TE Bvwg Beschluss 2019/4/9 L503 2185609-2

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Veröffentlicht am 09.04.2019
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Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32

Spruch

L503 2185609-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über den Antrag von XXXX , vertreten durch RA Dr. Herbert Pochieser, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2018, Zl. L503 2185609-1/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:

A.) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 28.12.2017 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Antragsteller den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 12.12.2017 bis zum 22.1.2018 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der Antragsteller habe die Aufnahme einer möglichen Beschäftigung bei der Firma G. AG vereitelt.

Dagegen erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde, in der er vorbrachte, er habe die angebotene Stelle (als Security) nicht abgelehnt; darüber hinaus könne er in einer solchen Position gar nicht arbeiten, da er eine Vorstrafe aufweise.

2. Mit Bescheid vom 1.2.2018 wies das AMS die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid vom 28.12.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Begründend führte das AMS - soweit hier relevant - insbesondere aus, eine aktuelle Strafregisterbescheinigung der Republik Österreich weise keine Verurteilung des Antragstellers auf. Die LPD Oberösterreich habe dem AMS auf Anfrage mitgeteilt, dass dem Antragsteller die Strafregisterbescheinigung auch bereits am 2.1.2018 ausgestellt worden wäre, wenn er sie damals beantragt hätte. Eine Auslieferung des Antragstellers von Österreich nach Tschechien (Anmerkung des BVwG: wegen eines Finanzvergehens) sei überdies gemäß dem Beschluss des OLG Linz vom 27.11.2002 für nicht zulässig erklärt worden, da in Österreich keine entsprechende Strafbarkeit gegeben wäre. Der Antragsteller hätte die Strafregisterauskunft aber auch bereits am 2.1.2018, als ihm die Firma G. auf seine Frage geantwortet hat, er benötige eine solche, erhalten. Ein Bescheid der BPD Linz betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung, auf den der Antragsteller zur Rechtfertigung seines Verhaltens verweise, stamme vom 12.6.2012; es wäre dem Antragsteller nach ungefähr fünfeinhalb Jahren zumutbar gewesen, von sich aus (erneut) die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung zu beantragen.

Dagegen stellte der Antragsteller fristgerecht einen Vorlageantrag.

3. Mit Erkenntnis vom 26.07.2018, Zl. L503 2185609-1/5E, wies das BVwG die Beschwerde des Antragstellers näher begründet ab, wobei - soweit hier relevant - auszugsweise folgende Feststellungen getroffen wurden:

"Mit rechtskräftigem Beschluss des OLG Linz vom 27.11.2002 war die Auslieferung des BF nach Tschechien aufgrund einer dort rechtskräftig verhängten fünfjährigen Freiheitsstrafe für nicht zulässig erklärt worden, zumal das dem BF zur Last gelegte Delikt (näher bezeichnete Steuerhinterziehung) in Österreich nicht gerichtlich strafbar wäre. Ein von Tschechien ausgestellter Haftbefehl blieb dessen ungeachtet zunächst weiter aufrecht und war aus diesem Grunde ein vom BF gestellter Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung von der BPD Linz mit Bescheid vom 12.6.2012 abgewiesen worden. Am 17.1.2018 wurde dem BF von der LPD Oberösterreich dann jedoch, wie bereits festgestellt, antragsgemäß eine Strafregisterbescheinigung ausgestellt, in der keine Verurteilung des BF aufscheint. Auf Anfrage des AMS an die LPD Oberösterreich vom 31.1.2018 wurde dem AMS seitens der LPD am 1.2.2018 bestätigt, dass der BF die Strafregisterbescheinigung auch schon früher erhalten hätte können, wenn er eine solche beantragt hätte.

Der tschechische Haftbefehl wurde am 8.2.2018 aufgehoben. [...]"

