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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §31 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/10/0162 E 27. Juni 2002 RS 4Stammrechtssatz
Wenn das strafbare Verhalten in einer Unterlassung besteht, kann die Verfolgungsverjährung erst mit Nachholung der unterlassenen Handlung beginnen; die Erfüllungsfrist ist im Zusammenhang mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040134.L03Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019