TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/6 I404 2210843-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2019
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Entscheidungsdatum

06.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I404 2210843-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. KONGO, Demokratische Republik, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2018, Zl. 1120409302/160894715, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er im Zuge einer Demonstration, an welcher er teilgenommen habe, festgenommen worden sei. In der Folge sei er im Gefängnis geschlagen worden. Ein Polizist habe ihm geholfen zu flüchten.

2. Am 31.10.2018 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen und wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen. Er sei nie politisch tätig gewesen, sondern habe nur ein einziges Mal an einer Demonstration teilgenommen und sei verhaftet worden.

3. Mit dem Bescheid vom 15.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kongo, Demokratische Republik (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kongo, Demokratische Republik, zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Ausführungen objektiv nachvollziehbar seien und mit den aktuellen Länderberichten übereinstimmen würden. Er würde aus politischen Gründen verfolgt werden. Die Bedrohung bestehe zweifelsohne auch nach einer Rückkehr in sein Heimatland, da sich die Lage im Kongo nicht wesentlich verbessert habe. Der Beschwerdeführer sei bestens in die österreichische Gesellschaft integriert, spreche Deutsch auf B2 Niveau, besitze ein Zeugnis über den Vorstudienlehrgang an der WU, habe viele österreichische Freunde und habe mehrmals ehrenamtlich gearbeitet. Er sei gewillt, alsbald finanziell auf eigenen Beinen zu stehen, um nicht vom österreichischen Staat abhängig zu sein, weswegen ihm in eventu ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen sei.

5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Kongo, Demokratische Republik, und gehört der Volkgruppe der Bakongo an. Er bekennt sich zu keinem Glauben.

Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an Follikulitis und Perifollikulitis suffodiens et abszedens. Er leidet keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulausbildung mit Maturaabschluss. Nach der Schule hat der Beschwerdeführer drei Jahre gearbeitet und seinen Lebensunterhalt finanziert.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und befindet sich seit (mindestens) 26.06.2016 in Österreich.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus den Eltern und vier Schwestern lebt in Kinshasa im Kongo, Demokratische Republik. Der Beschwerdeführer steht in telefonischen Kontakt zu seiner Familie.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer außer seinem Bruder, XXXX, geboren am XXXX, über keine Verwandten. Der Asylantrag des Bruders wurde ebenfalls abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Das Beschwerdeverfahren ist zu GZ I407 2210998-1 anhängig. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Geschwister wurde weder vorgebracht noch gibt es dafür Anhaltspunkte, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder gesund und volljährig sind.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer absolvierte eine Deutschprüfung auf B2 Niveau sowie einen Basiskurs für PC-Anwenderkenntnisse an der WU. Er studiert als außerordentlicher Studierender an der WU und engagiert sich ehrenamtlich (freiwillige Tätigkeiten beim Wiener Hilfswerk). Des Weiteren hat er freundschaftliche Kontakte geschlossen.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration von der Polizei festgenommen und im Gefängnis geschlagen wurde.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Kongo, Demokratische Republik:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 15.11.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Kongo, Demokratische Republik, vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Politische Lage

Die Republik Kongo ist eine parlamentarische Republik, in welcher die meisten Entscheidungsbefugnisse und die größte politische Macht beim Präsidenten und beim Premierminister liegen (USDOS 3.3.2017). Nach der Verfassung von 2016 ist die Republik Kongo ein Zentralstaat mit gewähltem Präsidenten und einem von ihm ernannten Regierungschef. Der Präsident wird direkt vom Volk für fünf Jahre gewählt, die absolute Mehrheit ist erforderlich und die zweimalige Wiederwahl zulässig. Der Präsident kann vom Parlament nicht abgewählt werden; er selbst kann das Parlament aber auch nicht auflösen. Er kann jedoch vor dem Obersten Gerichtshof wegen Hochverrats angeklagt werden. Das Parlament besteht aus der Nationalversammlung und dem Senat. Die Nationalversammlung umfasst 137 auf fünf Jahre gewählte Mitglieder, die 66 Senatoren werden auf sechs Jahre gewählt (AA 11.2017a).

