TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/27 W221 2211335-1

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §17 Abs2
WG 2001 §9 Abs1

Spruch

W221 2211335-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über Beschwerde des XXXX gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung der Stellungskommission für Wien vom 12.11.2018, Zl. P1514213/1-SteKo W/2018 (1), bestätigten Bescheid betreffend Feststellung der Tauglichkeit gemäß § 17 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 WG 2001 vom 18.09.2018, Zl. 1838 W 1047 W /00/19/02/11, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Stellungskommission für Wien vom 18.09.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer tauglich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17.09.2018 bis 18.09.2018 den ärztlichen und/oder psychologischen Untersuchungen für die Eignung zum Wehrdienst unterzogen habe. Der Stellungsproband sei im Rahmen der Beweisaufnahme (Stellungsverfahren) vom angenommenen Sachverhalt und vom entscheidungsrelevanten Inhalt der medizinischen Zusammenfassung, der psychologischen Zusammenfassung sowie der militärmedizinischen Beurteilung hinsichtlich der von ihm vorgelegten Befunde bzw. Gutachten in Kenntnis gesetzt worden. Weiters sei dem Stellungsprobanden ausführlich dargelegt worden, warum ihm, trotz allenfalls festgestellter Einschränkungen - das Bedienen einer Waffe und ein Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit zugemutet werden könne, um die Basisausbildung zu absolvieren, bzw. dass auf diese Einschränkungen bei der Einberufung Bedacht genommen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass insofern ein Widerspruch vorliege, als ihm einerseits der auf tauglich lautende Bescheid der Stellungskommission ausgehändigt, ihm andererseits mündlich eine eingeschränkte Tauglichkeit (Springen nicht möglich) mitgeteilt worden sei. Er leide weiters seit seiner Kindheit an einer ausgesprochen schwachen Auge-Hand-Koordination. Bei derartigen Einschränkungen sei eine in die Tiefe gehende Untersuchung erforderlich, in der sowohl der vordere als auch der hintere Augenabschnitt überprüft werden müsse.

Aufgrund dieser Beschwerde erließ die Stellungskommission für Wien am 12.11.2018 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge des Stellungsverfahrens vom 17.09.2018 bis 18.09.2018 folgende Diagnose erstellt worden sei: Nicht näher bezeichnete Hämaturie; Amblyopia ex anopsia, Amblyopie (durch):

Anisometropie, Deprivation; Strabismus; Hypermetropie; Astigmatismus; Eisenmangel; Z.N.-Nichtallergisches Asthma bronchiale, Endogenes nichtallergisches Asthma bronchiale [Intrinistisches Asthma], Medikamentös ausgelöstes nichtallergisches Asthma bronchiale [Analgetika-Asthma]- Anamnese. Derzeit beschwerdefrei. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer eingeschränkten Sehfähigkeit sei im Rahmen der Untersuchungen der Stellungskommission abgehandelt worden und zwar durch eine Untersuchung an entsprechenden Geräten vor Ort, als auch eine zusätzliche fachärztliche Untersuchung durch einen zum Bundesheer im Vertrag stehenden Augenfacharzt. Alle Ergebnisse der Augenuntersuchung seien dementsprechend ärztlich begutachtet und gewürdigt worden und fänden ihren Niederschlag in den erhobenen Diagnosen. Der Auge-Hand-Reaktionstest dagegen sei Teil der standardisierten kognitiven Leistungsuntersuchung. Der Test diene als Grundlage für die Zuweisung von Wehrpflichtigen zu unterschiedlichen militärischen Funktionen. Im konkreten Fall bedeute dies, dass 94% der entsprechenden Altersgruppe in diesem Test besser als der Beschwerdeführer abschneiden würden, bei sonst durchschnittlicher Intelligenz. Die Schulbildung, sowie der persönliche Eindruck im psychologischen Einzelgespräch unterstütze die Annahme einer durchschnittlichen Begabung. Das schlechte Abschneiden in einem bestimmten Teilbereich (Auge-Hand-Reaktionstest) schließe unter Umständen aus, den Beschwerdeführer für ganz bestimmte militärische Verwendungen heranzuziehen, führe aber nicht zu einer Untauglichkeit aus psychologischer Sicht, zumal die anderen psychosozialen Parameter als unauffällig bewertet worden seien. Der Beschwerdeführer weise die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung auf. Folglich besitze er jene körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe sowie das Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaube, um die Basisausbildung zu absolvieren und die sonst bei der Leistung des Militärdienstes anfallenden Tätigkeiten und Übungen zu verrichten. Jedoch bestünden beim Beschwerdeführer Einschränkungen, die jedoch nach Art und Grad nicht als so schwerwiegend zu werten seien, dass dem Beschwerdeführer das Bedienen einer Waffe und ein Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit nicht zugemutet werden könne, und stelle dies somit nicht eine Frage der Eignung im Sinne des § 9 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) dar, sondern eine Frage der Dienstfähigkeit. Auf die Gesundheitseinschränkungen werde bei der Heranziehung zu den einzelnen Ausbildungsvorhaben Bedacht genommen. Die Einschränkungen würden bei Antritt des Wehrdienstes im Rahmen der Einstellungsuntersuchung durch den Truppenarzt vermerkt. Zusätzlich werde diese im militärärztlichen Protokoll schriftlich festgehalten und sei für den Ausbildner/Vorgesetzen verbindlich.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag). Darin führte er aus, dass die Stellungskommission seinen Antrag auf Untersuchung durch einen Augenfacharzt nicht beachtet habe. Außerdem habe er 5,25 rechts und 4,50 links an Sehschwäche und dürfe keine Kontaktlinsen tragen. Sein Sehvermögen sei sehr eingeschränkt, seine Ermüdung und die Notwendigkeit von Pausen seien erheblich, weshalb er keine Grundausbildung absolvieren könne. Auch habe die Stellungskommission hinsichtlich seiner Fitness nur 1.5000 Punkte vergeben, wobei dieser Wert im untauglichen Bereich liege. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher die Untauglichkeit aussprechen und in eventu die Einholung weiterer Befunde veranlassen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Schreiben vom 13.11.2018 übermittelte der Beschwerdeführer einen Befund eines Facharztes für Chirurgie vom 29.10.2018 über eine erfolgte Retroskopie.

