TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/12 I412 2213193-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I412 2213193-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ZIMBABWE, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 20.12.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 06.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab hinsichtlich seiner Fluchtmotives an, Simbabwe bereits im Jahr 2000 verlassen zu haben. Sein Vater sei von Polizisten ermordet worden, weil er mit weißen Leuten auf seinen Grundstücken zusammengearbeitet habe. Dies sei von der Regierung verboten. Er habe sich dann in unterschiedlichen afrikanischen Staaten aufgehalten. In Libyen habe er mehrere Jahre als Koch gearbeitet und sei er 2017 nach Italien übergesetzt.

Im Rahmen der Erstbefragung konnten EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Schweiz festgestellt werden. Demnach stellte er 2009 und 2011 Asylanträge in der Schweiz. Der Beschwerdeführer bestritt, zuvor in Europa gewesen zu sein und Asylanträge gestellt zu haben.

Nach Konsultationsverfahren mit der Schweiz wurde das Verfahren zugelassen und wurde der Beschwerdeführer am 18.07.2018 niederschriftlich einvernommen. Seinen Fluchtgrund hielt er nach wie vor aufrecht und fürchte er bei seiner Rückkehr, dass ihn die Polizei finden werde.

Bei einer weiteren Einvernahme am 20.09.2018 schilderte er den Fluchtgrund gleichlautende und brachte er gesundheitliche Probleme vor. Er legte einen Röntgenbefund und eine Ambulanzkarte vom 08.08.2018 sowie eine Überweisung des Hausarztes an einen Internisten vom 04.09.2018 vor.

Am 29.10.2018 fand eine weitere Einvernahme vor der belangten Behörde statt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einigte Wörter in seine angegebene Muttersprache Shona zu übersetzen und Angaben zu seinem Herkunftsstaat zu machen.

Am 30.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Simbabwe mit Stand 28.11.2018 übermittelt. Eine Stellungnahme dazu seitens des Beschwerdeführers langte nicht ein.

Mit Bescheid vom 20.12.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Simbabwe (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Simbabwe zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11.01.2019. Der Beschwerdeführer habe bei der Rechtsberatung seinen Fluchtgrund dargelegt und werde dieser etwas ausführlicher als bisher dargestellt. Im Übrigen sei ihm eine Rückkehr nach Simbabwe nicht zumutbar, da es keine innerstaatliche Fluchtalternative gebe und er an einer Anomalie der Lunge leide. Medizinische Versorgung sei nur beschränkt gewährleistet und müsse er die Behandlungskosten selbst begleichen.

Die Beschwerde und er Bezug habende Verwaltungsakt langten am 18.01.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Pkt. I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und zusätzlich folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Simbabwe und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Muttersprache ist Shona, außerdem spricht er Englisch. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist soweit gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keiner schwerwiegenden Krankheit und ist nicht pflegebedürftig. Es besteht kein spezifischer Therapie- oder Medikationsbedarf.

Der Beschwerdeführer reiste legal mit gültigem Reisedokument aus Simbabwe aus und hielt sich mehrere Jahre in afrikanischen Staaten auf. In Libyen arbeitete er als Koch, ehe er nach Europa weiterreiste. Wann der Beschwerdeführer genau nach Europa reiste und wie lange er sich in den verschiedenen Mitgliedsstaaten aufhielt, kann nicht festgestellt werden. Fest steht, dass er in den Jahren 2009 und 2011 Asylanträge in der Schweiz stellte, er sich einige Zeit auch in Frankreich aufgehalten hat und im Juli 2018 ins österreichische Bundesgebiet einreiste.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind beide verstorben. In Simbabwe lebt noch der Bruder des Beschwerdeführers, zu dem er aber keinen Kontakt pflegt. Die Familie des Beschwerdeführers betrieb eine Landwirtschaft und baute Mais an. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule und arbeitete auf der Landwirtschaft der Eltern mit. In Libyen war er als Koch tätig. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance, auch hinkünftig eine Anstellung zu finden und sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Salzburg.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keinerlei Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre nach dem Vorfall mit seinem Vater eine Verfolgung seiner Person zu befürchten hat. Eine gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung konnte nicht glaubhaft gemacht werden.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Simbabwe:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 20.12.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 28.11.2018) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Simbabwe vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Politische Lage

Simbabwe ist eine Republik mit Präsidialverfassung. Staatsoberhaupt und Regierungschef ist Emmerson Mnangagwa. Simbabwe verfügt über eine Legislative aus zwei Kammern. Im House of Assembly finden sich 210 Abgeordnete, die je einen Wahlkreis vertreten. In den Senat (Oberhaus) werden 60 Kandidaten direkt gewählt, konkret sechs pro Provinz. Hinzu kommen zehn Provinzgouverneure und fünf Personen, die der Präsident persönlich ernennt. Außerdem sind hier 18 Chiefs vertreten, von denen 16 gewählt sind. Das Kabinett wird vom Präsidenten ernannt. Normalerweise finden alle fünf Jahre Kabinetts- und Senatswahlen statt (GIZ 11.2018a).

Die politische Verwaltung in Simbabwe gliedert sich in acht Provinzen und zwei Städte, die Provinzstatus haben: Harare und Bulawayo. Innerhalb der Provinzen gibt es 59 Distrikte und 1.200 Gemeinden (Wards), zu denen jeweils mehrere Orte zählen (GIZ 11.2018a).

Eine neue Verfassung wurde im Mai 2013 angenommen. Allerdings entsprechen viele Gesetze nicht den Verfassungsvorgaben. Die Debatte über Probleme und Potenziale sowie die Anpassung der bestehenden Gesetze dauert an (GIZ 11.2018a).

