RS Vwgh 2019/2/27 Ro 2018/15/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

E6C
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §1 Abs1 Z1
UStG 1994 §3a Abs1
UStG 1994 §4 Abs1
61995CC0384 Landboden Agrardienste Schlussantrag

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/15/0023

Rechtssatz

Den Fördergebern kam mit den erbrachten Leistungen auch ein verbrauchsfähiger wirtschaftlicher Vorteil zu. Es empfingen hier bestimmte Personen, nämlich die beiden Fördergeber, konkrete Leistungen. In den Streitjahren lag zweifellos ein Interesse der Fördergeber an derartigen Leistungen, nämlich der beruflichen Eingliederung junger behinderter Menschen vor. Ob dieses Interesse deswegen bestand, weil die Fördergeber ihrerseits zur Erbringung derartiger Leistungen verpflichtet gewesen wären, ist nicht entscheidend (vgl. VwGH 25.2.2004, 2003/13/0159, VwSlg 7914 F/2003). Die Fördergeber verfolgten dieses Ziel u.a. dadurch, dass sie hiezu von Dritten - im vorliegenden Fall also von der Revisionswerberin - Leistungen bezogen und diese zur Erreichung des verfolgten Ziels nutzten, was auch einen "Verbrauch" dieser Leistung impliziert (vgl. hiezu auch die Schlussanträge, 25.9.1997, Landboden-Agrardienste, C-384/95, Rn. 22 ff). Es ist daher - wie vom Bundesfinanzgericht dargelegt - von steuerbaren Leistungen auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150022.J04

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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