(Hervorhebung durch das BVwG)

4. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 12.3.2019 beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem BVwG gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Begründend verwies der Antragsteller auf eine ihm nunmehr zugekommene, beglaubigte und dem Antrag beigelegte Übersetzung einer erteilten Auskunft der tschechischen Republik. Demzufolge war dem Antragsteller auf dessen Anfrage vom 23.2.2018 seitens des Polizeipräsidiums der Tschechischen Republik per E-Mail die Auskunft erteilt worden, dass die gesamtstaatliche Fahndung nach ihm (erst) am 8.2.2018 widerrufen wurde. Dabei handelt es sich um jenes E-Mail, das dem BVwG bereits vor Erlassung der gegenständlichen Entscheidung vom 26.7.2018, Zl. L503 2185609-1/5E, aufgrund einer Beschwerde des Antragstellers vom 27.2.2018 in einem nachfolgenden Verfahren betreffend eine weitere Bezugssperre (Zl. L503 2196833-1) in tschechischer Sprache vorgelegen und das vor Erlassung der gegenständlichen Entscheidung vom 26.7.2018 einer Übersetzung durch eine Dolmetscherin zugeführt worden war (vgl. den Eingang der Übersetzung beim BVwG am 20.7.2018, OZ 3 zur Zl. L 503 2196833-1) [Anmerkung des BVwG].

Zu diesem nunmehr nochmals in Vorlage gebrachten E-Mail führte der Antragsteller in seinem Antrag auf Wiederaufnahme aus, dass daraus hervorgehe, dass entgegen der Auskunft der LPD Oberösterreich vom 17.1.2018 bei ihm keine Vorstrafe "freigegeben" gewesen sei und er damit die Voraussetzungen für die Beschäftigung als Security-Mitarbeiter in einem österreichischen Sicherheitsunternehmen zur Zeit der infrage stehenden Stellenzuweisung Ende Dezember 2017 / Anfang Jänner 2018 nicht erfüllt habe. Von dieser Urkunde habe er im Verfahren ohne Verschulden nicht Gebrauch gemacht und wäre diese geeignet gewesen, eine stattgebende Entscheidung in Bezug auf die von ihm gegen den Bescheid des AMS erhobene Beschwerde herbeizuführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Im Erkenntnis vom 26.07.2018, Zl. L503 2185609-1/5E, stellte das BVwG unter anderem wie folgt fest: "Der tschechische Haftbefehl wurde am 8.2.2018 aufgehoben."

Diese Feststellung beruhte auf einem vom Antragsteller (dem BVwG anlässlich einer [weiteren] Beschwerde vom 27.2.2018) selbst vorgelegten Antwort-E-Mail auf seine Anfrage vom 23.2.2018 an das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik, wonach die gesamtstaatliche (tschechische) Fahndung nach ihm (erst) am 8.2.2018 widerrufen wurde. Dieses E-Mail war vom BVwG vor Erlassung des Erkenntnisses vom 26.7.2018 einer Übersetzung zugeführt worden (vgl. den Eingang der Übersetzung beim BVwG am 20.7.2018, OZ 3 zur Zl. L 503 2196833-1).

1.2. Den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme begründet der Antragsteller mit eben diesem E-Mail, wobei er begründend ausführt, es sei ihm nunmehr am 1.3.2019 eine beglaubigte Übersetzung dieses E-Mails zugekommen. Daraus gehe hervor, dass die tschechische Fahndung nach dem Antragsteller (erst) am 8.2.2018 aufgehoben wurde, sodass er seinerzeit die Voraussetzungen für die Beschäftigung als Security-Mitarbeiter nicht erfüllt hätte und die Bezugssperre somit unzulässig gewesen wäre.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar hervor. So folgt aus dem Akteninhalt zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Zl. L503 2185609-1/5E, dass das nunmehr zur Begründung des Antrags auf Wiederaufnahme herangezogene E-Mail des Tschechischen Polizeipräsidiums (Anfrage durch den Antragsteller am 23.2.2018) bereits in diesem Verfahren vorlag, vom BVwG einer Übersetzung durch eine Dolmetscherin zugeführt worden war (vgl. OZ 3 zur Zl. L 503 2196833-1 vom 20.7.2018) und vom BVwG in der gegenständlichen Entscheidung insofern berücksichtigt worden war, als im erwähnten Erkenntnis ausdrücklich festgestellt worden war, dass die tschechische Fahndung nach dem Antragsteller (erst) am 8.2.2018 aufgehoben wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens

3.1. Rechtliche Grundlagen

§ 32 VwGVG lautet auszugsweise:

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

[...]

