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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z6Rechtssatz
Das GenRevG 1997 stützt sich - ausweislich seiner Gesetzesmaterialien (vgl. RV 840 BlgNR 20. GP 19) - auf den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens" (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG). Dieser Zuordnung ist nicht entgegenzutreten, zumal das GenRevG 1997 - von der Normierung einzelner hoheitlicher Befugnisse abgesehen (vgl. die Aufzählung in § 23 Abs. 2 GenRevG 1997) - vor allem Regelungen enthält, die "die Rechtsbeziehung der Bürger unter sich betreffen" (vgl. zum Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" grundlegend VfSlg. 9580/1982). So verfolgt die allgemeine Genossenschaftsrevision in erster Linie einen gesellschaftsrechtlichen Prüfungsansatz. Aus dem historischen Befund wird abgeleitet, dass die Prüfung primär der Sicherung der Interessen der (wirtschaftlich unerfahrenen) Genossenschafter dienen sollte (vgl. die Nachweise bei Gutknecht, Bemerkungen zu Organisationsstruktur und Verfassungsproblematik des genossenschaftlichen Revisionssystems, in: FS Wenger (1983) 383 (399)). Da es sich beim "Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens" weder um eine in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Art. 102 Abs. 4 B-VG handelt und auch keine verfassungsrechtliche Grundlage für eine Vollziehung des GenRevG 1997 in unmittelbarer Bundesverwaltung erblickt werden kann, ist das GenRevG 1997 - soweit es nicht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorsieht (vgl. zB § 26 leg. cit.) - in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen. Eine unmittelbare Bundesverwaltung im Sinn des Art. 102 B-VG kommt aus den dargestellten verfassungsrechtlichen Gründen schon von vornherein nicht in Betracht. Über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen in den (vom Bundesminister in erster Instanz vollzogenen) Angelegenheiten des § 20 GenRevG 1997 daher gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.
Schlagworte
BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016040048.J04Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019