Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W214 2146340-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas Majoros, gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX vom 30.12.2016, Zl. Jv 4245/16y-33, betreffend ein Verfahren nach dem GGG/GEG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Im zugrundeliegenden arbeitsrechtlichen Verfahren, Zl. 20 Cga 153/14m, brachte der nunmehrige Beschwerdeführer gegen den Beklagten am 26.11.2014 eine Mahnklage wegen EUR 10.636,24 beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX ein.
2. In der Tagsatzung vom 29.01.2015 schlossen die Parteien nachstehenden Vergleich, der noch am selben Tag niederschriftlich protokolliert wurde:
"Die bekl. Partei verpflichtet sich, der klag. Partei ein monatliches Bruttogehalt von EUR 1.700,00 [...] sowie den Betrag von EUR 5.000,00 brutto an Gehaltsnachzahlung, sowie die mit EUR 353,50 (halbe Pauschalgebühr) verglichenen Kosten [...] zu bezahlen".
Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von einer der Streitteile bis längstens 12.02.2015 (Einlangen) mittels Schriftsatz widerrufen wird."
3. Mit Schriftsatz vom 11.02.2015 widerrief der Beschwerdeführer den Vergleich binnen Frist und gab an, dass außergerichtliche Gespräche stattfinden würden.
4. Mit Schriftsatz vom 15.12.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass in der genannten Rechtssache ein bedingter Vergleich abgeschlossen worden, dieser jedoch widerrufen worden sei. Mit gemeinsamer Ruhensanzeige vom 12.05.2015 sei dem Gericht der Eintritt ewigen Ruhens bekanntgegeben worden. Somit sei das Verfahren nicht durch Vergleich beendet, sondern außergerichtlich bereinigt worden und liege kein gebührenpflichtiger Vergleich vor.
5. Mit im Namen der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes
XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) von der Kostenbeamtin erlassenem Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 19.12.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung aufgefordert, wogegen der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung erhob. Mit Erhebung der Vorstellung wies er darauf hin, dass die bereits entrichtete Pauschalgebühr in Höhe von EUR 707 nicht abgezogen worden sei. Aber auch sonst sei die Vorschreibung der Gebühr zu Unrecht erfolgt. Der bedingt abgeschlossene Vergleich sei nämlich fristgerecht widerrufen worden. Das Verfahren sei durch außergerichtliche Einigung beendet und dem Gericht am 12.05.2015 der Eintritt ewigen Ruhens bekanntgegeben worden.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX vom 30.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Gebühr nunmehr im ordentlichen Verfahren nach TP 1 in Höhe von EUR 4.853, zuzüglich eines Mehrbetrages nach § 31 GGG in Höhe von EUR 21 sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8, (nunmehr) abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr in Höhe von EUR 707, insgesamt sohin EUR 4.175,00 zur Zahlung binnen 14-tägiger Frist vorgeschrieben.
Als Sachverhalt nahm die Behörde an, dass der Vergleich innerhalb offener Frist widerrufen wurde und das Verfahren ruhe. Begründend führte sie aus, dass der Widerruf eines (auflösend) bedingt abgeschlossenen Vergleiches die Verpflichtung zur Entrichtung der Vergleichsgebühr nicht beseitige. Die Gebührenpflicht für einen unter dem Vorbehalt des Widerrufs abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiches entstehe mit Beendigung der Protokollierung, wenn nicht der Abschluss, sondern nur die Erfüllung vorbehalten werde. Nur wenn lediglich der Wortlaut eines künftig abzuschließenden Vergleiches protokolliert werde, entstehe die Gebührenpflicht nicht mit der Protokollierung, weil der Vergleich erst mit der Zustimmung der Parteien zustande komme. Es sei auch ein Mehrbetrag vorzuschreiben gewesen, weil der Beschwerdeführer zumindest seit der Lastschriftanzeige Kenntnis von der aushaftenden Pauschalgebühr gehabt habe.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte unter Bezugnahme auf Judikatur dazu aus, der bedingt abgeschlossene Vergleich sei widerrufen worden, woraufhin das Gericht eine Tagsatzung anberaumt habe, zu der aber beide Parteien nicht erschienen seien. Mit Anzeige vom 12.05.2015 sei dem Gericht der Eintritt ewigen Ruhens bekanntgegeben worden. Somit sei das Verfahren nicht durch gerichtlichen Vergleich beendet worden und liege kein gebührenpflichtiger Vergleich vor. Es handle sich um einen aufschiebend bedingten Vergleich, dessen Bedingung nicht eingetreten sei und der daher keine Gebührenpflicht auslöse. Im vorliegenden Fall müsse davon ausgegangen werden, dass die Parteien den (sohin aufschiebend bedingten) Vergleich erst zustande kommen lassen wollten, wenn nicht binnen Frist eine Widerrufserklärung einlange. Es dürfe nicht unterstellt werden, dass vorerst ein Vergleich abgeschlossen werden sollte, der dann mit Bedingungseintritt beseitigt werde. Es sei nicht von einem auflösend bedingt abgeschlossenen Vergleich, sondern von einer aufschiebend bedingten auszugehen. Der Beschwerdeführer verwies dazu auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes.
8. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. dargelegten - unbestrittenen - Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt, ausgegangen. Es steht daher fest, dass in der Tagsatzung am 29.01.2015 zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen wurde, der "rechtswirksam wird, wenn er nicht von einer der Streitteile bis längstens 12.02.2015 (Einlangen) mittels Schriftsatz widerrufen wird." Der Beschwerdeführer widerrief den Vergleich fristgerecht und dieser wurde daher nicht rechtswirksam. In der Folge wurde vom Gericht eine weitere Tagsatzung anberaumt, zu der keine der Parteien erschien. Mit Anzeige vom 12.05.2015 wurde dem Gericht der Eintritt ewigen Ruhens bekanntgegeben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde - unter Einrechnung der bisher entrichteten Pauschalgebühr - dem Beschwerdeführer EUR 4.175,00 zur Zahlung vor.
2. Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat den hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben und im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage - insbesondere auch den vom Kläger erfolgten (fristgerechten) Widerruf - festgestellt. In der Beschwerde wurde mit Blick auf den Widerruf nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Ersatzlose Behebung:
3.1.1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Zur Zulässigkeit:
Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.1.3. In der Sache:
Es ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Mit Erhebung der Beschwerde wird nicht die Bemessung bzw. Höhe der Gebühr in Zweifel gezogen, sondern moniert, dass die Gebühr infolge des (unstrittig) erfolgten Widerrufs überhaupt nicht anfallen würde, weil es sich bei aufschiebend bedingten Vergleichen, die
rechtswirksam würden, "wenn nicht bis ... ein Widerruf ... bei
Gericht eingelangt sei" (vgl. hierzu VwGH vom 30.03.1989, Zl. 88/16/1989) um nicht gebührenpflichtige Vergleiche handle.
Vorweg ist zu sagen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein "prätorischer" Vergleich vorliegt, weil der Vergleich, wie hier, erst nach Klagseinbringung geschlossen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1999, 96/16/0276).
Zutreffend sind allerdings die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 30.03.1989, Zl. 88/16/0196; zuletzt VwGH vom 18.10.2016, Ro 2014/16/0040) aufschiebend bedingte Vergleiche bis zum Bedingungseintritt (gerichts)gebührenrechtlich irrelevant und somit nicht zu vergebühren sind. Dem entspricht, dass die einem abgeschlossenen Vergleich beigesetzten Suspensivbedingungen die Rechtswirkungen erst beginnen lassen, wenn die dafür vorgesehenen Ereignisse eintreten [(vgl. insbesondere Rz 9 des zitierten Erkenntnisses) bzw. (Dokalik13, Gerichtsgebühren, E 2, III zu § 19 GGG, zur früheren TP 4 GJGebGes 1962)].
Eine auflösende Bedingung bestimmt einen Zustand, bei dessen Eintritt ein Rechtsverhältnis enden soll, eine aufschiebende Bedingung ist hingegen eine Bedingung, bei deren Eintritt ein Rechtsverhältnis wirksam werden soll.
Mit Blick auf den unter Pkt. I.2. wiedergegebenen Wortlaut, wonach der Vergleich überhaupt erst rechtswirksam wird, wenn er innerhalb bis zu einem bestimmten Termin nicht widerrufen wird, ergibt sich, dass der in Rede stehende Vergleich aufschiebend bedingt und nicht - wie die belangte Behörde meint - auflösend bedingt formuliert wurde.
Im oben zitierten Erkenntnis Zl. 88/16/0196 führt der VwGH aus:
"Soweit sich die Beschwerdeführerin für ihre Behauptung, im vorliegenden Fall handle es sich um einen aufschiebend bedingten - noch nicht gebührenpflichtigen - Vergleich, auf die von Tschugguel-Pötscher, a.a.O., S. 42, E.16, zitierten vier Erkenntnisse beruft, übersieht sie, daß diesen Erkenntnissen (...) jeweils nur ein solcher Fall zugrundelag, in dem (...) immer vereinbart gewesen war, daß der Vergleich rechtswirksam werde, wenn nicht bis ...ein Widerruf...bei Gericht eingegangen sei."
Auch die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des OGH gehen in diese Richtung. So führte der OGH etwa in seiner Entscheidung 5 Ob 199/08p aus:
"4.1. Der gerichtliche (prozessuale) Vergleich ist Rechtsgeschäft und Prozesshandlung und hat daher nach hA Doppelfunktion (vgl 3 Ob
50/83 = SZ 56/98 = EvBl 1983/165, 634 = JBl 1984, 500; 6 Ob 151/02b
= JBl 2003, 251= RdW 2003/74, 89 RIS-Justiz RS0032587 [T1]; VwGH
2003/06/0138; Klicka in Fasching/Konecny² § 206 ZPO Rz 8). Er kann nicht resolutiv, wohl aber suspensiv bedingt abgeschlossen werden (RIS-Justiz RS0032587). Aufschiebend bedingte Rechte entstehen erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins; bis dahin besteht bloß eine Anwartschaft auf die künftige Erwerbung des Rechts (RIS-Justiz RS0012689; Koziol/Welser, BR I13, 194)."
Aus den genannten Gründen war der Ansicht des Beschwerdeführers zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung war auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt standen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die Ausführungen in Punkt 3.1.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
aufschiebend bedingter Vergleich, aufschiebende Bedingung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W214.2146340.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019