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, [...]

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

[...]

3.2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der Antragsteller stützt seinen Antrag auf das Antwort-E-Mail des Polizeipräsidiums der Tschechischen Republik auf seine Anfrage vom 23.2.2018, wonach die gesamtstaatliche (tschechische) Fahndung nach ihm (erst) am 8.2.2018 widerrufen wurde.

Eben dieses E-Mail hatte der Antragsteller allerdings bereits vor Abschluss des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme nunmehr beantragt wurde, mit (weiterer) Beschwerde vom 27.2.2018 in Vorlage gebracht und wurde dieses E-Mail seinerzeit vom BVwG einer Übersetzung durch eine Dolmetscherin zugeführt (vgl. OZ 3 zur Zl. L 503 2196833-1 vom 20.7.2018) und vom BVwG im gegenständlichen Verfahren insofern berücksichtigt, als im Erkenntnis des BVwG vom 26.7.2018 ausdrücklich festgestellt worden war, dass die tschechische Fahndung nach dem Antragsteller (erst) am 8.2.2018 aufgehoben wurde (vgl. etwa die seinerzeit getroffenen Feststellungen des BVwG: "Der tschechische Haftbefehl wurde am 8.2.2018 aufgehoben"; vgl. etwa auch die diesbezügliche Beweiswürdigung: "[...] die Feststellungen zum diesbezüglichen Haftbefehl (einschließlich dessen Aufhebung am 8.2.2018) [...] ergeben sich aus den vom BF selbst vorgelegten, im Akt befindlichen Unterlagen.")

Somit handelt es sich hier aber nicht um ein neues, nachträglich hervorgekommenes Beweismittel, das vom Antragsteller nicht geltend gemacht werden konnte, sondern hatte der Antragsteller dieses Beweismittel seinerzeit vielmehr bereits selbst mit seiner (weiteren) Beschwerde vom 27.2.2018 vorgelegt und wurde dieses vom BVwG - nach Einholung einer Übersetzung (OZ 3 zur Zl. L 503 2196833-1 vom 20.7.2018) - im gegenständlichen Erkenntnis vom 26.7.2018 auch entsprechend berücksichtigt. Vom Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne von § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG kann vor diesem Hintergrund in denkmöglicher Weise nicht gesprochen werden, sodass es diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen bedarf.

Daran vermögen im Übrigen die Ausführungen des Antragstellers in seinem Antrag, es sei ihm (erst) am 1.3.2019 eine beglaubigte Übersetzung des E-Mails vom Februar 2018 zugekommen, nichts zu ändern, zumal dieses E-Mail vom Februar 2018 dem BVwG seinerzeit, wie eben ausgeführt, bereits vorlag, einer Übersetzung zugeführt und im Erkenntnis entsprechend berücksichtigt worden war, wobei der Vollständigkeit halber auch angemerkt sei, dass der Antragsteller tschechischer Staatsangehöriger ist und sämtlichen E-Mail-Verkehr mit dem Tschechischen Polizeipräsidium auf Tschechisch führte, sodass in denkmöglicher Weise nicht erhellt, inwieweit hier der Umstand eine Rolle spielen sollte, dass er selbst (erst) am 1.3.2019 eine Übersetzung einholte.

Folglich ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG abzuweisen.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch ein Eingehen auf den Antrag, dem Antrag auf Wiederaufnahme die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wobei der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass einem Wiederaufnahmeantrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K27 zu § 32 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass ein Beweismittel, welches bereits vor dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss in Vorlage gebracht und entsprechend berücksichtigt worden war, keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG darzustellen vermag, folgt klar aus dieser Gesetzesbestimmung und einer diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Haftbefehl, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2185609.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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