RS Vwgh 2019/3/27 Ra 2019/13/0002

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs4
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1
ALSAG 1989 §3 Abs1a
AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1 Z2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/13/0017 E 02.03.2022

Rechtssatz

Beitragspflicht besteht nach § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG für das Ablagern von "Abfällen" und nicht von Material, von dem im Zeitpunkt des Ablagerns nicht feststeht, ob es Abfall ist, und "Abfälle" im objektiven Sinn sind nach dem in § 2 Abs. 4 ALSAG verwiesenen § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 bewegliche Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall "erforderlich ist", um die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 umschriebenen öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. Die Definition stellt nicht auf Sachen ab, von denen man noch nicht weiß, ob ein solches Erfordernis zu bejahen ist. Ob das Erfordernis im Zeitpunkt der Maßnahme bestand, ist - wie das allfällige Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Beitragspflicht - im Feststellungsverfahren zu klären. Die auf den Prüfbericht betreffend die abgelagerten Materialien gestützte, keine mögliche Änderung der Sachlage zwischen Ablagerung und Untersuchung andeutende Aussage des Sachverständigen, eine Beeinträchtigung von Boden und Gewässern sei nicht zu erwarten, ist für das Verfahren, soweit es den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 betrifft, daher von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130002.L01

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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