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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §244Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/13/0018 E 27.03.2019Rechtssatz
Gegen "nur das Verfahren betreffende Verfügungen" - zu denen auch die Abweisung eines Fristverlängerungsantrages gehört - ist gemäß § 244 BAO "ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig". Sie können "erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden". Darunter ist ein den "Verfügungen" nachfolgender "Bescheid" zu verstehen. In der Beschwerde gegen diesen können auch die nur das Verfahren betreffenden Entscheidungen in dem ihm vorangegangenen Verfahren bekämpft werden. Ist ein solcher Bescheid nicht mehr zu erwarten, so bedeutet dies nicht die völlige Unanfechtbarkeit, sondern die abgesonderte Anfechtbarkeit der das Verfahren betreffenden Verfügungen (vgl. etwa VwGH 11.12.1990, 90/14/0241, betreffend einen Fall, in dem die nicht rechtzeitig verbesserte Berufung trotz eines noch offenen Fristverlängerungsantrags schon für zurückgenommen erklärt worden war; 12.6.1991, 91/13/0132, betreffend einen Fall, in dem eine Berufung nach Abweisung des Fristverlängerungsantrags aussichtslos erschien, jedoch anders für den Fall, dass sie dennoch erhoben würde und vom Finanzamt zurückzuweisen wäre).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130015.L01Im RIS seit
16.07.2019Zuletzt aktualisiert am
16.07.2019