterhin vor gewaltigen Herausforderungen. Verbreitete Korruption sowie mangelnde Kapazitäten in Verwaltung und Justiz erschweren die Durchführung der Entwicklungspläne.

Bei der Stichwahl am 26. Dezember 2017 erhielt der 51-Jährige George Manneh Weah 61,5 Prozent der Stimmen, während sein Gegner, Vizepräsident Joseph Boakai von der regierenden Einheitspartei (UP), 38,5 Prozent der Stimmen erhielt. Der ehemalige George Manneh Weah Fußballstar wurde somit zum neuen Präsidenten Liberias gewählt. Vizepräsidentin wird damit Jewel Howard Taylor. Am 22. Januar 2018 wurde Weah zum Präsidenten vereidigt. Seine Antrittsrede hielt er im Fußballstadion in Monrovia vor mehr als 35.000 Zuschauern und einem Dutzend Staatsoberhäuptern. Einige Stunden vor der offiziellen Zeremonie ist das Samuel Kanyon Doe Stadion voll.

Eines der wichtigsten Themen darin war sein Versprechen, die Korruption nachhaltig zu bekämpfen. Viele arme Menschen in Liberia setzen große Hoffnungen in Weah, der selbst in einem Slum in Monrovia aufgewachsen ist. Für Liberia ist es die erste Amtsübergabe zwischen zwei demokratisch gewählten Regierungschefs seit 1944. Darüber hinaus hat Weah versprochen, die Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen in den Mittelpunkt seiner Präsidentschaft zu stellen.

Auch 14 Jahre nach Ende des Bürgerkriegs und seit dem Übergang der Sicherheitsverantwortung an die nationalen Behörden im Juli 2016 ist die Sicherheitslage in Liberia zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Friedenstruppe UNMIL ist noch bis Ende März 2018 vor Ort, wenn auch ressourcenmäßig weiter reduziert und primär als Unterstützer für einen evtl. Krisenfall). Die Anwesenheit von immer noch fast 12.000 ivorischen Flüchtlingen (laut BMEIA 20.000) in der Grenzregion stellt auch weiterhin eine starke humanitäre Belastung und ein potentielles zusätzliches Sicherheitsrisiko dar.

Die Ebola-Epidemie 2014/2015 stellte eine enorme Herausforderung für die staatlichen Strukturen Liberias dar. Präsidentin Johnson Sirleaf verhängte zeitweilig sogar den Staatsnotstand. Nach drei örtlich und bezüglich der Zahl der Infizierten eng begrenzten Folgeausbrüchen (zuletzt Ende März 2016; alle im Großraum Monrovia) erklärte die WHO Liberia am 9.6.2016 wieder für Ebola-frei.

Das Justizministerium ist für die Umsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Land zuständig, mitunter für die Beaufsichtigung der LNP (Liberia National Police) und weiterer Strafverfolgungsbehörden. Die Streitkräfte von Liberia (Armed Forces Liberia) sind für Landesverteidigung bzw. die äußere Sicherheit zuständig. Sie haben aber auch Aufgaben in Bezug auf die innerstaatliche Sicherheit, insbesondere die Küstenwache. Die United Nations Mission in Liberia (UNMIL) hat bereits offiziell die volle Sicherheitsverantwortung an Liberia zurückgegeben, obwohl eine Resttruppe von 1.240 Soldaten und 606 U.N.-Polizisten übrig ist.

Die zivilen Behörden haben im Allgemeinen wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte beibehalten.

Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeiteten ohne staatliche Einschränkung und untersuchten und veröffentlichten ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte waren im Allgemeinen kooperativ und reagierten auf ihre Ansichten, auch wenn sie manchmal nur langsam auf Ersuchen um Unterstützung bei Ermittlungen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Personen reagierten, die während des Bürgerkriegs Gräueltaten begangen hatten.

Die Abteilung des Justizministeriums für den Schutz der Menschenrechte unterhält monatliche Sitzungen und bietet so ein Forum für nationale und internationale Menschenrechts-NGOs, um der Regierung Angelegenheiten (einschließlich Gesetzesvorschläge) vorzustellen. Das UN-Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) fungiert als unabhängige Kontrollinstanz im Rahmen ihres Auftrags, Menschenrechtsverletzungen im Land zu überwachen.