Bei den Wahlen im Juli 2013 gewann die Regierungspartei ZANU-PF 158 von 170 Wahlkreisen und 160 Sitze im House of Assembly. Präsident Mugabe wurde mit 61 Prozent im Amt bestätigt. Zwar berichteten Wahlbeobachter der Afrikanischen Union von freien und fairen Wahlen; doch kursierten Gerüchte über Wahlmanipulation, Wählerbedrohungen am Wahltag, Behinderungen bei der Stimmabgabe und von sogenannten Geisterstimmen. Manche Schätzungen gehen von mehreren hunderttausend Fällen aus. Internationale Beobachter waren nicht zugelassen (GIZ 11.2018a). Nach Angaben des US-Außenministeriums waren die Wahlen weder frei noch glaubwürdig (USDOS 20.4.2018). Nach dieser Wahl kam es zu Fraktionskämpfen innerhalb der ZANU-PF, zu Umstrukturierungen und Neubesetzungen von Ministerämtern (GIZ 11.2018a).

Ab dem 14.11.2017 eskalierte eine langjährige Krise um die Nachfolge im Präsidentenamt. Sie hatte sich in den Monaten zuvor zugespitzt (GIZ 11.2018a). Am besagten Tag übernahm das Militär die Macht im Land (AI 22.2.2017; vgl. GIZ 11.2018a). Präsident Robert Mugabe wurde bei diesem Militärputsch abgesetzt. Sein ehemaliger Stellvertreter, Emmerson Mnangagwa - der selbst über eine lange Liste an Rechtsverletzungen verfügt - nahm seinen Platz ein (HRW 18.1.2018; vgl. FH 1.2018) und legte am 24.11.2017 den Amtseid als Präsident ab (AI 22.2.2018). Derweil soll Robert Mugabe straffrei bleiben. Dabei wird das Vermögen von ihm und seiner Frau auf eine Milliarde US-Dollar geschätzt. Zahlreiche Kritiker werfen Mugabe maßlose Besitzaneignung durch die Ausplünderung des bereits verarmten Landes, Machtmissbrauch und Korruption vor (GIZ 11.2018a).

Die einflussreichsten Parteien bei den Wahlen am 30.7.2018 waren die ZANU-PF, das Movement for Democratic Change (MDC) Alliance, die von der früheren ZANU-PF-Politikerin Joice Mujuru gegründete People's Rainbow Coalition (PRC) und die ebenfalls von Ex-ZANU-PF Politikern - Getreue des früheren Präsidenten Robert Mugabe - formierte National Patriotic Front (NPF). Die Präsidentschaftswahlen gewann der ZANU-PF Vorsitzende Emmerson Mnangagwa mit 2.460.463 gültigen Stimmen, der stärkste Gegenkandidat Nelson Chamisa von der MDC-Alliance erhielt 2.147.436 Stimmen. 23 Kandidaten - darunter vier Frauen - aus 22 Parteien hatten um das Präsidentenamt konkurriert. Bei den Parlamentswahlen erreichte die ZANU-PF mit 144 Sitzen die absolute Mehrheit, die MDC-Alliance erzielte 64 Sitze, die NPF errang einen Sitz. Direkt nach den Wahlen rückten Polizei und Militär in Harare vor, um MDC-Unterstützer auseinanderzutreiben. Chamisa hatte sich noch vor der offiziellen Bekanntgabe der Wahlergebnisse zum Sieger erklärt. Die Protestierenden hätten ohne Anmeldung demonstriert, hieß es. Sechs Menschen wurden erschossen, etliche verletzt. Das MDC-Büro wurde von der Polizei durchsucht. Eine Klage der MDC-Allianz wegen Wahlbetrugs wurde vom Verfassungsgericht abgewiesen. Emmerson Mnangagwa wurde am 26.8.2018 als Präsident Simbabwes vereidigt (GIZ 11.2018a).

Bisher ist es dem neuen Präsidenten nicht gelungen, die Justiz oder die Sicherheitskräfte des Landes zu reformieren; beide waren wichtige Säulen der Herrschaft von Robert Mugabe. Kritiker beklagen, dass Oppositionspolitiker, Journalisten und Zivilgesellschaft noch immer unterdrückt werden. Auch die umstrittenen Präsidentschaftswahlen Ende Juli 2018, die von Betrugsvorwürfen und gewaltsamen Protesten überschattet wurden, trugen nicht zu mehr Vertrauen in Simbabwes neue Führung bei. Sicherheitskräfte töteten Anfang August 2018 sechs Menschen, die an Demonstrationen für eine schnelle Bekanntgabe der Wahlergebnisse teilnahmen (DW 23.11.2018).

Quellen:

-AI - Amnesty Internation (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446474.html, Zugriff 26.11.2018

-DW - Deutsche Welle (23.11.2018): Berlin wartet weiter auf Reformen in Simbabwe,

https://www.dw.com/de/berlin-wartet-weiter-auf-reformen-in-simbabwe/a-46403871, Zugriff 28.11.2018

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446474.html, Zugriff 26.11.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2018a): Simbabwe - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/simbabwe/geschichte-staat/, Zugriff 26.11.2018

-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422606.html, Zugriff 26.11.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430164.html, Zugriff 26.11.2018

Sicherheitslage

Das österreichische Außenministerium führt für das ganze Land Sicherheitsstufe 2 (von 6). Es kann zu vereinzelten politischen Gewaltaktionen kommen. In Harare und Umgebung muss immer wieder mit Demonstrationen und Ausschreitungen gerechnet werden (BMEIA 26.11.2018). Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage und der daraus resultierenden sozialen Spannungen in städtischen Ballungsräumen kann es zu Demonstrationen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen kann (AA 26.11.2018; vgl. EDA 28.11.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (26.11.2018): Simbabwe - Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/simbabwesicherheit/208948, Zugriff 26.11.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (26.11.2018): Reiseinformation - Simbabwe, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/simbabwe/, Zugriff 26.11.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.11.2018): Reisehinweise für Simbabwe, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/simbabwe/reisehinweise-fuersimbabwe.html, Zugriff 28.11.2018

Rechtsschutz/Justizwesen

Das simbabwische Rechtssystem ist eine Kombination aus dem römisch-niederländischen und dem englischen Recht. Der Chief Justice, der Leiter der gesamten Justiz, wird vom Präsidenten ernannt. Höchste Instanzen sind der Supreme Court und High Court, diesen sind Magistrate Courts und Local Courts untergeordnet. Letztere werden von Chiefs und Headmen (Autoritäten auf lokaler Ebene) geleitet. Auf lokaler Ebene findet häufig das so genannte Customary Law Anwendung. Dabei handelt es sich um Rechtsinterpretationen, die in der Kolonialzeit kodifiziert wurden (GIZ 11.2018a).

