TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/3 W186 2218046-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2019
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Entscheidungsdatum

03.05.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W186 2218046-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2019, Zl. 1226256404 - 190380239 / BMI-BFA_WIEN_RD, sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist bosnischer Staatsangehöriger. Er wurde am 12.04.2019 im Bundesgebiet dabei betreten, als er versuchte, sich beim Magistratischen Bezirksamt für den 12. Bezirk in Wien mit einem falschen bulgarischen Reisepass anzumelden. Der BF wurde auf einer Bausstelle in 1030 Wien in Arbeitskleidung und Werkzeug vorgefunden und zur Identitätsfeststellung auf die nächstgelegene Polizeistation verbracht. Der BF behauptete weiterhin, bulgarischer Staatsangehöriger zu sein.

Nach einigen Versuchen gab der Beschwerdeführer sodann seine wahre Identität bekannt und führte aus, dass ihm sein echter Reisepass im Bundesgebiet gestohlen worden sei. Er sei seit Oktober 2018 durchgehend in Wien aufhältig, konnte jedoch weder eine Wohnadresse nennen, noch einen Wohnungsschlüssel vorweisen.

Da Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) leitete am 13.04.2019 ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein.

2. Der BF wurde am 13.04.2019 vor dem Bundesamt zur beabsichtigten

Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen:

Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"F: Verstehen Sie den Dolmetscher gut?

A: Ja

F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

A: Ich bin im Oktober 2018 aus der Slowakei konnd nach Österreich eingereist. Vorher habe ich mich eineinhalb Jahre in der Slowakei aufgehalten.

F: Sie haben sich am 12.4.2019 am MBA f. d. 12. Bezirk beim Anmelden mit einem gefälschten bulgarischen Reisepass ausgewiesen und nach Ihrer Anhaltung gesagt, dass Sie in Österreich seit 03.03.2019 für die Firma XXXX arbeiten. Was sagen Sie dazu?

A: Ja, es stimmt, dass ich mich mit dem gefälschten Reisepass ausgewiesen habe und habe ich seit 6.3.2019 fü die Firma gearbeitet.

F: wo befindet sich Ihr bosnischer Reisepass?

A: Ich wusste nicht, ob ich meinen Reisepass verloren habe oder ob er mir gestohlen wurde. Ich weiß auch nicht, wo ich die Anzeige hätte erstatten sollen.

F: Haben Sie gewusst, das sie keiner Beschäftigung in Österreich nachgehen dürfen?

A: Das wusste ich nicht. Ich habe den Pass von jemanden bekommen und habe die Daten der Polizei gegeben. Ich dachte mir, dass ich mit dem Pass auch heimfahren darf. dies wurde mir von dem Mann gesagt. Nach Österreich kam ich mit meinem verlorenen bosnischen Pass. Den bulgarischen Pass habe ich in Österreich bekommen.

F: Was haben Sie in der ganzen Zeit hier gemacht und wie haben Sie sich Ihr Leben finanziert?

A: Ich habe Gelegenheitsarbeiten verrichtet und habe davon gelebt.

F: Haben Sie hier soziale Kontakte?

A: Ich habe hier Freunde.

F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach bzw. wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? Wenn ja, aufgrund welcher arbeitsrechtlichen Bewilligung gehen Sie dieser Beschäftigung nach?

A: Ja. Ich habe aber keine arbeitsrechtliche Bewilligung.

F: Sind Sie krankenversichert?

A: Ich habe von der Firma eine E Card bekommen. Ich war aber nie beim Arzt.

F: Haben Sie eine eigene Wohnung oder wohnen Sie bei jemanden? Wie hoch ist Ihre Miete?

A: Ich wohne bei verschiedenen Freunden an verschiedenen Adressen. wenn ich Geld hatte wohnte ich im Hostel.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich (Verwandtschaftsverhältnis, Name, Geburtsdatum, Anschrift) und wenn, aufgrund welcher Aufenthaltsberechtigung sind diese in Österreich? Wie ist Ihr Familienstand? Wo lebt Ihre Familie?

A: keine. Meine Familie lebt Bosnien. Ich bin ledig.

F: Haben Sie Familienangehörige in der Heimat?

A: Meine Eltern und meine drei Schwestern.

