RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2017/15/0015

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1

Rechtssatz

Da der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden ist, ist eine mangelhafte Zulässigkeitsbegründung von vornherein nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150015.L01

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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