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, jedoch stellen Einflüsse und Einmischungen seitens der Exekutive weiterhin ein Problem dar. Allerdings gibt es auch Beispiele, wo die Justiz ihre Unabhängigkeit demonstriert hat - trotz Drucks durch die Regierung. Oftmals weigert sich die Regierung, gerichtlichen Entscheidungen Folge zu leisten (USDOS 20.4.2018). Die Unabhängigkeit der Justiz ist über die Jahre unter dem Druck der Exekutive substantiell erodiert (FH 1.2018). Im Sommer 2017 verabschiedete das Parlament eine Verfassungsänderung, die es dem Präsidenten ermöglicht, die obersten Richterämter eigenmächtig zu besetzen (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018, FH 1.2018). Durch diese Kontrolle der Exekutive über die Justiz wurde der Rechtsstaat weiter abgebaut (HRW 18.1.2018). Außerdem wird die Funktionalität der Justiz durch Korruption untergraben (FH 1.2018).

Die in der Verfassung vorgesehenen Rechte auf einen fairen Prozess werden nicht umgesetzt (FH 1.2018), sei es durch politischen Druck oder durch Korruption (USDOS 20.4.2018). Sicherheitskräfte ignorieren grundlegende Rechte zu Verhaftung, Untersuchung, Hausdurchsuchung und halten Verhaftete oft stundenlang ohne Rechtsbeistand oder Erklärung des Festnahmegrundes in Haft (FH 1.2018). Vor allem in Fällen von Kritikern der ZANU-PF werden Verfahren durch Ermittlungsbehörden hinausgezögert, und werden Gerichtsanordnungen durch Behördenmitarbeiter ignoriert (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AI - Amnesty Internation (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446474.html, Zugriff 26.11.2018

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446474.html, Zugriff 26.11.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2018a): Simbabwe - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/simbabwe/geschichte-staat/, Zugriff 26.11.2018

-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422606.html, Zugriff 26.11.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430164.html, Zugriff 26.11.2018

Sicherheitsbehörden

Der Präsident ist Kommandant aller Sicherheitskräfte (USDOS 20.4.2018).

Die Polizei (Zimbabwe Republic Police/ZRP) ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung nach Innen verantwortlich. Gemeinsam mit dem Department of Immigration ist die Polizei auch für Migration und Grenzkontrollen zuständig. Auch wenn die ZRP dem Innenministerium untersteht, wird sie in manchen Fällen vom Büro des Präsidenten geführt - etwa auch bei der Reaktion auf zivile Unruhen (USDOS 20.4.2018).

Die Zimbabwe Defense Forces unterstehen dem Verteidigungsministerium und sind für die äußere Sicherheit verantwortlich. Manchmal werden die Streitkräfte aber auch zur Unterstützung der ZRP eingesetzt (USDOS 20.4.2018). Das Militär wurde auch schon wiederholt im Inneren eingesetzt. Der Sold der Soldaten ist niedrig und ihre Versorgung mancherorts ein Problem (GIZ 11.2018a).

Die Central Intelligence Organisation (CIO) untersteht als Nachrichtendienst dem Vizepräsidenten (USDOS 20.4.2018).

Bei den mindestens 20.000 Mann umfassenden paramilitärischen Einheiten sind die Jugendmilizen besonders gefürchtet. Sie wurden in speziellen Ausbildungslagern gewaltsam trainiert - oftmals selbst misshandelt, um anschließend Gewalt gegen Regimegegner anzuwenden (GIZ 11.2018a).

Die Unkenntnis bezüglich der Bestimmungen der Verfassung beeinträchtigt die Qualität der Arbeit der Polizei. Die Polizisten sind schlecht ausgerüstet und werden schlecht bezahlt. Außerdem mangelt es den Polizisten an umfassender Ausbildung und der Polizei an Ressourcen. Dadurch wird die Effektivität eingeschränkt und es kommt zu Korruption und starker Personalfluktuation (USDOS 20.4.2018).

Explizit zugesicherte Straffreiheit und eine Kultur der Missachtung von Menschenrechten führen zur Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei bei Festnahme und Inhaftierung von Verdächtigen. Es gibt keine adäquaten Institutionen, um Fehlverhalten von Sicherheitskräften zu untersuchen und zu ahnden (USDOS 20.4.2018). Gewalttätige Sicherheitskräfte - auch aus Kreisen des Militärs oder paramilitärischer Jugendmilizen - werden zumeist nicht strafrechtlich verfolgt. Die Geheimdienste haben weitgehend freie Hand (GIZ 11.2018a). Die Sicherheitskräfte sind nicht immer unter effektiver Kontrolle ziviler Behörden (USDOS 20.4.2018)

Quellen:

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2018a): Simbabwe - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/simbabwe/geschichte-staat/, Zugriff 26.11.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430164.html, Zugriff 26.11.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 20.4.2018). Dennoch wenden Sicherheitskräfte derartige Praktiken auch weiterhin ungestraft und mit der impliziten Unterstützung seitens Behördenvertretern der ZANU-PF aus (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Es kommt zu Folter an Bürgern in Gefängnissen und bei Verhören. Im November 2017 gaben Gegner von Präsident Mnangagwa an, vom Militär in militärischen Einrichtungen festgehalten und gefoltert worden zu sein (USDOS 20.4.2018). Inhaftierte werden oft sehr schwer misshandelt (GIZ 11.2018a), Brutalität durch die Polizei ist üblich (FH 1.2018). Beim Vorgehen gegen Kritiker wendet die Polizei exzessive Gewalt an. Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten und Regierungsgegner werden belästigt, bedroht oder willkürlich verhaftet. Für die Sicherheitskräfte besteht weitgehend Straffreiheit (HRW 18.1.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446474.html, Zugriff 26.11.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2018a): Simbabwe - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/simbabwe/geschichte-staat/, Zugriff 26.11.2018

