RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2018/04/0134

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Von geringem Verschulden im Sinn des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040134.L00

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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