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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/15/0023Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/15/0088 E 18. März 2004 VwSlg 7920 F/2004 RS 1(hier keine Bezugnahme auf Artikel 2 Nr. 1 der 6. Richtlinie und auf das Urteil des EuGH C-16/93 Tolsma))Stammrechtssatz
Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 (der 6. Richtlinie) gegen Entgelt erbracht und ist somit steuerpflichtig, wenn zwischen Leistendem und dem Leistungsempfänger ein Rechtverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteil des EuGH vom 3. März 1994, Rechtssache C-16/93 - Tolsma, EuGHE 1994, I-743).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150022.J02Im RIS seit
05.07.2019Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019