-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422606.html, Zugriff 26.11.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430164.html, Zugriff 26.11.2018

Korruption

Es herrscht endemische Korruption (FH 1.2018). Simbabwe belegte 2017 Platz 157 von 180 Plätzen im internationalen Korruptionsvergleich von Transparency International (GIZ 11.2018a; vgl. FH 1.2018). Eine 2011 eingesetzte Anti-Korruptionskommission bleibt aus politischen Gründen dysfunktional (GIZ 11.2018a).

Die Kette an Korruptionsvorwürfen reißt auch unter dem neu amtierenden Präsidenten Emmerson Mnangagwa nicht ab (GIZ 11.2018a). Staatsbedienstete sind häufig korrupt und bleiben dabei straffrei. Korruption herrscht auch auf allen Ebenen der Polizei. Weit verbreitet ist Korruption insbesondere bei lokalen Verwaltungen, Sicherheitsbehörden und bei der Justiz. Es kommt zwar zur Strafverfolgung von Korruption, jedoch ist diese selektiv und wird als politisch motiviert erachtet (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446474.html, Zugriff 26.11.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2018a): Simbabwe - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/simbabwe/geschichte-staat/, Zugriff 26.11.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430164.html, Zugriff 26.11.2018

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Mehrere nationale und internationale Menschenrechtsgruppen sind in Simbabwe tätig, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen Ergebnisse. Jedoch waren sie seitens der Regierung Einschränkungen, Störungen, Überwachungen und Belästigungen ausgesetzt. Die wichtigsten lokalen NGOs sind u.a.: Zimbabwe Human Rights NGO Forum, Zimbabwe Election Support Network, Election Resource Center, ZLHR, Zimbabwe Peace Project, ZimRights, Heal Zimbabwe Trust, Women's Coalition und Women and Men of Zimbabwe Arise (USDOS 20.4.2018). Im Zimbabwe Human Rights NGO Forum sind 19 Menschenrechtsorganisationen zusammengeschlossen. Sie geben regelmäßige Berichte heraus, verlangen die Verwirklichung der Menschenrechte und ein Ende der Straflosigkeit. Auch das Zimbabwe Peace Project (ZPP) berichtet regelmäßig über Menschenrechtsverletzungen und politisch motivierte Gewalt (GIZ 11.2018a).

Es gibt zwar aktive NGOs, allerdings sind diese gesetzlichen Einschränkungen ausgesetzt (FH 1.2018). Die Regierung hat ab 2002 alle NGOs gezwungen, sich in einem aufwendigen Verfahren registrieren zu lassen. Hintergrund ist die Kontrolle über Fördergelder, die als internationale Infiltration interpretiert wird. Die finanziellen Mittelbeschränkungen von und der Druck des staatlichen Sicherheitsapparats auf NGOs dauern seit Jahren an (GIZ 11.2018a).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446474.html, Zugriff 26.11.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2018a): Simbabwe - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/simbabwe/geschichte-staat/, Zugriff 26.11.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430164.html, Zugriff 26.11.2018

Wehrdienst und Rekrutierungen

Es besteht keine Wehrpflicht, im Alter von 18-24 Jahren kann freiwilliger Militärdienst absolviert werden. Frauen sind auch berechtigt, Militärdienst zu leisten (CIA 16.11.2018).

Quellen:

-CIA - Central Intelligence Agency (16.11.2018): The World Factbook - Zimbabwe,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/zi.html, Zugriff 26.11.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Simbabwe hat zahlreiche internationale Menschenrechtsabkommen der Afrikanischen Union unterschrieben und ratifiziert. Sie werden jedoch nur partiell umgesetzt. Polizei und Justiz wenden die drakonischen Strafgesetze an (GIZ 11.2018a). Die Behörden ignorieren die Menschenrechtsgrundsätze (HRW 18.1.2018; vgl. GIZ 11.2018a), welche in der Verfassung festgeschrieben sind. Die Regierung hat keine Gesetzesänderungen vorgenommen oder neue Gesetze installiert, um die Gesetzgebung mit der Verfassung und internationalen Verpflichtungen in Einklang zu bringen (HRW 18.1.2018).

Politisch motivierte Gewalt dauert an. Erpressungen, Verschleppungen, Vergewaltigungen, Folter, unrechtmäßige Untersuchungshaft und extra-legale Tötungen sind verbreitet. Das zeugt von den Beschränkungen der Rechtsstaatlichkeit und dem Mangel an guter Regierungsführung (GIZ 11.2018a). Nach anderen Angaben gibt es gegenwärtig keine extra-legalen Tötungen durch Sicherheitskräfte und auch kein Verschwindenlassen (USDOS 20.4.2018). Willkürliche Verhaftungen, Einschüchterungen, Bedrohungen und Gewalt sind weiterhin verbreitet. Systematische Gewalt an Menschenrechtsaktivisten, an potenziellen Regimegegnern sind Bestandteile der politisch motivierten Gewaltmuster (GIZ 11.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018).

Die im März 2010 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission gilt als nahezu untätig (GIZ 11.2018a).