Die Menschenrechtssituation hat sich im ganzen Land kontinuierlich gebessert. Seit Ende des Krieges hat Liberia Fortschritte bei der Gewährung internationaler Menschenrechte gemacht. Trotzdem gilt es noch, eine Reihe von Herausforderungen zu bewältigen, vor allem in der Rechtsprechung und Rechtsstaatlichkeit, wo es immer noch gravierende Unzulänglichkeiten im Justizsystem gibt. Staatliche Sicherheitskräfte verhafteten manchmal Journalisten, weil sie angeblich kriminell verleumderische Meinungen veröffentlichen und die Regierung kritisieren. Darüber hinaus nehmen Sicherheitskräfte weiterhin willkürliche Verhaftungen vor, angeblich um kriminelle Aktivitäten zu verhindern.

Die unabhängige nationale Kommission für Menschenrechte (Independent National Commission on Human Rights - INCHR) ist seit 2009 für die Förderung der nationalen Umsetzung und Einhaltung der von Liberia unterzeichneten internationalen und regionalen Menschenrechtsverträge zuständig, ist aber öffentlich bisher nur punktuell in Erscheinung getreten.

Neben den Organisationen der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit sind verschiedene kirchliche und private Hilfswerke in Liberia aktiv. Cap Anamur hat bis Mitte 2010 in Monrovia eine Klinik für psychisch kranke Menschen - oft traumatisierte Bürgerkriegsopfer - unterhalten. Misereor-Partnerorganisationen kümmern sich um kriegsgeschädigte Kinder in Liberia und eröffnen ihnen Perspektiven für ein Leben im Frieden. Außerdem berät Misereor Gesundheitseinrichtungen. Die Diakonie Katastrophenhilfe war bei der Behandlung von Ebolapatienten aktiv tätig und hat zusammen mit Brot für die Welt und dem Deutschen Institut für Ärztliche Mission (Difäm) Menschen vor Ort im Kampf gegen Ebola gestärkt und über die kirchlichen Gesundheitseinrichtungen eine Basisversorgung aufrechterhalten. Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) hat ein Ebola-Behandlungszentrum betrieben, das aber auf Grund des deutlichen Rückgangs der Ebola-Neuinfektionen in Liberia keine Ebola-Patienten behandelt hat. Stattdessen wurde das Behandlungszentrum für eine temporäre Unterstützung des liberianischen Gesundheitssystems bei der Behandlung von Nicht-Ebola-Infektionskrankheiten eingesetzt und nach einigen Monaten geschlossen. Brot für die Welt und die Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH) unterstützen liberianische Nichtregierungsorganisationen durch die Entsendung von Entwicklungshelfern und Friedensfachkräften, im Bildungsbereich zum Beispiel das Kofi-Annan-Institut für Konflikttransformation (KAICT) der liberianischen Universität und den Nationalen Verband für Erwachsenenbildung in Liberia (NAEAL).

Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wenn auch mit gewissen Einschränkungen. Die Medien operieren weitgehend ohne Beschränkungen durch die Regierung. Für die meisten Bürger Liberias ist der Rundfunk die wichtigste Informationsquelle. Am 21.7.2012 hat Präsidentin Johnson Sirleaf die Table Mountain Declaration unterzeichnet, ein Schritt hin zur Abschaffung von repressiven Maßnahmen gegenüber afrikanischen Journalistinnen und Journalisten. Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2017 belegt Liberia Platz 94 von 180.

Die Verfassung sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Für öffentliche Versammlungen sind Genehmigungen erforderlich. Oppositionsparteien können frei für ihre Ziele werben. Zivilgesellschaftliche Organisationen, zum Beispiel Straßenhändler, protestierten wiederholt und blockierten Hauptstraßen ohne Belästigung. Bei Eskalationen, übten Exekutivbeamte weiterhin exzessive Gewalt aus.

Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen in der Praxis. Jedoch unterzogen Beamte der LNP (Liberia National Police) und des Immigrationsbüros gelegentlich Reisende willkürlichen Durchsuchungen oder erpressten Schmiergelder von ihnen an offiziellen und inoffiziellen Kontrollpunkten.

Während sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessert und die Stabilität gestärkt haben, ist der Lebensstandard kaum gestiegen. Die überwältigende Mehrheit der Bevölkerung lebt in bitterer Armut. Liberia zählt stets zu den ärmsten Ländern der Welt. Im Human Development Index (HDI) belegte Liberia 2014 Platz 177 von

188. Fast 90 Prozent der Bevölkerung leben von weniger als USD 3,10 pro Tag. Liberia ist reich an natürlichen Ressourcen. Allein die Eisenerzvorkommen werden auf zwei bis fünf Milliarden Tonnen geschätzt. Vor der Küste wurden Erdölvorkommen entdeckt, deren Förderbarkeit und kommerzieller Wert jedoch noch geprüft werden müssen.

