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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1 idF 2013/I/033Rechtssatz
Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen wird, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG zu verantworten. Damit ist es im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen auch nicht erforderlich, bereits die Art der Organfunktion konkret zu determinieren. Das Verwaltungsgericht, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde angesprochenen, vom Verwaltungsgericht aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen (vgl. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300, mwN). Das Verwaltungsgericht ist daher nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG abgewichen, wenn es die von der Beschuldigten (der Revisionswerberin) aufgezeigte Spruchkorrektur - auch nach Ablauf der Frist der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG idF BGBl I Nr. 33/2013) - vorgenommen hat (vgl VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093, mwN). (Hier: Die Revision machte geltend, das Gericht habe die Art der Organfunktion der Beschuldigten, der zufolge sie zur Vertretung einer KG nach außen berufen sei und die im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht in eindeutiger Weise beschrieben gewesen sei, außerhalb der Verjährungsfrist geändert.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150098.L03Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019