RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2017/15/0015

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §6 Z1

Rechtssatz

Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der auf der allgemeinen Verkehrsauffassung beruht, wie sie in der Marktlage am Stichtag ihren Ausdruck findet. Im Hinblick auf das Moment der Betriebszugehörigkeit liegt der Teilwert beim Anlagevermögen regelmäßig über dem Einzelverkaufspreis und kann selbst im ungünstigsten Fall nicht darunter sinken (vgl. VwGH 11.6.1991, 90/14/0175; und betreffend die Entnahme eines Wohngebäudes 27.6.2000, 95/14/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150015.L02

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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