Wichtigste Exportgüter bleiben Rohstoffe, vor allem Eisenerz und Rohkautschuk, aber auch Palmöl und Holz sowie Gold und Diamanten, Kaffee und Ananas (AA 3.2017a; vgl. GIZ 3.2018b). Das liberianische Schifffahrtsregister zählt zu den größten der Welt und sorgt für einen Großteil der Deviseneinkünfte des westafrikanischen Landes. Gleichzeitig müssen Lebensmittel - vor allem Reis - und Treibstoffe teuer importiert werden. Trotz dieses Fortschritts und den enormen Rohstoffvorkommen ist die Handelsbilanz Liberias defizitär.

Darüber hinaus sind seit 2015 - insbesondere in Folge der Ebola-Epidemie deutliche Wachstumseinbußen zu verzeichnen. Viele ausländische Unternehmen reduzierten ihr internationales Personal oder zogen es ganz ab. Liberia hatte sich in den letzten zehn Jahren wirtschaftlich positiv entwickelt. Seine Wirtschaft ist in diesem Zeitraum durchschnittlich um mehr als sechs Prozent pro Jahr gewachsen.

Es gibt gute Voraussetzungen für nachhaltige Landwirtschaft, die derzeit noch mehr als 60 Prozent des BIP erbringt. Die wichtigsten makroökonomischen Kennzahlen waren in den Jahren vor Ausbruch der Ebola-Epidemie gut. Liberia hatte hohe Wachstumsraten bei nur moderater Staatsverschuldung - nach Erlass von rund 4,6 Milliarden US-Dollar Auslandsschulden.

Liberia ist eines der am stärksten urbanisierten Länder der Region, etwa die Hälfte der Bevölkerung lebt in städtischen Gebieten, etwa ein Drittel in der Hauptstadt. Dies ist zum Teil das Vermächtnis des Bürgerkriegs, als die Städte vergleichsweise sicher waren und Binnenflüchtlinge anzogen. Der Industriesektor ist klein, und die Chancen in der städtischen Wirtschaft sind gering. Private Unternehmen dominieren die Wirtschaft und gelten als Motoren der Entwicklung.

Die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit, bleibt weiterhin sehr hoch. Mehr als 80 Prozent der Bevölkerung dürften unterbeschäftigt bzw. im informellen Sektor tätig sein, bestätigte Zahlen dazu gibt es jedoch nicht. Die Inflation lag 2016 bei etwa 8,7 Prozent, ausgelöst durch den weltweiten Anstieg der Nahrungsmittelpreise und den fallenden Kurs des liberianischen Dollars.

Vor allem in ländlichen Gebieten ist der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen aufgrund der schlechten Transportinfrastruktur weiterhin sehr schwierig. Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung auch in Monrovia ist aufgrund des Mangels an Fachärzten begrenzt.

Zurzeit werden noch drei Viertel aller medizinischen Einrichtungen von - zumeist ausländischen - Nichtregierungsorganisationen betrieben, aber dieser Anteil wird in den nächsten Jahren aller Voraussicht nach deutlich sinken. Die liberianische Regierung ist daher bemüht, mehr Fachkräfte für den Gesundheitssektor auszubilden. Das hat noch einmal an Bedeutung gewonnen, nachdem sich während des Ebolaausbruchs 2014/15 mehr als 200 Ärzte, Krankenschwestern und Pfleger mit dem Ebola-Virus infiziert haben und ca. 100 davon gestorben sind. Selbst vor dieser Krise gab es in Liberia nur einen Arzt für 10 000 Menschen.

Die Regierung arbeitete mit dem Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und weiteren humanitären Organisationen und Geberländern zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 3.3.2017). UNHCR arbeitet mit der Regierung von Liberia und der Liberia Refugee Repatriation and Resettlement Commission (LRRRC) zusammen und stellt NGOs finanzielle Mittel zur Verfügung, um Flüchtlingen und Asylsuchenden Schutz und Hilfe bereitzustellen.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Liberia unzulässig wäre. Eine nach Liberia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Es wird weiters festgestellt, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Liberia allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