Quellen:

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2018a): Simbabwe - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/simbabwe/geschichte-staat/, Zugriff 26.11.2018

-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422606.html, Zugriff 26.11.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430164.html, Zugriff 26.11.2018

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung schützt Meinungs- und Pressefreiheit (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Außerdem hat die Regierung die African Charter on Broadcasting und die Windhoek-Erklärung zur Pressefreiheit unterschrieben. Deshalb müsste sie eigentlich unabhängige Medien zulassen. Dennoch ist die Pressefreiheit erheblich eingeschränkt (GIZ 11.2018a), auch wenn es noch unabhängige Zeitungen gibt (USDOS 20.4.2018). Spätestens mit dem Access to Information and Protection of Privacy Act von 2002 ist die Pressefreiheit stark eingeschränkt (GIZ 11.2018a; vgl. HRW 18.1.2018). Auch andere Gesetze schränken die Pressefreiheit weiter ein (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Journalisten üben Selbstzensur (USDOS 20.4.2018).

Die öffentliche Berichterstattung wird von staatlichen Medien dominiert (GIZ 11.2018a; vgl. FH 1.2018). Im Fernsehen werden CNN, BBC sowie private Unterhaltungssender aus Südafrika ausgestrahlt. Der Empfang kritischer Sender wird offenbar mit chinesischer Hilfe verhindert (GIZ 11.2018a). Unabhängige Lokalradios sind mit massiven Lizensierungsproblemen konfrontiert (GIZ 11.2018a; vgl. FH 1.2018).

Journalisten sind willkürlicher Verhaftung, Drangsalierung und Einschüchterung ausgesetzt (HRW 18.1.2018). Kritische Journalisten werden bedroht und eingeschüchtert, u.a. von Polizisten aufgesucht und verhaftet (GIZ 11.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). Umso bemerkenswerter ist die Anfang Oktober 2017 eröffnete Webseite Zimferrets für investigativen Journalismus (GIZ 11.2018a).

Der Staat schränkt das Recht auf freie Meinungsäußerung ein. Dabei hat die Regierung vor allem Menschenrechtsverteidiger und andere Aktivisten im Visier. Der Staat nutzt nach wie vor die Gesetze, um hart gegen Andersdenkende vorzugehen (AI 22.2.2018). Die Regierung verhaftet, inhaftiert und drangsaliert auch weiterhin Kritiker und Journalisten (USDOS 20.4.2018). Als Reaktion auf den Aktivismus in den sozialen Medien wurde im Oktober 2017 ein Ministerium für Netzsicherheit, Bedrohungserkennung und Schutzmaßnahmen gebildet (AI 22.2.2018; vgl. FH 1.20118).

Quellen:

-AI - Amnesty Internation (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446474.html, Zugriff 26.11.2018

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446474.html, Zugriff 26.11.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2018a): Simbabwe - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/simbabwe/geschichte-staat/, Zugriff 26.11.2018

-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422606.html, Zugriff 26.11.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430164.html, Zugriff 26.11.2018

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden zwar in der Verfassung garantiert, in der Praxis aber kaum verteidigt; Demonstrationen werden eingeschränkt (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).

Politische Parteien könne generell ohne Einflussnahme gegründet werden. Ende 2017 gab es im Land ca. 75 registrierte politische Parteien. Allerdings sehen sich neue und Oppositionsparteien Hindernissen ausgesetzt. Die Polizei schränkt Aktivitäten der Opposition ein (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).

Die Polizei löst Zusammenkünfte und friedliche Proteste unter Einsatz exzessiver Gewalt auf (AI 22.2.2018). Direkt nach den Wahlen im Juli 2018 rückten Polizei und Militär in Harare vor, um MDC-Unterstützer auseinanderzutreiben. Sechs Menschen wurden erschossen, etliche verletzt. Das MDC-Büro wurde von der Polizei durchsucht (GIZ 11.2018a). In der Vergangenheit griffen Unterstützer der Regierungspartei ZANU-PF - darunter Milizen - Unterstützer der Opposition wiederholt an (FH 1.2018). Außerdem hat die ZANU-PF Jugendliche dazu ausgebildet, gegen Aktivitäten der Opposition, von Arbeiter- und Studentenbewegungen, Zivilrechtsgruppen und gegen Journalisten vorzugehen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AI - Amnesty Internation (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446474.html, Zugriff 26.11.2018

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446474.html, Zugriff 26.11.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2018a): Simbabwe - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/simbabwe/geschichte-staat/, Zugriff 26.11.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430164.html, Zugriff 26.11.2018

Haftbedingungen

Trotz mancher Verbesserungen in den letzten Jahren bleiben die Haftbedingungen hart und manchmal lebensbedrohend. Überbelegung, mangelhafte sanitäre Einrichtungen und Nahrungsmittelmangel haben zur Verbreitung von HIV/AIDS, Tuberkulose und anderen Krankheiten beigetragen (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Haftbedingungen sind insgesamt weiterhin menschenunwürdig und gesundheitsgefährdend (GIZ 11.2018a). Als unterernährt erkannte Häftlinge erhalten zusätzliche Nahrungsmittel. Frauen werden getrennt von Männern inhaftiert. Kirchliche Gruppen und NGOs erhalten Zutritt zu Haftanstalten (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446474.html, Zugriff 26.11.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2018a): Simbabwe - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/simbabwe/geschichte-staat/, Zugriff 26.11.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430164.html, Zugriff 26.11.2018

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist gesetzlich weiterhin vorgesehen und wird auch weiterhin verhängt. Allerdings wurde die letzte Exekution im Jahr 2005 vollstreckt (AI 10.7.2018). Im Jahr 2017 wurde die Todesstrafe elfmal verhängt, zu Ende des Jahres befanden sich 99 zum Tode verurteilte in Haft. Amnesty International wertet das Land als "Retentionist" (AI 12.4.2018).

Quellen:

-AI - Amnesty International (10.7.2018): Breaking away from the past: A human rights manifesto for political parties and candidates, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438590/1226_1531917996_afr4687362018english.PDF, Zugriff 26.11.2018

-AI - Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff 26.11.2018

Religionsfreiheit

86 Prozent der Bevölkerung in Simbabwe sind Christen, 11 Prozent geben keine Glaubenszugehörigkeit an; zwei Prozent sind Anhänger traditioneller Religionen, ein Prozent sind Muslime (USDOS 29.5.2018).

