RS Vwgh 2019/2/27 Ro 2018/15/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §1 Abs1 Z1
UStG 1994 §3a Abs1
UStG 1994 §4 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/15/0023

Rechtssatz

Eine Verpflichtung, die niemandem einen Vorteil bringt, stellt keine Dienstleistung gegen Entgelt dar. Erforderlich ist vielmehr, dass einem identifizierbaren Verbraucher eine Dienstleistung erbracht wird oder ein Vorteil verschafft wird, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte (vgl. VwGH 21.9.2016, Ra 2015/13/0050, mwN; vgl. auch VwGH 30.4.2015, 2012/15/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150022.J00

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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