Präsident Denis Sassou Nguesso steht nach seiner Wiederwahl mit 63 Prozent der Stimmen im März 2016 weiter an der Spitze der Republik Kongo. Der Präsident dominiert - mit Unterbrechungen - das politische Leben in der Republik Kongo schon seit über 30 Jahren (1979-92; 1997-2010), seit 2002 als demokratisch gewählter Präsident (AA 11.2017a). Zuvor musste in einem Referendum die Verfassung geändert werden, damit Nguesso ein drittes Mal kandidieren konnte. Dieses im Oktober 2015 abgehaltene Referendum war von Protesten und massiver staatlicher Repression überschattet (BS 2018).

Nach dem umstrittenen Wahlsieg gegen den Oppositionskandidaten Guy-Brice Parfait Kolelas kam es in der Hauptstadt Brazzaville zu gewaltsamen Ausschreitungen, bei denen auch Todesopfer zu beklagen waren (DAS 8.4.2016). Beim politischen Transformationsprozess in der Republik Kongo handelt es sich um die Errichtung einer Scheindemokratie. Das Regime setzt auf die Aneignung von Ölgeldern, auf klientelistische Netzwerke, auf die Bestechung moderater Gegner und auf die systematische Schikanierung relevanterer Gegner. Im Demokratisierungsprozess kam es zu Rückschritten (BS 2018).

Die im Jahr 2017 durchgeführten Parlamentswahlen hat die Partei des Präsidenten Parti Congolais du Travail (PCT) klar gewonnen. Der PCT gewann 122 von 136 Parlamentssitzen. Die Oppositionsparteien UPADS (Union Panafricaine pour la Democratie Sociale) und UDH-YUKI (Union des démocrates humanistes) erhielten je 7 Sitze (AA 11.2017a).

Die Rechtsprechung wird insbesondere durch den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof und das Verfassungsgericht wahrgenommen. Weitere Verfassungsorgane sind der Wirtschafts- und Sozialrat, der Rat für die Pressefreiheit, der Schiedsmann der Republik, die nationale Menschenrechtskommission, öffentliche Gewalt (Polizei, Armee) und die Kommunen (AA 11.2017a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Innenpolitik - Rep. Kongo, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/-/208580, Zugriff 19.3.2018

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018

-

DAS - Deutsche Afrika Stiftung (8.4.2016): Anerkennung des Wahlergebnisses in der Republik Kongo, http://www.deutsche-afrika-stiftung.de/index.php?article_id=448&clang=0&a_id=448, Zugriff 19.3.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in der Republik Kongo ist weitgehend stabil, mit Ausnahme des Departements Pool (EDA 20.3.2018). Von der kanadischen Regierung wird die Lage als ruhig, aber angespannt beschrieben. Das Risiko einer schnellen Verschlechterung besteht (GC 20.3.2018). In der gesamten Südregion werden Suchaktionen gegen Rebellengruppen durchgeführt, bei denen neben Militär und Polizei auch irreguläre Milizen eingesetzt werden (AA 20.3.2018). Das Gewaltmonopol der Regierung wird in drei Regionen tendenziell herausgefordert: in der Pool-Region, in der Grenzregion zur Zentralafrikanischen Republik, sowie in den beiden größten Städten des Landes, Brazzaville und Pointe-Noire (BS 2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/kongorepubliksicherheit/208542, Zugriff 20.3.2018

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 20.3.2018

-

GC - Government of Canada (20.3.2018): Republic of Congo (Brazzaville), https://travel.gc.ca/destinations/congo-brazzaville, Zugriff 20.3.2018

Pool Region

Die Pool-Region hat zwischen 1998 und 2003 einige Bürgerkriege erlebt. Ein Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Rehabilitation von 30.000 ehemaligen Kämpfern war in Pool im Jahr 2008 eingeleitet worden (IRIN 7.10.2010; vgl. BS 2018). Unter den Zielpersonen befanden sich 5.000 ehemalige Kämpfer des Milizenführers Frédéric Bintsamou (alias Pasteur Ntumi), bekannt als Ninjas. Sie kämpften im Bürgerkrieg gegen die Armee (IRIN 7.10.2010). Nach Jahren andauernden Konflikts wurde die Pool-Region aufgrund der Friedensabkommen in den Jahren 2003 und 2007 weitgehend in den Staat eingegliedert (BS 2018). Militäroperationen gegen Rebellenmilizen werden manchmal in bestimmten Regionen des Departments Pool durchgeführt (GC 20.3.2018). In einigen Regionen des südlichen Departments Pool waren und sind großangelegte Militäroperationen zu beobachten (AA 20.3.2018). Im Departement Pool kommt es immer noch zu sporadischen Gefechten zwischen Rebellengruppen und Militär. Diese beeinträchtigen auch die Sicherheitslage im östlichen Teil des Departements Bouenza (EDA 20.3.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/kongorepubliksicherheit/208542, Zugriff 20.3.2018

