RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2017/15/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §12 Abs1
UStG 1994 §2 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/13/0083 E 27. Juli 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Bezieht eine Körperschaft Gegenstände und Dienstleistungen, die anteilig der Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und mit einem weiteren Anteil deren nichtunternehmerischen (aber nicht unternehmensfremden) Zwecken dienen, steht ihr der Vorsteuerabzug jeweils mit jener Quote zu, die sich aus dem Verhältnis der Verwendung für steuerpflichtige Zwecke einerseits und für nichtunternehmerische Zwecke andererseits ergibt (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2015, 2011/15/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150074.L02

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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