F: Haben Sie Kinder, eheliche und uneheliche, und wo leben diese?

A: Nein

F. sind Sie bereit, ein Formular zur Erlangung eines HRZ für die Botschaft auszufüllen?

A: Ja

Mir wird nunmehr mitgeteilt, dass aufgrund obigen Sachverhaltes, gegen mich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird. Ich habe die Möglichkeit, gegen diese Maßnahme eine Schubhaftbeschwerde einzubringen. Nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikates werde ich in meine Heimat abgeschoben. Ich werde auf die Rückkehrberatung im Stande der Schubhaft hingewiesen. Weiters wird gegen mich eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen.. Mir wird weitere eine Rechtshilfeorganisation zugeteilt, welche ich im Falle einer Rechtsauskunft kontaktieren kann.

Ich erhalte eine Verfahrensanordnung Rechtsberatung und den Bescheid über die RKE/EV.

Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.

Ich bestätige die Übernahme des Schubbescheides, des Einreiseverbotes und der Verfahrensanordnung Rechtsberatung

Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen."

3. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 13.04.2019, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 15:51 Uhr, ordnete das Bundesamt gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung an.

Das Bundesamt stellte im gegenständlich angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer kein österreichischer Staatsbürger, sondern bosnischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger sei. Gegen ihn sei ein Verfahren zur Erlassung Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot eingeleitet worden. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er befinde sich seit Oktober 2018 in Österreich und sei einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen, ohne im Besitz einer Arbeitsbewilligung gewesen zu sein. Sein Aufenthalt sei dadurch illegal geworden. Er habe sich zudem mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen, um in Österreich einer Beschäftigung nachgehen zu können. Da er kein gültiges Reisedokument vorweisen könne, sei es ihm nicht möglich, Österreich aus eigenem Entschluss legal zu verlassen. Darüber hinaus verfüge er nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und habe sich bislang unangemeldet und unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Der BF sei in keinster Weise im Bundesgebiet integriert, da er weder über familiäre noch über soziale Bindungen verfüge. Er sei in Österreich bei der Schwarzarbeit betreten worden.

Rechtlich führte das Bundesamt im angefochtenen Bescheid folgendes aus:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie können keinen ordentlichen Wohnsitz angeben und besitzen keinerlei Dokumente, um Ihre Identität nachzuweisen.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da anzunehmen ist, dass Sie sich einem weiteren Verfahren durch untertauchen entziehen werden.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie gehen in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und sind weder kranken- noch sozialversichert. Sie sind behördlich nicht gemeldet und unbekannten Aufenthaltes.

Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Einreiseverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088).

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie können keinen Wohnsitz angeben und besitzen keine ordentliche Unterkunft. Sie sind auch nicht im Besitz irgendeines Dokumentes um Ihre Identität nachweisen zu können.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie gaben in der Einvernahme an, an keinen schweren Krankheiten zu leiden.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Mit Bescheid vom 13.04.2019 erteilte das Bundesamt dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.) und erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG (Spruchpunkt II.). Es stellte darüber hinaus gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gewährte ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Darüber hinaus erkannte es gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ gemäß § 52 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).

3. Mit Schriftsatz vom 26.04.2019, hg. eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seinen Rechtsberater firstgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 13.04.2019, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 13.04.2019.

In der Beschwerdewurde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem. der VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF auszukommen hat, auferlegen.

4. Mit Eingabe vom 29.04.2019 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete am 30.04.2019 nachstehende Stellungnahme, in der es die Abweisung der Beschwerde, sowie Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand gemäß § 35 VwGVG beantragte:

"Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste zu einem der Behörde unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 12.04.2019 wurde von der LPD Wien 12 SPK Meidling eine Amtshandlung bezüglich eines gefälschten Dokumentes geführt. Dabei wollte eine XXXX geb. XXXX den Bf. mit einem gefälschten rumänischen Reisepass lautend auf XXXX , geb. XXXX beim Magistratischen Bezirksamt anmelden. Der Bf. war bei diesem Anmeldeversuch nicht persönlich anwesend und wurde von der XXXX angegeben, dass dieser bei einer Baustelle in Wien 3, XXXX tätig sein soll.

