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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/05/0024 B 29. März 2017 RS 4Stammrechtssatz
Über die Revision wurde ein Vorverfahren nicht eingeleitet, sodass eine Aufforderung des VwGH zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist (vgl. dazu § 36 Abs. 1 VwGG). Der in der von der mitbeteiligten Partei unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (Hinweis B vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/05/0076, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040019.L05Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019