Die Verfassung und andere Gesetze garantieren Religionsfreiheit (USDOS 29.5.2018). Generell wird die Religionsfreiheit im Land auch respektiert (FH 1.2018). Allerdings wendet die Regierung Sicherheitsgesetze dann gegen öffentliche Veranstaltungen oder Gebete religiöser Gruppen an, wenn diese als politisch motiviert wahrgenommen werden (USDOS 29.5.2018; vgl. FH 1.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446474.html, Zugriff 26.11.2018

-USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436879.html, Zugriff 26.11.2018

Minderheiten

Die Bevölkerung setzt sich aus 82 Prozent Shona, 14 Prozent Ndebele sowie aus einigen kleinen Ethnien, davon weniger als 1 Prozent Weiße und Asiaten, zusammen (USDOS 20.4.2018). Historische Spannungen zwischen der Mehrheit der Shona und der Minderheit der Ndebele führten zu einer Marginalisierung der Ndebele durch die von den Shona dominierte Regierung (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Auch die lange Zeit größte Oppositionspartei MDC-T wurde von Shona dominiert (FH 1.2018).

Die Regierungspartei ZANU-PF übt Hetze gegen weiße Simbabwer (USDOS 20.4.2018), letztere werden durch die Politik diskriminiert (FH 1.2018). Die Regierung versucht weiterhin die weiße Minderheit und die westlichen Länder für die wirtschaftlichen und politischen Probleme des Landes verantwortlich zu machen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446474.html, Zugriff 26.11.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430164.html, Zugriff 26.11.2018

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Die Situation von Frauen ist weiterhin geprägt durch patriarchalische Strukturen und ein traditionelles Rollenverständnis. Auch wenn Frauen in Politik und Wirtschaft vertreten sind, ist der Zugang für sie schwer. So sind unter den 23 Ministern im Kabinett nur vier Frauen (AA 6.2017).

Die simbabwische Regierung hat etliche Abkommen der UN, der Afrikanischen Union und der südafrikanischen Entwicklungsgemeinschaft (SADC) zur Situationsverbesserung von Frauen und zur Geschlechtergerechtigkeit unterzeichnet und ratifiziert, jedoch ist die Umsetzung problematisch. Auch die Vorgaben der neuen Verfassung haben keine grundlegende Verbesserung gebracht. Das Frauen- bzw. Gender-Ministerium geht kaum gegen rechtliche Ungleichheiten (GIZ 11.2018c) - die beispielsweise zu Existenzproblemen von Witwen führen - und Gewaltmuster vor (GIZ 11.2018c; vgl. HRW 18.1.2018). Frauen sind beim Eigentums- und Erbrecht benachteiligt (AA 6.2017).

Polygamie und Eheschließungen von minderjährigen Mädchen sind weit verbreitet (AA 6.2017). Für traditionelle Ehen gibt es kein Mindestalter (GIZ 11.2018c). Zwar hat das Verfassungsgericht Kinderehen für Verfassungswidrig erklärt, doch hat die Regierung keines der existierenden Gesetze geändert (HRW 18.1.2018; vgl. AI 22.2.2018). Vor allem in Krisenzeiten werden Töchter früh verheiratet und gehen dann nicht mehr zur Schule (GIZ 11.2018c). Im Jahr 2017 wurde berichtet, dass 34 Prozent der Mädchen bei Erreichen des 18. Lebensjahres bereits verheiratet sind (AI 22.2.2018).

Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung, einschließlich ehelicher Vergewaltigung. Allerdings bleiben diese Verbrechen ein weitverbreitetes Problem (USDOS 20.4.2018). Sexueller Missbrauch ist weit verbreitet (FH 1.2018). Etwa ein Drittel der Frauen zwischen 18 und 24 Jahren sind Opfer von sexueller Gewalt geworden (AA 6.2017). Auch häusliche Gewalt bleibt ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (6.2017): Simbabwe - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/simbabwe-node/-/208968, Zugriff 26.11.2018

-AI - Amnesty Internation (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446474.html, Zugriff 26.11.2018

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446474.html, Zugriff 26.11.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2018c): Simbabwe - Gesellschaft, https://www.liportal.de/simbabwe/gesellschaft/, Zugriff 26.11.2018

-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422606.html, Zugriff 26.11.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430164.html, Zugriff 26.11.2018

Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind mit Strafe bedroht (Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Haft) (AA 26.11.2018; vgl. USDOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018). Im Wortlaut gibt das Strafgesetz an, dass "jede Handlung, die Körperkontakt zwischen Männern umfasst und von einer vernünftigen Person als sittenwidrige Tat betrachtet werden würde", mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Dollar bestraft werden kann. Allerdings gibt es keine bekannten Fälle, wo es aufgrund einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten zu einer Strafverfolgung gekommen wäre (USDOS 20.4.2018).

Homosexuelle Handlungen werden von der derzeitigen Regierung öffentlich verurteilt und - wie in vielen anderen afrikanischen Ländern - auch traditionell als unmoralisch empfunden (AA 26.11.2018). Es kommt durch die Polizei zu kurzfristigen (48 Stunden) Verhaftungen, zu Erpressung, Bedrohung und Einschüchterung von Angehörigen sexueller Minderheiten (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (26.11.2018): Simbabwe - Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/simbabwesicherheit/208948, Zugriff 26.11.2018

-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422606.html, Zugriff 26.11.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430164.html, Zugriff 26.11.2018

Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung; diese Rechte werden von der Regierung jedoch eingeschränkt. So werden entlang aller wichtigen Verbindungsstraßen regelmäßig durch die Polizei Kontrollpunkte errichtet (USDOS 20.4.2018). Diese Kontrollpunkte sind eine ernste Unannehmlichkeit geworden. Im Dezember 2017 verfügte die Regierung, dass die Polizei die Anzahl der Sperren reduzieren und das Einnehmen von Gebühren dort unterlassen muss (FH 1.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446474.html, Zugriff 26.11.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430164.html, Zugriff 26.11.2018

