RS Vwgh 2019/2/27 Ro 2018/15/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/15/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0193 E 28. Mai 2009 VwSlg 8447 F/2009 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 5. Oktober 1979, 1418, 1500/79, VwSlg 5408 F/1979). Bei der Auslegung kommt den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zu, doch sind sie für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam (vgl das hg Erkenntnis vom 3. April 2008, 2006/09/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150022.J05

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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