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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art102 Abs2Rechtssatz
Die Vollziehung von Angelegenheiten in der Ministerialinstanz, wenn sie gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG besorgt wird, zählt notwendigerweise zur unmittelbaren Bundesverwaltung. Dies gilt jedoch nicht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016040048.J03Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019