Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §31 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/02/0020 E 27. April 2017 RS 7Stammrechtssatz
Die Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen sind, begründet ein Dauerdelikt, bei dem die Verjährungsfrist nicht bereits mit dem Ablauf der vom Gesetz zugestandenen bzw. auf Grund der Auslegung unbestimmter Begriffe zuzugestehenden Frist zu laufen beginnt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040134.L04Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019