Index
21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §72Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/04/0065Rechtssatz
Zuschüsse sind "freiwillige" zusätzliche Leistungen einzelner Gesellschafter, die auf einem allgemeinen schuldrechtlichen und nicht auf einem gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungsgrund beruhen. Zuschüsse werden in der Regel spontan vereinbart, um aufgetretene Verluste zu decken. Sie fließen ebenso wie Nachschüsse in das Vermögen der Gesellschaft und sind gegebenenfalls unter den Kapitalrücklagen zu verbuchen. Zuschüsse unterscheiden sich von Nachschüssen dadurch, dass deren Erbringung regelmäßig nicht gesellschaftsvertraglich geregelt ist (vgl OGH 17.9.2014, 6Ob35/14m, mit Verweis auf Brugger/Schopper in Straube, GmbHG (2013) § 72 Rz 17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040064.L01Im RIS seit
08.07.2019Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019