Der Bf. wurde von der LPD auch dort in Arbeitskleidung und mit Werkzeug angetroffen. Da der Bf. im Verdacht der Fälschung besonders geschützter Urkunden stand, wurde er zwecks Abklärung der Identität zur PI Hohenbergstraße 1 in Wien 12 verbracht.

Erst nach mehrmaligen Beteuerungen, dass er rumänischer Staatsangehöriger wäre, konnte der Bf. dazu gebracht werden, seine tatsächlichen Daten bekanntzugeben. Auf Nachfrage gab er an, dass er im Oktober 2018 eingereist wäre und wäre sein echter Reisepass während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gestohlen worden. Den gefälschten Reisepass habe er für 2.500 Euro in Wien gekauft. Zu seiner Unterkunft konnte der Bf. keine Angaben machen, da er lt. eigener Aussage immer wieder bei anderen Personen nächtigte. Er führte in seiner Geldbörse eine Scheckkarte der XXXX mit sich und gab an, seit 03.03.2019 bei dieser Firma zu arbeiten und hatte auch einen Zettel mit dokumentierten Arbeitszeiten vom 06.03.2019 bis zum 29.03.2019 bei sich. In der Firma war er unter der falschen Identität angemeldet.

Nach Rücksprache mit dem diensthabenden BFA-Journal wurde der Bf. ins PAZ HG verbracht.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.04.2019 gab der Bf. im Wesentlichen an, dass er ledig und ohne Sorgepflichten wäre und seine Familie bestehend aus Eltern und drei Schwestern in Bosnien lebe. Er wäre im Oktober 2018 von der Slowakei kommend mit seinem bosnischen Reisepass eingereist und habe er davor eineinhalb Jahre in Slowenien gelebt. Seinen echten Reisepass habe er verloren oder wurde dieser gestohlen, Anzeige habe er keine erstattet, da er auch nicht wusste, wo er dies hätte machen sollen. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Gelegenheitsarbeiten finanziert und habe er bei verschiedenen Freunden an verschiedenen Anschriften Unterkunft genommen bwz. in Hostels gewohnt, wenn er Geld hatte.

Vom Bf. wurde das Formerfordernis zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefertigt und wurde ein HRZ-Verfahren eingeleitet.

Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Weiters wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.

Mangels ausreichend vorhandener Geldmittel zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung kam die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht.

Eine freiwillige Ausreise nach Bosnien kam für den Bf. zu einem nicht in Betracht, da er nicht über ausreichend Barmittel verfügte, um seine Ausreise, bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten, und hat er auch keine Chance, sich diese Geldmittel auf legalem Wege zu verdienen, zum anderen verfügt er lt. eigener Aussage auch über kein Reisedokument und ist somit gar nicht in der Lage legal auszureisen.

Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. ebenfalls nicht in Betracht, da er über keine benennbare Unterkunft verfügte, sondern lediglich behauptete bei verschiedenen Freunden an verschiedenen Anschriften unangemeldet aufhältig gewesen zu sein und mit Hilfe eines gefälschten Reisepasses und ohne über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu verfügen unerlaubterweise einer Beschäftigung nachging.

Somit hätte ihn auch ein zugewiesenes Quartier nicht vom neuerlichen Untertauchen abgehalten, sondern hätte er lediglich seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin im Verborgenen fortgesetzt z.B. bei weiteren Freunden an verschiedenen Anschriften, wie er es auch bisher getan hatte, und hätte er sich womöglich abermals einen gefälschten Reisepass besorgt um Arbeit aufzunehmen.

Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultimo ratio über den Bf. zum Zweck der Sicherung der Abschiebung nach Bosnien die Schubhaft angeordnet.

Vom Bf. wurden keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ HG eine Sanitätsstelle eingerichtet, jeder Häftling wird dem Amtsarzt vorgeführt und besteht für den Bf. auch die Möglichkeit zusätzlich auf eigenen Wunsch nochmals dem Amtsarzt vorgeführt zu werden.

Es ist beabsichtigt den Bf. unmittelbar nach Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Bosnien abzuschieben.".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist bosnischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Er hielt sich seit Oktober 2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er illegalen Beschäftigungen nachging.

Er war im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet und kann keinen festen Wohnsitz vorweisen.

Der BF wies sich gegenüber den österreichischen Behörden mit gefälschten Dokumenten aus, um im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgehen zu können.

