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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/15/0023Rechtssatz
Eine Verpflichtung, die niemandem einen Vorteil bringt, stellt keine Dienstleistung gegen Entgelt dar. Erforderlich ist vielmehr, dass einem identifizierbaren Verbraucher eine Dienstleistung erbracht wird oder ein Vorteil verschafft wird, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte (vgl. VwGH 21.9.2016, Ra 2015/13/0050, mwN; vgl. auch VwGH 30.4.2015, 2012/15/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150022.J00Im RIS seit
05.07.2019Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019