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BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 20.3.2018

-

GC - Government of Canada (20.3.2018): Republic of Congo (Brazzaville), https://travel.gc.ca/destinations/congo-brazzaville, Zugriff 20.3.2018

-

IRIN - Integrated Regional Information Networks (7.10.2010): Congo

-

Security forces move into the Pool region, http://www.irinnews.org/Report.aspx?ReportID=90706, Zugriff 20.3.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, war diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen, kontinuierlich überlastet und unterfinanziert (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2018).

Beschuldigte haben das Recht auf Berufung, das Recht auf Anwesenheit beim Prozess und das Recht auf einen Anwalt. Wenn es sich um schwere Straftaten handelt, werden vom Staat Pflichtverteidiger gestellt. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, allerdings wurde dieses Recht in der Praxis nicht immer gewährleistet (USDOS 3.3.2017). Als Folge der Schwächen des "modernen" Systems (BS 2018) behandeln - insbesondere im ländlichen Raum - traditionelle Gerichte viele lokale Streitigkeiten; vor allem Eigentums- und Erbschaftsfälle, sowie häusliche Konflikte, die nicht innerhalb der Familie gelöst werden können (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2018).

Quellen:

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitskräfte umfassen die Polizei, die Gendarmerie und das Militär, Marine und Luftwaffe (USDOS 3.3.2017; vgl. CIA 14.3.2018). Die Polizei und die Gendarmerie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung zuständig. Die Polizei ist vor allem in Städten, die Gendarmerie in ländlichen Regionen präsent. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie etwa den Schutz des Präsidenten. Dem Verteidigungsminister unterstehen Militär und Gendarmerie, dem Ministerium für Inneres und Dezentralisierung die Polizei. Eine zivile Polizeieinheit, die unter die Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Dezentralisierung fällt, ist für die Überwachung der Grenzen zuständig. Eine andere Einheit, die Militärpolizei, besteht aus Soldaten und Polizisten und ist für Disziplinarvergehen von Angehörigen der Sicherheitskräfte zuständig (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

CIA - Central Intelligence Agency (14.3.2018): World Factbook, Congo - Republic of the,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 20.3.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und das Gesetz enthält ein allgemeines Verbot gegen Körperverletzung, aber es gibt kein spezielles Verbot von Folter im Strafgesetzbuch (USDOS 3.3.2017). Es gibt zahlreiche Berichte von Folter, ausgeführt von Regierungsbeamten, und anderen grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Im Jahr 2016 wurden mehrere Fälle dokumentiert, wo Personen zu Tode gefoltert worden sind. Auch willkürliche und extralegale Tötungen durch Sicherheitskräfte stellen ein Problem dar. Zusätzlich gibt es zahlreiche glaubwürdige Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen (USDOS 3.3.2017).

Die Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch waren willkürliche Verhaftungen in der Praxis ein Problem. Lokale NGOs berichteten von Hunderten von willkürlichen Verhaftungen im Zeitraum der Präsidentschaftswahlen im März 2016. Zumindest 88 derartige Vorfälle können nachgewiesen werden (USDOS 3.3.2017).

Beim Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Pool-Region im April 2016 kam es zum Niederbrennen hunderter Häuser, tausende Menschen wurden vertrieben. Die im Jahr 2016 in der Pool-Region stattgefundenen Gewaltausbrüche forderten ca. hundert Todesopfer (USDOS 3.3.2017). In anderen Berichten wird von 100.000 Vertriebenen geschrieben und von tausenden Todesopfern (BS 2018).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425016.html, Zugriff 20.3.2018

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, allerdings hat die Regierung die Umsetzung der Gesetze nicht effektiv überwacht. Behördenmitarbeiter begehen Korruption unter Straflosigkeit. Gemäß der Weltbank ist staatliche Korruption ein schweres Problem und ist auf allen Ebenen vorhanden (USDOS 3.3.2017). Auf dem Index von Transparency International rangierte der Kongo im Jahr 2016 auf Platz 161 von insgesamt 180 (TI 21.2.2018).

