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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z1Rechtssatz
Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der auf der allgemeinen Verkehrsauffassung beruht, wie sie in der Marktlage am Stichtag ihren Ausdruck findet. Im Hinblick auf das Moment der Betriebszugehörigkeit liegt der Teilwert beim Anlagevermögen regelmäßig über dem Einzelverkaufspreis und kann selbst im ungünstigsten Fall nicht darunter sinken (vgl. VwGH 11.6.1991, 90/14/0175; und betreffend die Entnahme eines Wohngebäudes 27.6.2000, 95/14/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150015.L02Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019