Index
E3L E09301000Norm
UStG 1994 §12 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/13/0083 E 27. Juli 2016 RS 3Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. Juni 2009, 2007/15/0192, VwSlg 8453 F/2009, ausgesprochen, dass Körperschaften öffentlichen Rechts, denen aufgrund einer entsprechenden Betätigung Unternehmereigenschaft zukommt, insoweit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, als sie Gegenstände und Dienstleistungen für ihren nichtunternehmerischen (hoheitlichen) Bereich beziehen. Wie der EuGH in Rn 37 des Urteils vom 12. Februar 2009, C-515/07, VNLTO, ausgeführt hat, ist nämlich der Abzug von Vorsteuer auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen nicht zulässig, soweit sie sich auf Tätigkeiten beziehen, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der 6. EG-RL fallen. Geht ein Steuerpflichtiger zugleich wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Tätigkeiten nach, ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen nur insoweit zulässig, als diese Aufwendungen den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007CJ0515 VNLTO VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150074.L01Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019