Quellen:

-

TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017,

http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 21.3.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

Wehrdienst und Rekrutierungen

Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 18 Jahre, auch Frauen können Militärdienst leisten (CIA 14.3.2018).

Quellen:

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CIA - Central Intelligence Agency (14.3.2018): World Factbook, Congo - Republic of the,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 20.3.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Mehrzahl der internationalen Menschenrechtskonventionen wurde von der Republik Kongo ratifiziert (AA 11.2017a).

Menschenrechtsorganisationen beklagen Fälle von Selbstjustiz, schlechte Haftbedingungen und Gewalt in Gefängnissen, bewaffnete Übergriffe, Straflosigkeit, willkürliche Verhaftungen, überlange Untersuchungshaft, ineffiziente Justiz, vereinzelt Einschränkungen von Freiheitsrechten, Korruption und häusliche Gewalt. Ebenso werden Diskriminierung gegen Frauen und Minderheiten sowie Fälle von Menschenhandel und Kinderarbeit beanstandet (AA 11.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).

Das autoritäre Regime in Brazzaville stützt sich auf Repression, Menschenrechtsverletzungen und massive Korruption (BS 2018).

Die Verfassung und die Gesetze gewähren Meinungs- und Pressefreiheit (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016), aber die Behörden schränken diese Rechte für jene ein, welche die Opposition unterstützen. Gesetze kriminalisieren des Weiteren bestimmte Dinge, wie zum Beispiel ethnisch basierte Verhetzung, Gewalthetze etc. (USDOS 3.3.2017). Die Regierung schränkt manchmal die Rede- und Pressefreiheit ein, Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Es gibt viele Berichte über direkte und indirekte Einschüchterung durch die Regierung. Die meisten Bürger beziehen Informationen aus dem Radio oder Fernsehen. Große Reichweite haben vor allem die staatlich kontrollierten Sender (USDOS 3.3.2017). Vor dem Referendum vom 25.10.2015 kam es zu massiven Einschränkungen der Medienfreiheit (u.a. Sperre des Internetzugangs) sowie der Versammlungsfreiheit. Zahlreiche Demonstrationen wurden verboten oder gewaltsam aufgelöst (AI 7.2.2017).

Die Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit (USDOS 3.3.2017), allerdings wird dieses Recht seitens der Behörden eingeschränkt (AI 22.2.2018). Vor allem respektierte die Regierung dieses Recht nicht im Kampagnenzeitraum der Wahlen vom 20.3.2016 (USDOS 3.3.2017). Die Versammlungsfreiheit wurde während dieser Zeit eingeschränkt und viele Demonstrationen verboten oder mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt aufgelöst, auch unter Einsatz von scharfer Munition. Es gab Todesopfer und zahlreiche Verletzte (AI 7.2.2017). Für Versammlungen müssen Genehmigungen eingeholt werden, welche gelegentlich verweigert werden. Hingegen respektiert die Regierung zumindest zeitweise die verfassungsrechtlich zugesicherte Vereinigungsfreiheit (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Mehr als 100 politische Parteien sind im Kongo registriert. Die meisten Parteien sind nur regional vertreten und haben einen kleinen auf die Ethnie basierenden Wahlkreis mit wenig nationaler Macht. Einschüchterung und Unterdrückung der politischen Opposition ist üblich (FH 27.1.2016). Im Jahr 2016 gab es in der Republik 131 politische Gefangene (USDOS 3.3.2017).

Die Verfassung legt fest, dass die Republik Kongo ein säkulares Land ist, verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Glaubensfreiheit vor. Die neue Verfassung enthält weiterhin die Verbote, Religion für politische Zwecke anzuwenden und politische Parteien, die sich einer bestimmten religiösen Gruppe zuordnen. Im Jahr 2016 wurde bei einer von Sicherheitskräften durchgeführten Operation mehrere Gebäude zerstört, unter ihnen eine protestantische Freikirche (Pfingstgemeinde). Es gibt Berichte von einem Anstieg gesellschaftlicher Spannungen aufgrund des schnellen Wachstums der muslimischen Gemeinschaft. Es gibt allerdings keine Berichte über religiös motivierte Vorfälle gegenüber der muslimischen Gemeinschaft (USDOS 15.8.2017).

Einige Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder die Arbeit an, noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Einige lokale Menschenrechtsgruppen tendieren dazu, bestimmte Zwischenfälle nicht zu berichten, um möglichen Hindernissen seitens der Regierung aus dem Wege zu gehen (USDOS 3.3.2017).