Eine nach Liberia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Liberia und einer Accord-Anfrage bezüglich aktueller Informationen zur Ebola Epidemie.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seiner Religionszugehörigkeit ergeben sich auch aus den vorgelegten Unterlagen und seinen Aussagen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen. Aus einem neurologischen Befundbericht der XXXX vom 09.05.2017 geht hervor, dass er Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (Hexenschuss) hat und aus einem Schreiben eines Facharztes vom 27.04.2017, dass er eine Barthaarentzündung hat. Weitere aktuelle Befunde wurden nicht vorgelegt und hat der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Es wurde mit seinen Problemen keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine Schulbildung hat und dass er in Liberia keine Familienangehörigen mehr hat, ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Liberia seinen Lebensunterhalt mittels Fischerei bestritten hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht ergibt sich aus der Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem vom 15.01.2019 und seiner damit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und über kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Der Beschwerdeführer hat unbestritten im Laufe seines Aufenthaltes integrative Schritte gesetzt. Es wird vom erkennenden Richter auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse aufweist, es wird aber auch nicht verkannt, dass er die Deutsch A1 Prüfung nicht bestanden hat und während der gesamten mündlichen Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war. Es ist auch durchwegs positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer die Straßenzeitung "XXXX" verkauft und dass er im Heim XXXX 2 Monate die Sanitäranlagen gereinigt hat, es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weder Mitglied in einem Verein ist, an keinen Aus- und Weiterbildungen abgesehen von seinen Deutschkursen teilgenommen hat, sodass diese Integrationsbemühungen insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK entsprechen.

Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Der zeitliche Faktor ergibt sich aus der Dauer seines Aufenthaltes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten.

Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die von ihm vorgelegten Unterstützungsschreiben zwar grundsätzlich seine sozialen Kontakte belegen, es darf aber auch nicht außer Acht gelassen werden, dass diese einerseits auf seinen Wunsch hin verfasst worden sind und andererseits von Personen kommen, die ihn durch seine Tätigkeit als Zeitungsverkäufer kennen, sonstige private Kontakte die eine entscheidungsmaßgebliche Intensität aufweisen konnten nicht festgestellt werden. Dies zeigt auch die Antwort des Beschwerdeführers, auf Frage des erkennenden Richters, was denn sein Freund Moritz studieren würde: "Das weiß ich nicht."

Aus den obgenannten Unterlagen und Ausführungen ergeben sich insgesamt durchaus Integrationsbemühungen, aus denen jedoch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von 4 1/2 Jahren, keine entscheidungsmaßgebliche Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben der Gemeinschaft abgeleitet werden kann und somit insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 15.01.2019.

2.3. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers und müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass es glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Liberia im Zusammenhang mit der Ebola Epidemie und den damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Problemen verlassen hat. So gab der Beschwerdeführer dies übereinstimmend sowohl in der Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 15) als auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme (AS 111) an. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in dem er auf die folgenden Fragen des Richters wie folgt antwortete:

"RI: Schildern Sie mir noch einmal, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? Was war das fluchtauslösende Ereignis?

BF: Eine Kundin kam nach Liberia und fragte mich, ob ich nicht davon gehört hätte, dass es im Dorf eine ernstzunehmende Krankheit namens Ebola gibt. Ich hatte davon gehört und sagte ihr das auch. Sie bat mich daraufhin, Waren auf ein Schiff zu laden, und schlug mir vor, daraufhin mit dem Schiff mit ihr nach Italien zu fahren. Ich sagte ihr, dass ich kein Geld haben würde und auch mein Leben nicht riskieren wollte. Sie erzählte mir, dass bereits eine ihrer Schwestern und einer ihrer Brüder an Ebola gestorben waren, und fragte mich, worauf ich noch warten würde. Ich habe der Lady dann geholfen, die Waren aufs Schiff zu laden und ehe ich mich versehen konnte, fand ich mich auf dem Schiff wieder.

RI: Ich gehe davon aus, dass Sie Ihren Heimatstaat wegen der Bedrohung der Krankheit Ebola verlassen haben?"

RI: Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig. Könnten Sie sich nicht in einem anderen Landesteil von Liberia niederlassen?

BF: Nein.

RI: Warum nicht?

BF: Es ist überall dasselbe, weil ich dort keine Eltern und auch niemand anderen habe.

RI: Es war Ihnen trotzdem möglich für acht Jahre in Liberia ohne familiäre Unterstützung für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Wieso sollte es jetzt anders sein?

BF: Ich habe es zwar geschafft, aber es war sehr schwierig.

RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Ich möchte das Leben, das ich dort geführt habe, nicht wieder führen, weil es wirklich sehr schwierig war.

