RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2018/04/0134

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/02/0020 E 27. April 2017 RS 7

Stammrechtssatz

Die Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen sind, begründet ein Dauerdelikt, bei dem die Verjährungsfrist nicht bereits mit dem Ablauf der vom Gesetz zugestandenen bzw. auf Grund der Auslegung unbestimmter Begriffe zuzugestehenden Frist zu laufen beginnt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040134.L04

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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