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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Da der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden ist, ist eine mangelhafte Zulässigkeitsbegründung von vornherein nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses herbeizuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150015.L01Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019