Der erkennende Richter geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung, den obigen Ausführungen und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Ebola-Epidemie und daran anknüpfend aus wirtschaftlichen Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat.

Dass seine darüber hinaus behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat - im Zusammenhang mit einer möglichen Verfolgung durch Verwandte von "XXXX" - nicht den Tatsachen entspricht, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst auf die Frage im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat konkret zu befürchten hätte, erstmals ausführte, dass die Verwandten von "XXXX" glauben würden, dass er diesen getötet habe, weil sie ihn nicht mehr gesehen hätten, seit "XXXX gestorben wäre (AS 113).

Im Zuge dieser Schilderungen finden sich dann auch erstmals seine vagen und unbestimmten Ausführungen, zu dieser behaupteten Bedrohung. Dies zeigt sich insbesondere in der Gegenüberstellung der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017 und der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2019 und den darin in wesentlichen Punkten lückenhaften, widersprüchlichen und unplausiblen Angaben.

Gab der Beschwerdeführer noch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er an dem besagten Tag nicht mit "XXXX" aufs Meer gefahren wäre, da es zu gefährlich gewesen sei (AS 113), führte er dementgegen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wie folgt aus: " Einmal waren wir zum Fischen am Roten Meer (Red Sea), wo dieser Mann plötzlich verschwand. Danach habe ich ihn nie wieder gesehen." (...) "Wenn XXXX fischte, hielt ich das Fangnetz fest. Am betreffenden Tag war ich im Schiff und XXXX war im Wasser weit hinaus gegangen, bis ihm eine Welle wegschwemmte." (Protokoll der Niederschrift vom 16.01.2019 Seite 6).

Auch die Umstände seiner Ausreise aus Liberia lassen nicht erkennen, dass diese mit einer Verfolgung oder Bedrohung durch die Verwandten von "XXXX" in unmittelbaren Zusammenhang stehen würden und somit als fluchtauslösendes Ereignis in Betracht gezogen werden können, dies zeigt sich auch in der Antwort des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme, wo er befragt, warum er nicht in einen anderen Landesteil gegangen sei, wörtlich ausführte: "Wegen der Frau, deren Schwester gestorben ist. Die hat mich verwirrt und ich habe ihr das Boot einladen geholfen und dann war ich mit ihr schon auf dem Schiff und dann waren wir auch schon in Tripolis."

Nur der Vollständigkeithalber ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass es im Rahmen der mündlichen Verhandlung dann eine Schwester und ein Bruder gewesen sind. Auch dieser, wenn auch nicht entscheidungsrelevanter Unterschied, in seinen Angaben spricht nicht für die grundsätzliche Glaubwürdigkeit seines Vorbringens.

Grundsätzlich ist ein Verfolgungsschicksal von einem Antragsteller glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer berichtete aber auch nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen.

Die fehlende Stringenz, Nachvollziehbarkeit und daraus resultierend die Unglaubwürdigkeit seiner Schilderung, erschließt sich insbesondere aus seinen unsubstantiiert geblieben Angaben zu den Verwandten von "XXXX", der angeblichen Bedrohung/ Verfolgung und wie diese in finden sollten, wie der nachstehende Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung und ein Auszug aus der niederschriftlichen Einvernahme zeigen:

"RI: Kennen Sie die Familie von "XXXX"?

BF: Nein.

RI: Waren Sie jemals beim ihm zu Hause?

BF: Nein.

RI: Sie haben angegeben, dass die Verwandten von "XXXX" glauben würden, dass Sie diesen getötet haben? Können Sie mir das erklären?

BF: Ja, das stimmt. Da ich mein Haus in der Nähe des Flusses hatte, hat XXXX am Wochenende immer bei mir angeklopft, damit ich ihm beim Fischen helfen konnte. Da ich bei ihm war, als es passierte, nimmt die Familie vielleicht an, dass ich etwas damit zu tun habe. Ich kenne die Familie aber nicht.

RI: Kennt die Familie Sie?

BF: Nein.

RI: Hat die Familie gewusst, dass XXXX Sie am Wochenende mitnimmt zum Fischen?

BF: Vielleicht hat der Mann das seiner Familie erzählt."

"F: War XXXX verheiratet, hatte er Kinder?

A: Ja, aber ich habe diese nie kenngelernt. XXXX ist in der Früh gekommen und hat geklopft und ist dann mit mir losgefahren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich auch nach seinem Tod nie bei seiner Familie gemeldet habe.

A. Würde Sie Probleme mit der Familie befürchten?

Ja, würde ich zurückkehren, würde ich große Probleme bekommen, weil seitdem haben sie weder ihn noch mich gesehen."