Grundversorgung und Wirtschaft

Simbabwe besitzt fruchtbare Böden, reichhaltige Bodenschätze sowie touristisch interessante Naturschönheiten. Damit verfügt das Land über ein beachtliches wirtschaftliches Potenzial. Bis Mitte der 90er Jahre florierten Landwirtschaft, Bergbau und Tourismus, danach setzte ein massiver wirtschaftlicher Niedergang ein (AA 4.2018). Von 1998 bis 2008 schrumpfte die Wirtschaftsleistung um etwa die Hälfte (AA 4.2018; vgl. GIZ 11.2018b). Ende 2008 waren aufgrund von Hyperinflation, Devisenknappheit, fehlenden Investitionen, Import- und Exportrestriktionen und Energieknappheit alle Wirtschaftsbereiche nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Die Einführung eines Multiwährungssystems mit dem US-Dollar als Leitwährung brachte ab 2009/2010 vorübergehende Besserung. Seit 2013 befindet sich das Land wieder in einer Abwärtsspirale. Die Infrastruktur hat infolge unzureichender Instandhaltungsmaßnahmen in den letzten Jahren deutlich gelitten (AA 4.2018).

Es herrscht eine hohe Arbeitslosigkeit, 90 Prozent der Erwerbstätigen sind im informellen Sektor tätig (AA 4.2018). Für 2012 gab die Regierung eine Arbeitslosenrate von 11 Prozent an, während unabhängige Forscher aufgrund ihrer Studien von etwa 70 Prozent Arbeitslosen sprachen. Eine ähnliche Kluft kennzeichnete die Situation in den Folgejahren und bis heute, wobei viele Menschen, die im informellen Sektor tätig sind, nicht der Kategorie Arbeitslose zugeordnet werden. Von der hohen Jugendarbeitslosigkeit sind vor allem junge Frauen betroffen. Eine gute Ausbildung oder ein Studienabschluss ebnet keineswegs den Weg in die Berufswelt. Sehr unterschiedlich sind auch die Angaben zur Zahl derjenigen, die durch Arbeit im informellen Sektor ihre Existenz sichern (GIZ 11.2018c).

Die Situation der Wirtschaft in Simbabwe ist äußerst ernst. Die Zeichen deuten auf eine mögliche Wiederholung der massiven Krise hin, die das Land vor ungefähr zehn Jahren vereinnahmt hatte (DW 31.10.2018). Wirtschaftliche Instabilität, Dürre, eine hohe Armutsrate und Arbeitslosigkeit erschwerten den Zugang zu Bildung, Gesundheit und ausreichender Nahrungsversorgung (AI 22.2.2018). Die Existenzsicherung war auch 2016 und 2017 für viele Menschen schwierig. Entsprechend kritisch sind die Einschätzungen und international vergleichenden Einstufungen - etwa der Weltbank. Gleichzeitig mangelt es im Alltag, in Banken und Institutionen an Bargeld, was existentielle und notwendige Dienstleistungen beeinträchtigt. Die geringen verfügbaren Geldmengen in der Zentralbank hatten schon Mitte 2016 dazu geführt, dass Staatsbedienstete wochen- bzw. monatelang auf ihre Gehälter warten mussten. Im September und Oktober 2018 sind Wirtschaft und Alltag durch begrenzten Zugang zu Treibstoff u.a. wegen des fortwährenden Devisenmangels eingeschränkt. Für Devisen sorgen Geldsendungen von Wanderarbeitern aus Südafrika und Großbritannien. Der Tourismus gewinnt nur partiell die ökonomische Bedeutung, die er vor 2000 hatte (GIZ 11.2018b).

Sowohl die Inflation als auch Preise steigen, es gibt Engpässe bei der Versorgung mit Benzin, Essen und Medikamenten (DW 31.10.2018). Die Versorgung mit Lebensmitteln, Treibstoff, Strom und Trinkwasser ist nur teilweise gesichert (BMEIA 26.11.2018). Devisen- und Wirtschaftsprobleme führten auch zum Anstieg von Lebensmittelpreisen. Im Jahr 2016 wurde berichtet, dass nur ein Teil der notleidenden Bevölkerung Nahrungsmittelhilfe erhält. Mancherorts wurde sie nach Zugehörigkeit zur Regierungspartei vergeben. Die Ernährungs- und Gesundheitssituation - insbesondere von Kindern - ist nach wie vor vielerorts problematisch. Die Versorgungsprobleme bestehen angesichts geringer Ernten und struktureller wirtschaftlicher Schwierigkeiten fort (GIZ 11.2018b). Die von Versorgungsunsicherheit betroffene Bevölkerung wird von der UN mit 1,05 Millionen für die Jahre 2017/18 und mit 2,42 Millionen für die Jahre 2018/19 beziffert (FEWS 31.10.2018). Im August 2018 betrug die Zahl der schwer von der Versorgungsunsicherheit mit Nahrungsmitteln betroffenen Personen in Simbabwe 2,4 Millionen - in ländlichen Gebieten.

Die Bezirke Kariba, Binga und Rushinga werden sogar mit IPC-Stufe 4 klassifiziert (IPC - Food Insecurity Phase; Stufe 5 wäre Hungersnot). Die Menschen sind dort extremem Hunger ausgesetzt, es mangelt an Nahrungsmitteln. Der große Rest des Landes fällt unter IPC-Stufe 3, nur der Nordosten unter IPC-Stufe 2 (UNOCHA 3.10.2018).

Für viele Beschäftigte reichen die Einkommen angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten nicht zum familiären Unterhalt. Um die Existenz der Familien zu decken, sind zahlreiche Kinder gezwungen, durch Arbeit zum Familienerwerb beizutragen. Mangels Alternativen sehen sich Mädchen zur Prostitution genötigt (GIZ 11.2018b).