Die von der Regierung finanzierte Menschenrechtskommission (Human Rights Commission, HRC) ist beauftragt, als Überwachungsorgan zu fungieren und öffentliche Bedenken bezüglich Menschenrechten zu behandeln. Einige Beobachter bemängeln, dass die Kommission völlig ineffektiv sei und es ihr an Unabhängigkeit mangle. Der Präsident ernennt die meisten, wenn nicht sogar alle Mitglieder der Kommission (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Innenpolitik - Rep. Kongo, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/-/208580, Zugriff 19.3.2018

-

AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425016.html, Zugriff 21.3.2018

-

AI - Amnesty International (7.2.2017): Urgent Action Neue Anklagen Kongo (Republik),

https://www.amnesty.de/urgent-action/ua-274-2015-7/neue-anklagen?destination=node%2F5309, Zugriff 8.3.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018

-

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Republic of (Brazzaville),

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/congo-republic-brazzaville, Zugriff 3.3.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 International Religious Freedom Report - Congo, Republic of the, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407610.html, Zugriff 21.3.2018

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Die Gefängnisse sind überbelegt, die meisten Gefangenen schlafen auf dem Boden auf Karton oder dünnen Matratzen. Die Ernährung und die medizinische Versorgung sind mangelhaft. Es gibt separate Unterbringungen für Frauen und Männer. Jugendliche werden manchmal gemeinsam mit Erwachsenen inhaftiert, Untersuchungshäftlinge mit Straftätern. Die Regierung gestattet lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen einen limitierten Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Republic of (Brazzaville),

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/congo-republic-brazzaville, Zugriff 3.3.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

Todesstrafe

In der Republik Kongo ist die Todesstrafe seit 2015 vollständig abgeschafft (AI 4.3.2018; vgl. USDOS 13.4.2016). Die letzte Hinrichtung hat 1982 stattgefunden (AI 4.3.2018).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (4.3.2018): Wenn der Staat tötet - Liste der Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/files/reader_wenn-der-staat-toetet_laenderliste.pdf, Zugriff 21.3.2018

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/322477/461953_de.html, Zugriff 21.3.2018

Ethnische Minderheiten

Das Gesetz verbietet eine auf ethnischer Zugehörigkeit fußende Diskriminierung. Regionale ethnische Diskriminierung existiert, ist aber nicht mehr so weit verbreitet wie in den Jahren nach dem im Jahr 2003 beendeten Bürgerkrieg (USDOS 3.3.2017).

Zu den großen ethnischen Gruppen zählen: Kongo (48%), Sangha (20%), M'Bochi (12%), Teke (17%) (CIA 14.3.2018).

Quellen:

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CIA - Central Intelligence Agency (14.3.2018): World Factbook, Congo - Republic of the,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 20.3.2018

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere bedürftige Personen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

Grundversorgung

Die Republik Kongo konnte in den vergangenen Jahren zwar hohe Wachstumszahlen verzeichnen (IWF: 2014: 6,0%). Dieses Wachstum wurde jedoch fast ausschließlich vom Ölsektor getragen. Die Republik Kongo ist einer der größten Ölproduzenten in Subsahara-Afrika und leidet unter dem Ölpreisverfall. Der hat nach einer Bestandsaufnahme im März 2017 das geschätzte Wachstum für 2017 auf weniger als 1% korrigiert. Die Diversifizierung anderer Wirtschaftszweige insbesondere beim Bergbau und in der Landwirtschaft kommt aufgrund des schlechten Investitionsklimas nur schleppend voran, ebenso wie der Ausbau der Infrastruktur. Der Internationale Währungsfond (IWF) und die Weltbank haben die Diversifizierung zur Priorität erklärt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in den beiden größten Städten Brazzaville und Pointe Noire. Die Republik Kongo muss ca. 60% ihrer Lebensmittel einführen. Diese Abhängigkeit führt zu einer größtenteils importierten Inflation. Zwar konnte das Land im Jahr 2010 von einem vollständigen Schuldenerlass durch den Pariser Club profitieren, inzwischen ist der Schuldendienst allerdings akut gefährdet. Für 2017 würden für die planmäßige Rückzahlung der Schulden 66% des BIP benötigt. Die Republik Kongo ist Mitglied der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC), der Wirtschaftsgemeinschaft Zentralafrikanischer Staaten (CEEAC) sowie der Organisation zur Harmonisierung des Handelsrechts in Afrika (OHADA). Die Landeswährung Franc CFA ist mit einem festen Wechselkurs an den Euro gekoppelt (AA 11.2017b).

