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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VerG 2002 §27Rechtssatz
Da die Auflösung des revisionswerbenden Vereins im Vereinsregister eingetragen ist und mangels Vermögens eine Abwicklung nicht erforderlich ist, endete die Rechtspersönlichkeit der revisionswerbenden Partei nach Einbringung der Revision (vgl. VwGH 24.2.2011, 2007/15/0112, mwN; vgl. auch OGH 23.1.2008, 7 Ob 187/07m). Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass ein allfälliger Aufwandersatzanspruch aus dem Revisionsverfahren der Vollbeendigung nicht entgegenstehen würde (vgl. VwGH 20.10.1999, 95/03/0221, VwSlg 15249 A/1999; vgl. auch OGH 22.4.2014, 7 Ob 55/14k). Das Verfahren über die ursprünglich wirksam eingebrachte Revision kann daher wegen Wegfalls der revisionswerbenden Partei nicht fortgeführt werden. Es war somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Gegenstandslosigkeit der Revision auszusprechen und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 26.2.2003, 98/17/0185; 18.11.2015, Ra 2014/17/0042). Ein Kostenzuspruch kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil der revisionswerbenden Partei keine Rechtspersönlichkeit mehr zukommt (vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2014/17/0042).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150081.L01Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019