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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21Rechtssatz
Ein wirtschaftlicher Grund für eine Gestaltung kann nicht nur dann vorliegen, wenn das angestrebte wirtschaftliche Ziel nicht anders erreichbar ist. Ein wirtschaftlicher Grund für eine Gestaltung liegt auch vor, wenn das Ziel damit besser und sicherer zu erreichen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018130004.J00Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019