Er ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes, weshalb er Österreich nicht von sich aus legal verlassen kann.

Darüber hinaus verfügt er auch über keine ausreichenden Barmittel, um für seinen Unterhalt im Bundesgebiet auszukommen.

Das Bundesamt erließ mit Bescheid vom 13.04.2019 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem für die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine Familie lebt in Bosnien.

Er wurde im Österreich bei der Verrichtung von Schwarzarbeit betreten.

Der BF ist gesund und haftfähig.

Er wird seit 13.04.2019 in Schubhaft angehalten, die im PAZ Hernalser Gürtel vollzogen wird.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde.

Die Angaben zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit Oktober 2018, dem Umstand, dass er auf Baustellen gearbeitet hat und sich gegenüber den Behörden mit einem gefälschten Reisepass auswies, resultieren aus den diesbezüglichen Angaben des BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.04.2019, sowie in der Beschuldigtenvernehmung vor der LPD Wien am 12.04.2019.

Dass der BF im Bundesgebiet bei der Verrichtung von Schwarzarbeit betreten wurde, resultiert aus der Anzeige der LPD Wien vom 12.04.2019.

Die Angaben zu den weiteren persönlichen Umständen des BF im Bundesgebiet, insbesondere seiner mangelnden familiären Bindung, sowie zum Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes, beruhen auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt.

Die Feststellung zu den vorhandenen Barmitteln resultiert aus der Bargeldaufstellung der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Die Angaben zur Festnahme und Schubhaftverhängung ergeben sich ebenfalls aus einem Auszug aus der Anhaltedatei.

Dass der BF bei seiner Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft haftfähig war, beruht einerseits auf dem Umstand, dass kein gegenteiliges Vorbringen in der Beschwerde erstattet wurde, sowie andererseits darauf, dass der BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt keine gegenteiligen Aussagen tätigte.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft

1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2. § 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

3. Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1); wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2); wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3); solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt (Z 4); bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet (Z 5); wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 6); wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 7); wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 8), oder soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Z 9).

Bosnische Staatsangehörige, sind gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 vom 14.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen überschreitet, befreit.

Art. 6 Abs. 1 der VO (EU) 2016/399 Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2017 (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) lautet:

"Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (1) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein."

2. Der BF ist bosnischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Aufgrund seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit Oktober 2018, überschritt er zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung jedenfalls den in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex normierten Zeitraum zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet.

Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung hielt sich der BF somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist sohin ein Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU.

Aufgrund des Bescheides des Bundesamtes vom 13.04.2019, dem BF zugestellt am selben Tag, und der darin vorgenommenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, lag zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

Der BF wurde daher zutreffender Weise zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG in Schubhaft angehalten. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der BF, mangels Asylantragsstellung, im vorliegenden Fall der Rückführungs-RL unterlag, weshalb das jüngst ergangen Erkenntnis des VwGH (VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008) für den gegenständlichen Fall nicht maßgeblich war.

3. Das Bundesamt gründete das Vorliegen von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG:

Der BF verfügte im Bundesgebiet über keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte, die der Annahme einer Fluchtgefahr entgegengestanden wären. Ebenso existierte kein gesicherter Wohnsitz und führte der BF nur geringe Mittel an Bargeld mit sich. Aufgrund des Vorliegens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 3) und der bereits für den kommenden Tag organisierten Abschiebung, stand die Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme unmittelbar bevor, weshalb zutreffender Weise von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden konnte.

Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet, wie die belangte Behörde entgegen dem Beschwerdevorbringen zutreffend ausführte, über keine sozialen Anknüpfungspunkte, die gegen die Annahme von Fluchtgefahr gesprochen hätten, sondern vielmehr - auch den Beschwerdeausführungen folgend - über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wiederum einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hätte, weshalb auch Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vorlag: Der Beschwerdeführer verfügte über keine Meldeadresse; wo sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhielt, war unbekannt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über Familienangehörige im Bundesgebiet verfügte. Er bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Dass der Beschwerdeführer im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft bei einem namhaftgemachten Freund Unterkunft nehmen könnte, vermochte die gegenständlich vorliegende Fluchtgefahr nicht zu mindern, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, bei verschiedenen Freunden an verschiedenen Adressen zu wohnen, weshalb ihm sein soziales Netz auch künftig ein Leben im Verborgenen ermöglichen würde und daher eine Greifbarkeit für die belangte Behörde nicht gegeben wäre.