Die Republik Kongo liegt auf Rang 135 von 188 des Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP 2017). Etwa 32% der Bevölkerung leben in absoluter Armut von weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag (AA 11.2017b). Mehr als 30% der Bevölkerung leiden an Mangelernährung. Eine sehr kleine Gruppe von Personen der staatstragenden Elite, des Militärs und der Wirtschaft können als reich bezeichnet werden, während die Mittelklasse nur zahlenmäßig klein ist. Das Land ist von schweren sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Ungleichheiten geprägt. Gründe dafür sind nicht nur die einseitige Integration in die Weltwirtschaft, sondern auch Korruption, bürokratische Fehler und schlechte Verwaltung. Die Ineffizienz des öffentlichen Sektors hat dazu geführt, dass viele Kongolesen in den informellen Sektor gedrängt wurden (BS 2018).

Es gibt nur wenige formelle Arbeitsstellen. Die meisten Menschen bemühen sich um eine Arbeit im informellen Sektor. Durch die massive Landflucht der letzten zwei Jahrzehnte hat sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt in den Städten zusätzlich verschärft (SFH 19.3.2014). Die Arbeitslosenquote ist sehr hoch (SFH 19.3.2014; vgl. USDOS 5.7.2016). Eine Studie des Forschungsinstitutes Centre d'Etudes et de Recherche sur les Analyses et les Politiques Econo-miques (CERAPE) in Brazzaville, beschreibt die Lebensbedingungen in der Hauptstadt als prekär (SFH 19.3.2014). Laut den Angaben vom U.S. Departement of State liegt der nationale Mindestlohn in Kongo bei 90.000 CFA (ca. $153) pro Monat (USDOS 3.3.2017). Dieser Mindestlohn gilt jedoch nur für den formellen Sektor (USDOS 3.3.2017; vgl. SFH 19.3.2014). Personen, die im informellen Sektor arbeiten, verdienen weniger. Die hohen Lebenskosten in den Städten führen dazu, dass viele Personen, auch wenn sie beispielsweise als Lehrperson oder im Gesundheitsbereich arbeiten, einer zweiten Anstellung im informellen Sektor nachgehen müssen, um genügend finanzielle Mittel zu generieren. Für eine weitere Studie, welche die Lebensbedingungen in Brazzaville untersucht, wurden Haushalte in der Hauptstadt über ihr monatliches Einkommen befragt. 53% aller befragten Haushalte gaben an, dass sie über ein monatliches Einkommen von maximal 100.000 CFA verfügen, dies bei einer Haushaltsgröße von durchschnittlich 5,52 Personen. In gewissen Haushalten muss jedoch dieses Einkommen auch für zehn Personen ausreichen. Gut qualifizierte Personen, die beispielsweise im Gesundheitsbereich oder im öffentlichen Dienst arbeiten, verdienen laut dieser Studie durchschnittlich zwischen 75.000 CFA und 100.000 CFA. Weniger gut qualifizierte Personen, die typischerweise in der Landwirtschaft oder auf dem Markt arbeiten, haben gemäß dieser Studie ein Einkommen von maximal 45.000 CFA pro Monat zur Verfügung. Gemäß Angaben der kongolesischen Regierung fehlen im Kongo ungefähr 140.000 Wohnungen. Aufgrund der Landflucht in den letzten Jahren ist der Mangel an Wohnraum in den Großstädten Brazzaville und Pointe Noire besonders groß. Brazzaville ist in den letzten 20 Jahren von 72 auf 110 Quadratkilometer gewachsen. Üblicherweise wird eine Wohnung von vier bis zehn Personen bewohnt (SFH 19.3.2014).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (11.2017b): Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/-/208544, Zugriff 28.3.2018

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BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018

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SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (19.3.2014): Kongo (Brazzaville): Sozio-ökonomische Situation von alleinstehenden Müttern,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1158172/1002_1396018565_document.pdf, Zugriff 28.3.2018

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USDOS - US Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/332407/473831_de.html, Zugriff 28.3.2018

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist in den Städten gewährleistet. Krankenhäuser verlangen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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