Auch seine Ausführungen hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs lassen keine Stringenz erblicken und fehlt es Ihnen daher an der logischen Nachvollziehbarkeit. So konnte der Beschwerdeführer auch auf Vorhalt der belangten Behörde, dass er nach dem Tod von "XXXX" noch drei Jahre dort gelebt habe und es reichlich Zeit für die Familie gewesen wäre, an ihn heranzutreten, falls diese denken würde, dass er mit dem Tod "XXXXs" in Zusammenhang stehen würde, bzw. das sich diese bei ihm hätten melden können, vor den Dorfrat treten oder ihn anzeigen hätten können, keine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern, sondern führte unsubstantiiert aus: "Ich lebte in Riverside Fishtown, sie lebten in Fish Town selbst. Ich sah sie nicht, sie sahen mich nicht, sie wussten auch nicht wo ich wohne. Nur XXXX hat mich geholt, wenn er vorbeikam."

Ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit einer Bedrohung bzw. Verfolgung durch die Verwandten von "XXXX", ergibt sich darüberhinaus aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wie der folgende Auszug aus dem Protokoll zeigt:

"RI: Sind Sie jemals von der Familie von XXXX bedroht worden?

BF: Nein, ich kenne seine Familie ja nicht."

In einer Gesamtschau haben sich für den erkennenden Richter somit keine Zweifel ergeben, dass der Beschwerdeführer Liberia aufgrund von Ebola und insbesondere mangels Perspektiven in Liberia verlassen hat. Eine Ausreise in Zusammenhang mit der möglichen Verfolgung oder Bedrohung durch Verwandte von "XXXX", war im Gegensatz dazu vollkommen unglaubwürdig, bzw. hat er eine solche Verfolgung auch nicht substantiiert behauptet, wie oben ausgeführt.

Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des erkennenden Richters bzw. der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

Der Beschwerdeführer hat weder in seine Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung neue entscheidungsrelevante Sachverhalte oder Unterlagen vorgebracht, die die Glaubwürdigkeit seiner Angaben stärken hätte können.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung, bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben hat, bzw. dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung jegliche Stringenz hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Bedrohungssituation vermissen und ist davon auszugehen, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. Dies auch insbesondere, da der Beschwerdeführer, wie oben angeführt, selbst nie einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war.

Der Vollständigkeithalber wird ausgeführt, dass es sich bei seinem diesbezüglichen Vorbringen, unabhängig von der Glaubwürdigkeit, um eine Privatverfolgung handelt, der keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt.

Darüber hinaus wäre selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung seines Vorbringens nichts gewonnen, weil es sich bei der behaupteten Verfolgung um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (Privatpersonen) handeln würde. Der Beschwerdeführer könnte der behaupteten Verfolgung durch Inanspruchnahme von Schutz seitens der staatlichen Behörden begegnen, dies insbesondere, da eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung durch staatliche Behörden seiner Person gar nicht behauptet wurde. Vor diesem Hintergrund kann die dahingehend unsubstantiiert gebliebene Behauptung im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme, nämlich, dass ihn die Sicherheit erwischen und die Polizei anrufen würde, da diese glauben würde, dass er "XXXX" umgebracht habe, als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Ein darüberhinausgehendes substantiiertes Vorbringen wurde nicht erstattet.

Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass ihm aufgrund seines Vorbringens eine Rückkehr nach Liberia nicht mehr möglich sei und er sich bei seiner Rückkehr nach Liberia in eine ausweglose, seine Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzende Lage geraten würde, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu beurteilen und kann demnach weder eine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, noch die angebliche Angst vor einer möglichen Verfolgung/Bedrohung durch Personen - die er weder kennt noch die ihn kennen - als asylrelevant eingestuft werden, dies unter dem Gesichtspunkt, dass ihm aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung weder eine staatliche Verfolgung noch eine sonstige Verfolgung durch Privatpersonen droht, weshalb es ihm auch zumutbar ist, in sein Heimatdorf zurückzukehren und unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich war.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der zwar über keine Schubildung verfügt, aber imstande war ohne familiäre Unterstützung über 8 Jahre seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und darüberhinaus die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise auf sich allein gestellt war und auch in dieser Zeit für sich sorgen konnte, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen und familiärer Unterstützung mangeln würde.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Liberia ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-

AA - Auswärtiges Amt: (20.3.2018): Reise- und Sicherheitshinweise

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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