Die belangte Behörde bezog im angefochtenen Bescheid auch in zutreffender Weise die Schwarzarbeit des BF, die er unter Ausnützung seines sichtvermerksfreien Aufenthaltes im Bundesgebiet und unter Verwendung gefälschter Dokumente den österreichischen Behörden gegenüber beging, in ihre Verhältnismäßigkeitsprüfung mit ein.

Da an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ein großes öffentliches Interesse besteht (Hinweis E 17.11.1995, 95/02/0132, 0133, 0134), reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit durch Organe des Arbeitsinspektorates aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088).

4. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend davon aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Die belangte Behörde führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein ausscheide. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung beträfe, könne im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund des Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr, die sich insbesondere Vorverhalten des BF, wonach er im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachging und sich den Behörden gegenüber mit gefälschten Dokumenten auswies, seinem sozialen Netz das ihm bisher ein Leben im Verborgenen ermöglichte und auch künftig ermöglichen würde, konnte mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Insbesondere zeigte der BF durch sein Fehlverhalten in der Vergangenheit auf, dass er nicht gewillt ist, sich an gesetzliche Normen zu halten und war daher auch davon auszugehen, dass er im Fall der Anwendung gelinderer Mittel die behördliche Anordnung zu umgehen getrachtet hätte.

Die Nichtanwendung gelinderer Mittel kam auch durch den in der Beschwerde vorgebrachten Umstand, wonach eine Person namhaft gemacht wurde, bei der der BF im Fall einer Haftentlassung Unterkunft beziehen könnte, nicht in Betracht, zumal das soziale Netz des BF ihm bisher ein Leben im Verborgenen ermöglicht hatte und in Zukunft anzunehmen ist, dass der BF auf freiem Fuß belassen erneut untertauchen würde.

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

5. Das Bundesamt gab in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2019 an, dass mit dem BF bereits das Formerfordernis zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefertigt wurde, und das Verfahren zur Erlangung eines HRZ für ihn eingeleitet wurde. Darüber hinaus teilte das Bundesamt mit, dass es beabsichtigt, den BF unmittelbar nach Erlangung eines HRZ nach Bosnien abzuschieben. Es war somit zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Abschiebung des BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen, womit sich auch die Anhaltedauer als verhältnismäßig darstellte. Gründe, wieso für den BF kein HRZ ausgestellt werden sollte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF, sowie angesichts des s Fehlverhaltens des BF in der Vergangenheit (unrechtmäßiger Aufenthalt, Schwarzarbeit und Verwendung gefälschter Dokumente gegenüber den heimischen Behörden) ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen war.

6. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 13.04.2019 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft seit 13.04.2019 ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu A. II.) Fortsetzungsausspruch

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG liegen weiterhin vor.

Für die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des BF (da er selbst weder über identitätsbezeugende Dokumente, noch über ausreichend Barmittel zur Finanzierung seiner Ausreise verfügt) erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren (legalen) beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Er verfügt über ein soziales Netz, dass ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hat, und ich im Falle einer Haftentlassung weiterhin ermöglichen würde.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine zur Anordnung einer Schubhaft hinreichende Fluchtgefahr seitens des BF gegeben ist. Zudem ist aufgrund der begangenen Schwarzarbeit und der Verwendung gefälschter Dokumente gegenüber den Behörden ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung gegeben.

Im Falle des BF kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

Es liegt somit auch weiterhin die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Von der Möglichkeit einer Abschiebung im Rahmen der gesetzlichen Fristen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Hinweise für eine Haftunfähigkeit oder gesundheitliche Probleme des BF sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Das Beschwerdevorbringen, wonach der BF bei einem namhaft gemachten Zeugen Unterkunft beziehen konnte, und eine Einvernahme des Zeugen in einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, konnte keine Änderung am Vorliegen von Fluchtgefahr bzw. an der Nichtanwendung gelinderer Mittel herbeiführen, weshalb diesbezüglich auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte.

In der Beschwerde finden sich keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

Zu A. III. und IV.) - Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

2. Sowohl der BF, als auch die belangte Behörde beantragten in ihrer Beschwerde respek

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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