Über 90 Prozent der Haushaltseinnahmen des Staates fließen in die Finanzierung des überdimensionierten öffentlichen Sektors (AA 4.2018). Am 1.11.2018 wurde angekündigt, dass die Regierung für 2019 und 2020 umfangreiche Entlassungen von Staatsbediensteten plant, um die Staatsausgaben für Personal zu reduzieren (GIZ 11.2018b).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (4.2018): Simbabwe - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/simbabwe-node/wirtschaft/208950, Zugriff 26.11.2018

-AI - Amnesty Internation (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446474.html, Zugriff 26.11.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (26.11.2018): Reiseinformation - Simbabwe, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/simbabwe/, Zugriff 26.11.2018

-DW - Deutsche Welle (31.10.2018): Keine Verbesserung der Wirtschaftskrise in Simbabwe,

https://www.dw.com/de/keine-verbesserung-der-wirtschaftskrise-in-simbabwe/a-46108785, Zugriff 28.11.201

-FEWS - Famine Early Warning System Network (31.10.2018): Southern Africa Food and Nutrition Security Working Group (FNSWG); Bulletin - October 2018,

https://reliefweb.int/report/democratic-republic-congo/southern-africa-food-and-nutrition-security-working-group-fnswg, Zugriff 26.11.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2018b): Simbabwe - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/simbabwe/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 26.11.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2018c): Simbabwe - Gesellschaft, https://www.liportal.de/simbabwe/gesellschaft/, Zugriff 26.11.2018

-UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (3.10.2018): Southern Africa: Humanitarian Snapshot (July - August 2018),

https://reliefweb.int/report/malawi/southern-africa-humanitarian-snapshot-july-august-2018, Zugriff 26.11.2018

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung auf dem Lande und in der Hauptstadt ist mit westeuropäischen Strukturen nicht vergleichbar (AA 26.11.2018; vgl. BMEIA 26.11.2018). Es gibt zumindest in der Hauptstadt einige Kliniken und Krankenhäuser (Privatsektor) mit sehr ordentlichen Verhältnissen (AA 26.11.2018) bzw. ist dort die medizinische Grundversorgung in der Regel angemessen gewährleistet (EDA 28.11.2018). Notärztliche Versorgung ist kaum vorhanden (BMEIA 26.11.2018). Die staatliche und private Gesundheitsversorgung wurde durch die jahrelange Wirtschaftskrise drastisch beeinträchtigt. Wegen sehr hoher Arbeitsbelastungen und geringer oder ausbleibender Gehälter wanderten nach 2000 viele gut ausgebildete Ärzte, Krankenschwestern und Pflegekräfte nach Südafrika oder Europa ab. Pro 1.000 Menschen gibt es statistisch gerechnet 0,07 Ärzte und 1,35 Krankenschwestern; nach anderen Angaben sind es 0,16 Ärzte und 0,7 Krankenschwestern oder Hebammen. Landesweit beschränkt sich die Zahl von Fachärzten und Chirurgen auf Einzelne (GIZ 11.2018c).

Außerhalb der Hauptstadt ist die medizinische Grundversorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 28.11.2018). Die medizinische Versorgungslage ist in einzelnen Provinzen unterschiedlich - besonders benachteiligt ist der Westen des Landes. Kranke bzw. deren Familien suchen mancherorts bei traditionellen Heilern oder Pfingstkirchen Hilfe, die jedoch finanzielle Gegenleistungen erwarten. Besonders problematisch ist die Situation behinderter Menschen. Die Versorgungsprobleme im Gesundheitssektor betreffen außerdem vor allem die verarmte weibliche Bevölkerung. Die Müttersterblichkeit ist von 575 (2015) und 516 (2016) auf 242 im Jahr 2017 gesunken (GIZ 11.2018c). Zumeist wird auf Vorauskasse behandelt (GIZ 11.2018d; vgl. EDA 28.11.2018). Behandlungskosten müssen direkt beglichen werden, Patienten werden sonst selbst bei schwersten Verletzungen nicht aufgenommen (BMEIA 26.11.2018).

Internationale Entwicklungsorganisationen und Geber (u.a. die EU) finanzieren den Großteil des staatlichen Gesundheitswesens. Auch nahezu alle Medikamente werden so finanziert. Die internationalen Gelder reichen nicht (GIZ 11.2018c).

Cholera führte in der Vergangenheit zu Todesopfern, auch Typhus fordert lokal immer wieder Todesopfer. Unterernährung, Masern, Malaria und Tuberkulose sind ebenfalls verbreitete Krankheiten (GIZ 11.2018c). Im September 2018 ist es erneut zu Cholerafällen auch in der Hauptstadt Harare gekommen. Zur besseren Bekämpfung hat die Regierung einen Gesundheitsnotstand ausgerufen (AA 26.11.2018).

Aufgrund der jahrelangen Wirtschaftskrise fehlten vielerorts Medikamente (GIZ 11.2018c). Gemäß mancher Quellen findet sich in vielen Apotheken wieder eine zufriedenstellende Ausstattung mit Medikamenten (AA 26.11.2018; vgl. BMEIA 26.11.2018), andere Quellen sprechen bei Medikamenten von einem Versorgungsengpass (DW 31.10.2018; vgl. DW 25.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (26.11.2018): Simbabwe - Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/simbabwesicherheit/208948, Zugriff 26.11.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (26.11.2018): Reiseinformation - Simbabwe, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/simbabwe/, Zugriff 26.11.2018

-DW - Deutsche Welle (31.10.2018): Keine Verbesserung der Wirtschaftskrise in Simbabwe,

https://www.dw.com/de/keine-verbesserung-der-wirtschaftskrise-in-simbabwe/a-46108785, Zugriff 28.11.201

-DW - Deutsche Welle (25.10.2018): Simbabwe: Das Gespenst heißt Hyperinflation,

https://www

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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