Mit Schreiben vom 01.02.2019 legte der Beschwerdeführer einen Befund einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom 27.01.2019 vor, in der als Diagnosen progrediente Myopie beide Augen, Astigmatismus beide Augen, Fundus myopicus beide Augen, rezidivierende Photopsien beide Augen, Mouches volantes beide Augen, Keratokonjunktivitis sicca beide Augen, Photophobie beide Augen, Cervicalsyndrom und Auge-Hand-Koordinationsstörung seit Kindheit enthalten sind. Aufgrund der akuten Beschwerden seien jeder Sport mit Erschütterungen sowie jede stärkere körperliche Anstrengung unbedingt zu vermeiden, weil eine relevante Befundverschlechterung dadurch nicht ausgeschlossen werden könne. Darüber hinaus seien weiterführende Abklärungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geplant.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit vom 17.09.2018 bis 18.09.2018 den ärztlichen und/oder psychologischen Untersuchungen für die Eignung zum Wehrdienst unterzogen. Der Beschwerdeführer leidet unter Hämaturie, Amblyopia ex anopsia, Amblyopie (durch):

Anisometropie, Deprivation; Strabismus; Hypermetropie; Astigmatismus; Eisenmangel; Z.N.-Nichtallergisches Asthma bronchiale, Endogenes nichtallergisches Asthma bronchiale [Intrinistisches Asthma], Medikamentös ausgelöstes nichtallergisches Asthma bronchiale [Analgetika-Asthma]- Anamnese, progrediente Myopie beide Augen, Astigmatismus beide Augen, Fundus myopicus beide Augen, rezidivierende Photopsien beide Augen, Mouches volantes beide Augen, Keratokonjunktivitis sicca beide Augen, Photophobie beide Augen, Cervicalsyndrom und Auge-Hand-Koordinationsstörung.

Der Beschwerdeführer darf nicht Springen und muss jeden Sport mit Erschütterungen und stärkere körperliche Anstrengungen vermeiden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Bestätigungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, (WG 2001) lauten auszugsweise wie folgt:

"Aufnahmebedingungen

§ 9. (1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.

(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Abs. 1 erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten.

[...]

Stellungskommissionen

Aufgaben

§ 17. (1) [...]

(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen:

"Tauglich" oder "Vorübergehend untauglich" oder "Untauglich". Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf "Tauglich" lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen."

Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des Verfahrens geltend, er leide seit seiner Kindheit an einer ausgesprochen schwachen Auge-Hand-Koordination. Aufgrund seiner starken Sehschwäche könne er weiters keine Kontaktlinsen tragen. Bei derartigen Einschränkungen sei eine in die Tiefe gehende Untersuchung erforderlich, in der sowohl der vordere als auch der hintere Augenabschnitt überprüft werde. Auch liege die Einschätzung seines Fitnesszustandes im untauglichen Bereich.

Im Erkenntnis vom 08.08.2002, Zl. 2002/11/0096, hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Geltungsbereich des WG 2001 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und ausgeführt, dass Personen, die zwar nur in sehr eingeschränkter Weise militärisch ausgebildet werden können, die aber dennoch für bestimmte Dienstverrichtungen im Bundesheer in Betracht kommen, als "Tauglich" im Sinne des § 17 Abs. 2 WG 2001 zu qualifizieren und gemäß § 41 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit zu verwenden sind. Der Dienst im Bundesheer umfasst jedenfalls eine militärische Komponente im engeren Sinn, auf die sich auch die Ausbildung der Grundwehrdiener zu erstrecken hat. In diesem Sinne ist § 9 Abs. 1 WG 2001 zu verstehen. Gefordert ist eine körperliche Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe und die Aufbringung eines Mindestmaßes an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaubt, um die Grundausbildung zu absolvieren. Ein auf "Tauglich" lautender Beschluss bedarf gemäß § 17 Abs. 2 letzter Satz WG 2001 der Zustimmung des Arztes. Die einem solchen Beschluss zu Grunde liegende Beurteilung muss erkennen lassen, warum der Arzt der Auffassung ist, der Stellungspflichtige besitze die notwendige körperliche und geistige Eignung im oben beschriebenen Sinn (vgl. auch VwGH 24.02.2005, 2003/11/0308).

Im vorliegenden Fall lässt sich nachvollziehen, dass der Arzt der Stellungskommission die Auffassung vertrat, auch unter Berücksichtigung der diagnostizierten Sehschwäche des Beschwerdeführers sei seine Tauglichkeit gegeben. Den Einschränkungen wurde insofern Rechnung getragen als ein aus der Gesundheitseinschränkung ergebendes "Ausnahmeprofil" erläutert wurde, in dem darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einstellungsuntersuchung zu Beginn des abzuleistenden Wehrdienstes vom Truppenarzt zu untersuchen ist und entsprechend dem Untersuchungsergebnis der Stellung die Empfehlung an den Truppenarzt ergeht, ihn vom Springen zu befreien.

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber kein schlüssiges Argument vor, aus dem hervorginge, dass diese Einschätzung aus konkreten Gründen verfehlt sei:

Ein solches ergibt sich nämlich weder aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund eines Facharztes für Chirurgie vom 29.10.2018 über eine erfolgte Retroskopie, noch aus dem Befund einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom 27.01.2019. Soweit in letztgenanntem Befund empfohlen wird, jeden Sport mit Erschütterungen sowie jede stärkere körperliche Anstrengung unbedingt zu vermeiden, muss darauf hingewiesen werden, dass daraus jedenfalls nicht abzuleiten ist, dass der Beschwerdeführer die nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte körperliche Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe und die Aufbringung eines Mindestmaßes an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaubt, um die Grundausbildung zu absolvieren, nicht erfüllt. Der Truppenarzt wird bei Antritt des Wehrdienstes und der Einstellungsuntersuchung zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer nicht springen darf und jeden Sport mit Erschütterungen und stärkere körperliche Anstrengungen vermeiden muss. Dies schränkt jedoch nicht seine grundsätzliche Tauglichkeit ein.

Da der angefochtene Stellungsbeschluss somit auf schlüssigen Prämissen beruht, denen der Beschwerdeführer nicht wirksam entgegengetreten ist, bedurfte es für die abschließende Beurteilung der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsfragen keiner weiteren fachärztlichen Untersuchungen und medizinischen Sachverständigengutachten, wie dies in der Beschwerde und im Vorlageantrag gefordert wird.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

ärztlicher Sachverständiger, Einstellungsuntersuchung,
Feststellungsbescheid, Gesundheitszustand, Grundausbildung,
körperliche Eignung, Leistungsfähigkeit, Sachverständigengutachten,
Stellungskommission, Tauglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2211335.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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