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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwertes darlegen kann. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung muss sich auch auf die Umstände beziehen, auf Grund derer (auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der subjektiven Richtigkeit der Bilanz) gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Voraussetzungen der Teilwertabschreibung gegeben seien und somit in jenem bestimmten Wirtschaftsjahr Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien (vgl. z. B. VwGH 20.12.2016, Ra 2014/15/0035, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150058.L00Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019