Entscheidungsdatum
25.04.2019Norm
BFA-VG §22aSpruch
W154 2164152-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 19.7.2017, 15:30 Uhr bis 20.7.2017, ca. 8:00 Uhr, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 19.7.2017, 15:30 Uhr bis 20.7.2017, ca. 8:00 Uhr, war gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 FPG i. V.m. Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG rechtswidrig.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zweier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 01.12.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten wegen der Zuständigkeit Polens zurück. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.12.2016 persönlich zugestellt. Die Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2017 als unbegründet abgewiesen.
Am 05.07.2017 begab sich der Beschwerdeführer zur Betreuungsstelle Traiskirchen, um einen weiteren Asylantrag zu stellen. Dort wurde er auf Grund eines Festnahmeauftrags der belangten Behörde am 05.07.2017 um 16:15 Uhr gem. § 34 Abs. 5 und § 47 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und in der Folge dem Bundesamt vorgeführt.
Mit Mandatsbescheid vom 05.07.2017, Zahl: 1118168708-170789132, wurde über den Beschwerdeführer gem. Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.7.2017, GZ W197 2164152-1/7E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und die Anhaltung vom 05.07.2017 um 20:35 Uhr bis zur Freilassung für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen (Spruchpunkt II.).
Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt am 19.7.2017, um 13:15 Uhr, per Telefax zugestellt.
Am 31.7.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 19.7.2017 bis 20.7.2017 Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.7.2017, GZ W197 2164152-1/7E der ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst als gewillkürte Vertreterin am 19.7.2017, um 13:59 Uhr, elektronisch zugestellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Zustellung an das Bundesamt in etwa um die gleiche Uhrzeit, also noch zu den Amtsstunden, erfolgt sein müsse. Die Entlassung des Beschwerdeführers sei jedoch erst am 20.7.2017, um ca. 8:15 Uhr erfolgt.
Gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 FPG sei die Schubhaft formlos aufzuheben, wenn das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für deren Fortsetzung nicht vorliegen. Die Freilassung habe unverzüglich zu erfolgen. Da davon auszugehen sei, dass die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch während der Amtsstunden erfolgt sei, seien keine Gründe ersichtlich, warum die Entlassung nicht noch bis zum Ende der Amtsstunden um 15:30 Uhr erfolgen hätte können. Nach Ende der Amtsstunden verfüge die belangte Behörde über einen Journaldienst, der derartige Enthaftungen - zumal diese mit keinem großen Aufwand verbunden seien - jederzeit anordnen könnte.
Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge
* die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab 19.7.2017, 15:30 Uhr, bis zum Zeitpunkt der Entlassung am 20.7.2017 für rechtswidrig erklären und
* dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandsersatzverordnung (Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei i.H.v. € 737,60; für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlungsersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei i. H.v. € 922) ersetzen.
Aufgrund einer diesbezüglichen Anfrage teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht am 19.3.2019 zum Beschwerdevorbringen mit, dass die Schubhaftentlassung tatsächlich erst am 20.7.2017 um 8:00 Uhr stattgefunden habe, weil das Erkenntnis in der Kanzlei der belangten Behörde laut Protokolleintrag im IFA zwar am 19.7.2017 um 13:59 Uhr eingelangt, jedoch erst am 20.7.2017 an die zuständige Referentin weitergeleitet worden sei. Der Grund dafür könne gegenwärtig nicht mehr nachvollzogen werden. Da noch ein Mitwirkungsbescheid erstellt und ausgefertigt hätte werden müssen, sei die Entlassung um 7:50 Uhr an das Polizeianhaltezentrum versandt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer befand sich vom 5.7.2017, 20:35 Uhr, bis 20.7.2017, ca. 8:00 Uhr in Schubhaft.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.7.2017, GZ W197 2164152-1/7E, wurde der diesbezüglichen Beschwerde stattgegeben, und die Anhaltung vom 05.07.2017 um 20:35 Uhr bis zur Freilassung für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen (Spruchpunkt II.).
Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt am 19.7.2017 um 13:15 Uhr per Telefax zugestellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 20.7.2017 um ca. 8:00 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage zum verfahrensgegenständlichen Akt sowie zum Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W197 2164152-1.
Im Akt zu GZ W197 2164152-1 befindet sich eine Telefax Sendebestätigung, welcher zufolge das Erkenntnis vom 19.7.2017, GZ W197 2164152-1/7E, um 13:15 Uhr dem Bundesamt zugestellt wurde. Zudem wurde in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.3.2019, die Protokollierung des genannten Erkenntnisses im IFA am 19.7.2017 um 13:59 Uhr bestätigt.
Dass der Beschwerdeführer am 20.7.2017 um ca. 8:00 Uhr entlassen wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 19.3.2019 und deckt sich insoweit mit dem Beschwerdevorbringen, laut der die Anhaltung des Beschwerdeführers bis 20.7.2017, "ca." 8:15 Uhr gedauert haben soll.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.
§22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
[...]"
Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, auch über den 19.7.2017. 15:30 Uhr hinaus, fällt unter das 8. Hauptstück des FPG 2005, für dessen Vollziehung das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft über den 19.7.2017. 15:30 Uhr hinaus richtet, ist somit das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. Anhaltung:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 FPG ist die Schubhaft durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Forstsetzung nicht vorliegen. Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen (Abs. 2 leg cit).
Das Erkenntnis, mit dem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, wurde der belangten Behörde laut Telefax Sendebestätigung am 19.7.2017 um 13:15 Uhr zugestellt. Um 13:59 Uhr desselben Tages wurde das genannte Erkenntnis behördlicherseits im IFA protokolliert. Es wäre somit jedenfalls faktisch möglich gewesen, den Beschwerdeführer spätestens am 19.7.2017 um 15:30 Uhr aus der Schubhaft zu entlassen.
Somit ist der Beschwerdeführer durch seine fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft vom 19.7.2017, 15:30 Uhr, bis zu seiner tatsächlichen Entlassung am 20.7.2017, ca. 8:00 Uhr, in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt und die Anhaltung gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 FPG rechtswidrig.
Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):
Der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da er vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz dieser Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Schlagworte
Amtsstunden, Entlassung, Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Telefax,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W154.2164152.2.00Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019